Urteil des AG Berlin-Mitte vom 13.03.2017

AG Berlin-Mitte: grobe fahrlässigkeit, südafrika, stadt, polizei, straftat, aufwand, taxi, sorgfalt, gepäck, verkehr

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Gericht:
AG Berlin-Mitte
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 C 513/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 61 VVG, § 276 BGB
Reisegepäckversicherung: Grob fahrlässige Herbeiführung eines
Raubüberfalls in Südafrika
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einer
Reisegepäckversicherung geltend.
Der Zeuge ... schloß bei Buchung einer Flugreise von Berlin nach Südafrika und zurück
(Bl. 8 und 9 d. A.) bei der Beklagten eine Reisegepäckversicherung unter Einbeziehung
Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab. Wegen des Inhaltes der Geschäftsbedingungen
im einzelnen wird auf Bl. 10-11 d. A.). Am 22.12.2003 zeigte der Zeuge ... bei der Polizei
in Kapstadt an, daß er morgens um 5.30 Uhr in der Albert Street auf dem Weg zum
Busbahnhof von drei Afrikanern überfallen, zu Boden gestoßen und mit einem Messer
bedroht worden war und ihm sein Gepäck mit allen Kleidungsstücken entrissen worden
sei (Bl. 12-16 d. A.). Nach seiner Rückkehr nach Deutschland teilte der Zeuge ... der
Beklagten am 30.1.2004 telefonisch den Vorfall mit (Bl. 70 d. A.) und schilderte mit
Schreiben vom 7.2.2004, wegen dessen Inhalt im einzelnen auf Bl. 66 d. A. Bezug
genommen wird, nochmals den Hergang der Ereignisse. Er legte der Beklagten eine
Schadensliste vor (Bl. 17 d. A.) sowie Kaufbelege (Bl. 18-24 d. A.) vor. Der Zeuge ... trat
seine Ansprüche aus dem Schadenfall an den Kläger ab (Bl. 7 d. A.). Die Beklagte
verweigert die Zahlung u. a. mit der Begründung, der Zeuge ... habe falsche Kaufbelege
eingereicht, da es sich bei einigen Kleidungsstücken um Damenkleidung gehandelt habe
und hinsichtlich einer unstreitig nicht stattgefundenen Röntgendiagnostik falsche
Angaben getätigt worden seien.
Der Kläger behauptet, die Geschehnisse am 22.12.2003 hätten sich so zugetragen wie
vom Zeugen ... gegenüber der südafrikanischen Polizei geschildert. Er behauptet, daß
der Zeuge ... im Anschluß hieran das S-Hospital in Kapstadt aufgesucht habe, wo man
zwei verstauchte Rippen diagnostiziert habe. Er behauptet ferner, daß es sich bei einer
von dem Zedenten erworbenen Jacke um ein Herrenmodel und kein Damenmodel
gehandelt habe und daß dem Zeugen ... eine Jogginghose der Größe S passe. Er
behauptet, es sei ein Schaden von 2591,62 Euro entstanden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2591,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden zu sein, da der Zeuge ...
ihrer Behauptung nach falsche Belege über Damenkleidungsstücke eingereicht habe.
Zudem hegt die Beklagte aufgrund der ihrer Auffassung nach unterschiedlicher
Schilderungen des Zeugen Peters zum Geschehenshergang Zweifel an dessen
Glaubwürdigkeit und meint, Widersprüchlichkeiten in den Angaben zu erkennen. Sie
bestreitet die Höhe des geltend gemachten Schadens.
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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze
nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht gemäß § 398 BGB
in Verbindung mit dem Reisegepäckversicherungsvertrag die Zahlung von 2591,62 Euro
verlangen. Denn die Beklagte ist gem. § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei
geworden, da der Zeuge ... den Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Nach dem Vortrag des Klägers hat sich der Zeuge ... frühmorgens gegen 5.30 Uhr in
Kapstadt alleine auf einen 2,5 km langen Weg von seiner Unterkunft zum Busbahnhof
gemacht und hierbei eine Fliegertasche mit einer Vielzahl von Kleidungsstücken und
persönlichen Gegenständen (Bl. 17 d. A.) auf dem Rücken tragend mit sich geführt.
Durch dieses Verhalten hat der Zeuge ... den Versicherungsfall grob fahrlässig
herbeigeführt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr gebotene Sorgfalt außer acht läßt
(§ 276 Abs. 2 BGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist und schon einfachste, ganz
naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im
gegebenen Fall jedem einleuchten mußte (BGHZ 10, 16). Die Sorgfaltsanforderungen
bemessen sich dabei u. a. nach dem jeweiligen Verkehrskreis und die Lage des
Betroffenen. Zudem muß die Gefahr vorhersehbar gewesen sein.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Zeuge ... sich geradezu aufdrängende
Sicherheitsmaßnahmen mißachtet und sich leichtfertig in eine Gefahrensituation
begeben, in der es zu dem von dem Kläger behaupteten Schaden gekommen ist. Es ist
allgemein bekannt und damit offenkundig (§ 291 ZPO), daß die Kriminalitätsrate in
Südafrika und insbesondere in den dortigen Großstädten aufgrund der vielfach
vorherrschenden Armut insbesondere unter der schwarzen Bevölkerung extrem hoch ist.
Hierauf wird, wie gerichtsbekannt ist, in Reiseführern ausdrücklich hingewiesen. Weiter ist
allgemein bekannt, daß die Bereitschaft zu massiver Gewaltanwendung mittels Waffen
und Messer kaum einer Schwelle unterliegt. Dies wird bereits dadurch belegt, daß der
Zeuge ... selbst dem Vortrag des Klägers zufolge im Krankenhaus Patienten mit sehr viel
schwereren Verletzungen wie Schußwunden wahrgenommen hat und daher wegen der
"Geringfügigkeit" seiner körperlichen Beeinträchtigung warten und den schwerverletzten
Patienten den Vortritt in der ärztlichen Behandlung lassen mußte. Auch die Polizei hat
dem Zeugen ... gegenüber erklärt, daß die Art der von ihm geschilderten Straftat kaum
eine Chance auf Aufklärung hat. Hieraus läßt sich gleichfalls ableiten, daß in Südafrika
das Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, ungleich höher ist. Wenn sich der Zeuge ... in
Kenntnis dieser Umstände ohne Begleitung in den frühen Morgenstunden, wenn in jeder
Großstadt deutlich weniger Betriebsamkeit herrscht als zu den Geschäftszeiten, zu Fuß
auf einen 2,5 km langen Weg durch die Stadt macht, mißachtet er einfachste
Sorgfaltsregeln. Die Möglichkeit, ausreichend Schutz für sich und sein Eigentum zu
gewährleisten, bestand in dieser Situation nicht. Zudem war der Zeuge ... aufgrund
seiner weißen Hautfarbe, die das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung
wahrnehmen konnte, und darüber hinaus aufgrund des umfangreichen mitgeführten
Gepäcks ohne Weiteres als Nicht-Einheimischer und Tourist zu identifizieren und
gleichsam prädestiniert dafür, Opfer einer Straftat zu werden. Dieses Risiko hat der
Zeuge ... noch dadurch erhöht, daß er nicht nur einen kurzen Fußweg durch die Stadt in
Kauf nahm, sondern eine Strecke von 2,5 km, die nach Schätzung des Gerichts unter
Berücksichtigung des Gepäcks in etwa 20-30 Minuten in Anspruch nehmen dürfte. Dem
Zeugen ... hätte es oblegen, diese Strecke mittels Taxi zurückzulegen, was einen
zumutbaren Aufwand erfordert hätte. soweit der Klägervertreter im Termin zur
mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten hat, die Vorbereitungsmaßnahmen
hierfür hätten einigen Aufwand erfordert, ist dies unzutreffend. Denn bereits durch ein
Telefonat hätte die Fahrt mit dem Taxi organisiert werden können.
Daß die Beklagte wußte, daß der Zeuge ... nach Südafrika reist und sich und sein
Gepäck einem erhöhten Risiko aussetzt, steht der Annahme grober Fahrlässigkeit nicht
entgegen. Denn eine Gepäckversicherung für ein von Kriminalität betroffenes Reiseziel
bedeutet nicht zugleich eine Herabsetzung der allgemeinen Sorgfaltspflichten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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