Urteil des AG Berlin-Mitte vom 13.03.2017
AG Berlin-Mitte: verwirkung, quelle, sammlung, link, verjährungsfrist, vermieter
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Gericht:
AG Berlin-Mitte
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 C 109/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 259 BGB, § 556
BGB
Wohnraummiete: Verwirkung einer
Betriebskostennachforderung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Wesentlicher Inhalt der Entscheidungsgründe gem. § 495 a ZPO:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Denn der Anspruch der Klägerin auf den Ausgleich der Betriebskostenabrechnungen für
die Abrechnungszeiträume 1998 und 1999 ist verwirkt.
Denn es ist unstreitig zwischen den Parteien nach Maßgabe der Klageerwiderung, dass
die Betriebskostenabrechnungen vom 28. April 2000 und 31.08.2000 erst mit der
Klageschrift am 23. Juni 2005 zugegangen sind, das heißt nach Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist nach altem Recht.
Dadurch ist das Zeitmoment der Verwirkung zu bejahen.
Auch das Umstandsmoment ist anzunehmen, da der Vermieter längst für die
nachfolgenden Zeiträume abgerechnet hatte, so dass der Mieter mit Forderungen aus
vorgelagerten Abrechnungsperioden nicht mehr zu rechnen brauchte, zumal auch das
Mietverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde (vgl. auch LG Hannover, WUM 1999, S.
599)
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I ZPO, 708 Nr. 11 ZPO, 711. ZPO.
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