Urteil des AG Berlin-Mitte vom 14.03.2017

AG Berlin-Mitte: treu und glauben, aufwand, einsichtnahme, gestatten, betriebskosten, verwaltung, link, sammlung, quelle, vollstreckbarkeit

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Gericht:
AG Berlin-Mitte
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 C 66/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 259 BGB, § 556 BGB
Wohnraummiete: Recht des Mieters auf Anfertigung von Kopien
der Belege zur Betriebskostenabrechnung
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern zu gestatten, in ihren Geschäftsräumen zu
den allgemeinen Geschäftszeiten mit eigener Kopiertechnik Kopien oder Ablichtungen
von den Verträgen zu fertigen, welche die Instandsetzung und die Betriebskostenarten
der Gartenpflege, des Winterdienstes, der Hausreinigung sowie der Hauswartstätigkeit
zur Wirtschaftseinheit 157 in ... B im Jahr 2005 betreffen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Absetzung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern im Rahmen der
Einsichtnahme in die konkret bezeichneten Unterlagen, die der
Betriebskostenabrechnung für 2005 zu Grunde liegen, die Anfertigung von Ablichtungen
mit eigenen Kopiermitteln zu gestatten.
Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Mietvertrag und den daraus resultierenden
Nebenpflichten. Zwar hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Mieter in der
Regel keinen Anspruch mehr auf die Übersendung von Kopien, um beim Vermieter "den
durch die Anfertigung von Kopien entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vermeiden",
dies umfasst jedoch nicht das Recht des Mieters mit eigener Kopiertechnik und eigenem
Aufwand Kopien in den Räumen des Vermieters selbst herzustellen. Dies ist als
Ausübung des Einsichtnahmerechts bei umfangreichen und nicht auf den ersten Blick zu
erfassenden Papieren angezeigt. Dazu braucht es keines besonderen Anspruchs,
sondern das ergibt sich aus dem Recht auf Einsichtnahme. Der vom Bundesgerichtshof
(in BGH VIII ZR 78/05) geforderte Effekt, Aufwand des Vermieters einzusparen, ist damit
auch erfüllt. Der daneben gesehene Vorteil, "Unklarheiten im Gespräch sofort zu
erläutern" kann neben den Kopiermaßnahmen dennoch wahrgenommen werden, da die
Kläger im Büro anwesend sind, spielt im vorliegenden Fall jedoch nicht die entscheidende
Rolle, da die Kläger sowohl vom Mieterverein als auch von ihrem
Prozessbevollmächtigten vertreten werden und Erläuterungen ohnehin an diese
weitergeben müssen.
Angesichts des Alters der Kläger und des Umfangs der Papiere steht ihnen nach Treu
und Glauben ein Recht zu, die Kopien selbst anzufertigen. Interessen der Beklagten sind
dadurch nicht betroffen.
Zum einen spielen Datenschutzgesichtspunkte hinsichtlich der Verträge für die
einzelnen Leistungen keine Rolle, da das Recht auf Einsichtnahme unbestritten ist.
Gegebenenfalls könnten einzelne Zeilen auch für das Kopieren abgedeckt werden. Da
jedoch die Beklagte berechtigt ist, die tatsächlich anfallenden Betriebskosten anteilig auf
die Kläger umzulegen, besteht auch kein Anspruch, diesen Einzelheiten der Verträge,
sofern diese die Kosten mit zu tragen haben, vorzuenthalten. Erst durch den Abgleich
der im Vertrag vereinbarten einzelnen Leistungen und der daraus resultierenden Kosten
ist eine sachgerechte Überprüfung der abgerechneten Betriebskosten möglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
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Die Berufung war gemäß § 511 Absatz 4 Ziffer 1 ZPO nicht zuzulassen, da eine
grundsätzliche Bedeutung oder Rechtsfortbildung nicht gegeben ist und die
Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht zu sichern ist. Die Beklagte hat dazu lediglich
vorgetragen, dass sie zahlreiche Parallelfälle in ihrer Verwaltung hat, nicht jedoch, dass
weitere Rechtsstreitigkeiten zur gleichen Frage geführt werden.
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