Urteil des AG Berlin-Mitte vom 20.02.2006

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Gericht:
AG Berlin-Mitte
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
115 C 3002/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 8 StVO, § 17 StVO, § 7 Abs 1
StVG, § 17 StVG
Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsverteilung bei einer Kollision im
Einmündungbereich einer Vorfahrtstraße; Mithaftung des
Vorfahrtberechtigten wegen Fahrens ohne Licht bei Dämmerung
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 909,91 Euro
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.
Februar 2006 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Forderungen
des Sachverständigen K P, T, ... B zur Gutachten-Nr.: B-NN 92.0905491HF für die
Gutachtenerstellung in Höhe von 171,93 Euro freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 55 % und die Beklagten als
Gesamtschuldner 45 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger befuhr als Eigentümer des Pkw der Marke Nissan mit dem amtlichen
Kennzeichen ... und einem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen ... am 29.09.2005
den D weg in westlicher Richtung in B und beabsichtigte, nach rechts in den H weg
abzubiegen. Hierbei musste er den Vorrang der aus seiner Sicht von rechts kommenden
Fahrzeuge beachten. Die Fahrbahn des D weges ist ausweislich des dem Rechtsstreit
beigezogenen amtlichen Lageplanes insgesamt 6 m breit, die Fahrbahn des H weges
insgesamt 9 m breit. Der H weg war zum Unfallzeitpunkt auf beiden Seiten beparkt.
Der Beklagte zu 1) befuhr aus Sicht des Klägers von rechts kommend mit dem bei der
Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten schwarzen Porsche mit dem amtlichen
Kennzeichen ... den H weg ohne Licht.
Gegen 18.50 Uhr kam es im Einmündungsbereich D weg/H weg zu einem
Zusammenstoß beider Fahrzeuge, bei dem das Klägerfahrzeug vorne links und das
Beklagtenfahrzeug in Höhe der hinteren linken Fahrzeugseite beschädigt wurden.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz von 100 % des ihm unfallbedingt
entstandenen Schadens und macht dabei folgende Schadenspositionen geltend:
Der Kläger hatte an den beauftragten Sachverständigen seinen Anspruch auf Erstattung
der Kosten für die Gutachtenerstellung abgetreten.
Der Kläger trägt vor, der Beklagte zu 1) sei auf dem Heideläuferweg nicht möglichst weit
rechts, sondern auf der Fahrbahnmitte gefahren und sei aufgrund der fehlenden
Beleuchtung seines Fahrzeuges für ihn nicht erkennbar gewesen. Er selbst sei mit
eingeschaltetem Licht gefahren.
Mit der am 20. Februar 2006 zugestellten Klage beantragt der Kläger,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.037,02 Euro
nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von Forderungen
des Sachverständigen ... zu Gutachten-Nr. ... für die Gutachtenerstellung in Höhe von
343,85 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, der Beklagte zu 1) sei soweit wie möglich rechts gefahren. Der
Kläger sei mit seinem Anhänger in einem Zug mit einer geschätzten Geschwindigkeit
von 20 km/h in den H weg abgebogen und habe das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1)
mißachtet.
Der persönlich gehörte Beklagte zu 1) räumte ein, zum Unfallzeitpunkt ohne Licht
gefahren zu sein, behauptet aber, dass auch das Klägerfahrzeug ebenfalls ohne Licht
gefahren sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 05.04.2006 (Bl. 47 d.
A.) Bezug genommen.
Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 05.04.2006 (Bl. 47 d. A.) Beweis erhoben durch
uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und .... Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. April 2006 (Bl. 52-54 d. A.)
Bezug genommen.
Die Akte des Polizeipräsidenten in Berlin – ... – sowie der amtliche Lageplan vom
Unfallort lagen dem Gericht vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf
Schadensersatz nach einer Haftungsquote von 50 % aus den §§ 7, 17, 18 StVG, 3 Nr. 1
PflVG, 823, 249f. BGB.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Beklagtenfahrzeug in die Kreuzung auf
einer von rechts kommenden Straße eingefahren ist, so dass es grundsätzlich mangels
anderer Verkehrsregelung nach § 8 Abs. 1 S. 1 StVO die Vorfahrt beanspruchen konnte.
Der nach § 8 StVO geschützte Vorfahrtsbereich erstreckt sich auf die gesamte
Kreuzungsfläche (sog. "Einmündungsviereck" und die linke Fahrbahnhälfte der
untergeordneten Straße). In diesem Bereich darf der Vorfahrtberechtigte – also hier der
Beklagte zu 1) – grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein Vorfahrtrecht von dem
Wartepflichtigen beachtet wird. Dieser Vertrauensgrundsatz gilt auch gegenüber
zunächst nicht sichtbaren Verkehrsteilnehmern (vgl. LG Berlin vom 26.06.2003, 59 S
100/03).
Wer – wie hier der Kläger – die Vorfahrt zu beachten hat, darf nach § 8 Abs. 2 StVO nur
weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtberechtigten weder
gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er dies nicht übersehen, weil die
Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich nach § 8 Abs. 2 S. 3 StVO vorsichtig in
die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er Übersicht hat. Hineintasten bedeutet
hierbei zentimeterweise vorrollen zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort
anzuhalten (vgl. BGH NJW 1985, 2757; KG NZV 1999, 85).
Kommt es, wie hier, zu einem Zusammenstoß zwischen zwei Kraftfahrzeugen auf einer
vorfahrtgeregelten Kreuzung oder Einmündung im sog. Einmündungsviereck, spricht der
Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen (BGH, NJW
1982, 2686).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der unstreitigen
Tatsachen steht jedoch gemäß § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass der Unfall auch durch den
Beklagten zu 1) mitverschuldet worden ist, denn dieser hat gegen § 17 Abs. 1 StVO
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Beklagten zu 1) mitverschuldet worden ist, denn dieser hat gegen § 17 Abs. 1 StVO
verstoßen. Nach dieser Vorschrift sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder
wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, die vorgeschriebenen
Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Der Beklagte zu 1) hat selbst eingeräumt, dass
er ohne Beleuchtung zum Unfallzeitpunkt gefahren ist. Zum Unfallzeitpunkt herrschten
aber Lichtverhältnisse, die das Einschalten der Fahrzeugbeleuchtung des
Beklagtenfahrzeugs erfordert hätten.
Am 29. September geht in Berlin die Sonne gegen 19.00 Uhr Ortszeit unter. Da der
Unfall sich nicht vor 18.50 Uhr ereignet hat, ist davon auszugehen, dass zum
Unfallzeitpunkt zumindest Dämmerung herrschte. Der persönlich gehörte Beklagte zu 1)
hat auch selbst vorgetragen, dass er einen Tag nach dem Unfall nochmals gegen 18.30
Uhr an der Unfallstelle war und zu diesem Zeitpunkt bereits ca. jedes dritte Fahrzeug
Licht eingeschaltet hatte. Auch dies spricht dafür, dass jedenfalls 20-30 Minuten später
das Einschalten der Beleuchtung aufgrund der Lichtverhältnisse erforderlich war.
Der Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug des
Beklagten zu 1) für ihn nur schwer zu erkennen war, zumal wiederum vor diesem ein
weiteres Fahrzeug mit Beleuchtung fuhr. Der Zeuge hat plausibel begründet, warum er
sich sicher war, dass am klägerischen Fahrzeug die Scheinwerfer eingeschaltet waren,
denn er will nach dem Zusammenstoß in dessen Scheinwerferlicht den Porsche wackeln
habe sehen. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Zeuge ... aus eigenem
Erleben berichtet hat, denn er schilderte den Unfallhergang detailreich und frei von
Widersprüchen. Auch wenn er im Unfallprotokoll selbst nicht als Zeuge aufgenommen
wurde – wie im Übrigen auch die Zeugin ... nicht – ist das Gericht doch davon überzeugt,
dass er den Verkehrsunfall beobachtet hat, denn der Zeuge gab an, zusammen mit
seiner Frau unterwegs gewesen zu sein. Insoweit stimmt dies mit der Aussage der
Zeugin ... überein, die ausgesagt hat, dass nach dem Unfall noch ein Mann und eine
Frau zum Unfallort hinzugekommen sind. Dass die Zeugin ... den Zeugen ... in der
mündlichen Verhandlung nicht wiedererkannt hat, mindert die Überzeugung des
Gerichts, dass der Zeuge ... den Unfall selbst gesehen hat, nicht, denn die Zeugin ...
konnte sich insgesamt an wenig Details zum Unfallhergang erinnern. Die Tatsache, dass
sie mit dem Beklagten zu 1) bekannt ist und sie bezüglich der Einzelheiten, die für den
Beklagten zu 1) günstig sind, nämlich die Frage der Helligkeit, der Einordnung des
Beklagtenfahrzeugs auf der Fahrbahn rechts und des Beleuchtungszustands des
Klägerfahrzeugs Erinnerungsvermögen zeigte, aber ansonsten auf Nachfragen des
Gerichts zu Details im Unfallumfeld, die sie als Beifahrerin durchaus hätte wahrnehmen
können, sprechen die Glaubwürdigkeit der Zeugin .... So konnte sie keine Angaben zu
den Wetterverhältnissen machen, zur Frage, ob hinter ihr fahrenden Fahrzeuge
beleuchtet waren und zur Tatsache, wie diese Fahrzeuge auf dem engen Hweg nach
dem Zusammenstoß mit dem Klägerfahrzeug am Beklagtenfahrzeug vorbeigekommen
sind. Auch die Tatsache, dass sie sich zunächst bezüglich der fälschlicherweise im
Beweisbeschluss angegebenen Uhrzeit von 18.05 Uhr sicher war und erst auf Vorhalt der
von dem Beklagten zu 1) selbst angegebenen Unfallzeit von 18.50 Uhr diese Uhrzeit als
Unfallzeit eingeräumt hat, was wegen des hier erheblichen Grades der Dämmerung
einen entscheidenden Unterschied macht, spricht dafür, dass die Zeugin ... eine
Aussage möglichst zugunsten des Beklagten zu 1) machen wollte.
Im Ergebnis ist das Gericht daher von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen ...
überzeugt, so dass feststeht, dass der Beklagte zu 1) mangels Einschalten seiner
Fahrzeugbeleuchtung gegen § 17 Abs. 1 StVO verstoßen hat. Das Einschalten der
Beleuchtung ist im Übrigen unabhängig von der Tatsache, wann die Straßenlaternen
eingeschaltet werden, denn gemäß § 17 Abs. 1 StVO kommt es allein darauf an, ob die
konkreten Sichtverhältnisse das Einschalten der Beleuchtung erfordern.
Bei der gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung der
beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile erscheint eine Schadensteilung
angemessen, denn beide Verstöße der jeweiligen Fahrer wiegen ungefähr gleich schwer:
Zwar lassen sich die konkreten Lichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt nicht mehr
rekonstruieren, es steht aber fest, dass zum Unfallzeitpunkt Dämmerung herrschte, und
dass vor und hinter dem Beklagtenfahrzeug jeweils ein weiteres beleuchtetes Fahrzeug
fuhr, was ein Erkennen des unbeleuchteten und zudem noch schwarzen
Beklagtenfahrzeug erschwerte. Da der Zeuge ... glaubhaft ausgesagt hat, er habe das
vorausfahrende Beklagtenfahrzeug nur noch schwer erkennen können, geht das Gericht
davon aus, dass die Tatsache, dass der Beklagte zu 1) ohne Beleuchtung fuhr, hier
einen wesentlichen Beitrag zum Unfall geleistet hat.
Dem steht gegenüber, dass der Kläger gerade bei einer schmalen Straße, in die nur
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Dem steht gegenüber, dass der Kläger gerade bei einer schmalen Straße, in die nur
schwer Einsicht genommen werden kann, besonders vorsichtig fahren musste. Die
Tatsache, dass das Beklagtenfahrzeug im hinteren linken Bereich getroffen wurde,
spricht für eine besonders unvorsichtige Fahrweise des Klägers. Er hat sich gerade nicht
in den Einmündungsbereich hineingetastet, sondern ist – wie auch der Zeuge ...
bestätigt hat – in einem Zug abgebogen. Da der Kläger das Beklagtenfahrzeug bei
eingeschalteten Scheinwerfern aber bereits früher hätte wahrnehmen können und
darauf reagieren können, wiegt das Verschulden beider Verkehrsteilnehmer ungefähr
gleich viel.
Zu Schadenshöhe:
Neben der hälftigen Schadenspauschale hat der Kläger bei der hier vorgenommenen
Abrechnung auf Gutachtenbasis nur Anspruch auf Ersatz der hälftigen voraussichtlichen
Reparaturkosten netto ohne Aufschlag auf Ersatzteile in Höhe der vom
Sachverständigen ausgewiesenen 1.799,81 Euro. Der Kläger kann nicht den Ersatz der
Aufschläge auf Ersatzteile von 20 % verlangen, da es sich hier um Kosten handelt, die
nicht unfallbedingt anfallen, sondern nur dann, wenn der Geschädigte die Reparatur in
einer Werkstatt vornehmen lässt, die derartige Aufschläge tatsächlich berechnet. Im
vorliegenden Fall wurde die Reparatur jedoch noch nicht durchgeführt und der Kläger
berechnet den Schaden insoweit abstrakt. Dem Geschädigten kann jedoch kein
Schadensersatz zugesprochen werden, der Höhe ist, als der tatsächlich entstandene
Schaden. Der Kläger kann mithin das verlangen, was regelmäßig anfällt und nicht das,
was nur manchmal anfällt und von den verschiedenen Werkstätten in unterschiedlicher
Höhe berechnet wird (vgl. LG Berlin SP 2002, 421).
Bei einer Haftungsquote von 50 % hat er nach alledem einen Ersatzanspruch auf Netto-
Reparaturkosten in Höhe von 909,91 Euro.
Nachdem der Kläger den entsprechenden Schadensersatzanspruch auf Erstattung der
Gutachterkosten an den Sachverständigen abgetreten hat, kann er insoweit Freistellung
der hälftigen Sachverständigenkosten, mithin von 171,93 Euro von den Beklagten
verlangen.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288, 291 BGB. Mangels Zahlungsanspruch ist der
Freistellungsanspruch nicht zu verzinsen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Da der Kläger auf
Seite 3 der Klageschrift seinen Gesamtschaden mit 2.380,83 Euro angegeben hatte, ist
davon auszugehen, dass es sich bei dem ursprünglich formulierten Antrag zu 1. insoweit
um eine Tippfehler handelt und er – wie in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.06
dann auch beantragt – Zahlung von 2.037,02 Euro begehrt hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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