Urteil des AG Berlin-Mitte vom 19.10.2004

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Gericht:
AG Berlin-Mitte
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 C 3085/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 249 BGB, § 254 Abs 2 BGB
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatzfähigkeit der Kosten eines
ungeeigneten Sachverständigengutachtens
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 419,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 33 % und die Beklagte 67 % zu
tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Parteien konnte gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen
Verfahren entschieden werden.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch nach § 823 BGB i. V. m. § 3 PflVG auf
Zahlung von weiteren Schadensersatz in Höhe von 419,91 EUR aus dem Verkehrsunfall
vom 02.07.2004.
Unstreitig haftet die Beklagte zu 100 % für den eingetretenen Schaden.
Dieser berechnet sich wie folgt:
Es ist durch das gerichtliche Sachverständigengutachten vom 07.02.2006 bewiesen,
dass für die Instandsetzung des Unfallschadens Reparaturkosten in Höhe von 868,10
EUR netto notwendig sind und ausreichen, um den eingetretenen Schaden fachgerecht
zu beseitigen.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Peter W. hat mit überzeugender
Begründung festgestellt, dass diese Kosten ausreichen, weil der Kotflügel im
ausgebauten Zustand uneingeschränkt ausgebeult werden könnte. Dann wäre auch eine
Lackierung der Motorhaube nicht notwendig, weil die Beilackierung innerhalb des
Kotflügels stattfinden könnte.
Die Parteien sind diesem Gutachten nicht entgegengetreten.
Das Gericht schließt sich dem Gutachten aufgrund eigener Prüfung an.
Die Preise einer markengebundenen Werkstatt sind der Kalkulation nach der
Rechtsprechung des BGH zugrunde zu legen (BGH NJW 2003, 2086).
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Schadensgutachtens von
269,03 EUR. Er ist aktivlegitimiert, weil er sich den Anspruch wegen dieses Betrages von
dem Sachverständigen durch Vertrag vom 18.08.2005 hat zurück abtreten lassen.
Die Kosten des Schadensgutachtens waren zur Schadensermittlung notwendig und
zweckdienlich. Der Streit um die Höhe der notwendigen Reparaturkosten und des
Reparaturweges zwischen den verschiedenen Sachverständigen ändert daran nichts.
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Reparaturweges zwischen den verschiedenen Sachverständigen ändert daran nichts.
Kosten eines Gutachtens sind regelmäßig auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten
objektiv ungeeignet ist, ohne dass der Geschädigte dies zu vertreten hat (KG - Urteil
vom 15.11.2004 in VM 2005 Nr. 23).
Der Kläger hatte es nicht zu vertreten, dass der von ihm beauftragte Sachverständige
zu höheren Reparaturkosten gekommen ist. Ein Auswahlverschulden des Klägers ist
nicht erkennbar.
Der Kläger hat auch keine falschen Angaben über den Unfallschaden gemacht.
Die Lackierung der Motorhaube ist von seinem Sachverständigen nur als Beilackierung
für notwendig gehalten worden. Als Unfallschaden hatte er lediglich den eingedrückten
Kotflügel bezeichnet.
Zinsen in gesetzlicher Höhe stehen dem Kläger gemäß §§ 286, 288 BGB seit Ablehnung
weiterer Schadensersatzansprüche mit Schreiben der Beklagten vom 19.10.2004 zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht zugelassen, weil
der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und von der obergerichtlichen
Rechtsprechung nicht abgewichen worden ist.
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