Urteil des AG Berlin-Mitte vom 24.10.2006

AG Berlin-Mitte: ordentliche kündigung, abmahnung, miete, link, quelle, sammlung, vertragsverletzung, herausgabe, mietwohnung, aufrechnung

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Gericht:
AG Berlin-Mitte
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 C 356/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 573 Abs 2 Nr 1 BGB
Wohnraummiete: Ordentliche Kündigung bei Mietrückstand von
mehr als der Hälfte der Monatsmiete trotz Abmahnung
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vom 24.10.2006 wird
zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat
gegen die Beklagte gemäß § 546 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der
Mietwohnung, denn der Mietvertrag der Parteien wurde durch die Kündigung vom
26.07.2006 wirksam beendet. Die Kündigung war jedenfalls als ordentliche Kündigung
gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum 31.10.2006 wirksam, weil die Beklagte trotz
vorangegangener Abmahnungen vom 12.01. und 23.05.2006 auch in Bezug auf die
teilweise Nichtzahlung einen Teilbetrag von zuletzt 238,32 € aus der Mietforderung für
Juli 2005 nicht gezahlt hatte.
Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die Miete bereits gezahlt zu haben, trifft dies
auch nach den von ihr konkret vorgetragenen Zahlungen, die mit den von der Klägerin
berücksichtigten Beträgen übereinstimmen, nicht zu.
Auch eine Aufrechnung mit dem Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für 2004
vom 30.11.2005 kann von der Beklagten nicht geltend gemacht werden, weil sie diesen
Betrag bereits zuvor mit der Miete für Januar 2006 verrechnet hat.
Der Mietrückstand erreichte zwar zum Zeitpunkt der Kündigung nicht die in § 543 Abs. 2
BGB vorausgesetzte Höhe, der Kündigungsgrund des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist aber
dennoch erfüllt, denn die Beklagte hat hier trotz zweifacher Abmahnung und damit
vorsätzlich einen Betrag in Höhe von 52 % einer Monatsmiete (bruttowarm) nicht
gezahlt.
Diese fortgesetzte Vertragsverletzung trotz Abmahnung rechtfertigt jedenfalls die
ordentliche Kündigung. Die nachfolgende Zahlung ändert daran nichts, weil § 569 Abs. 3
Nr. 2 BGB nicht einschlägig ist.
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