Urteil des AG Berlin-Mitte vom 13.03.2017

AG Berlin-Mitte: fahrzeug, beschädigung, kreisverkehr, verkehrsunfall, kollision, vollstreckung, überholen, kennzeichen, link, quelle

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Gericht:
AG Berlin-Mitte
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
114 C 3372/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 286 ZPO, § 287 ZPO, § 249
BGB, §§ 249ff BGB
Schadenersatzklage nach Verkehrsunfall: Folgen der
Beweisfälligkeit des Geschädigten für bestimmte
Fahrzeugschäden
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines
Verkehrsunfalls vom 21.01.2004 gegen 16.10 Uhr in Berlin.
Die Klägerin war Eigentümerin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Der Beklagte
zu 2. war im Unfallzeitpunkt Fahrer des vom Beklagten zu 1. gehaltenen und bei der
Beklagten zu 3. pflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen PW-D 580.
Zum angegebenen Zeitpunkt befuhren der Zeuge F A mit dem klägerischen Fahrzeug
sowie der Beklagte zu 2. mit dem Beklagtenfahrzeug die H-H-Straße in Richtung M platz
in der Absicht, in den Kreisverkehr des M platzes einzufahren.
Unter im Einzelnen streitigen Umständen kam es im Bereich des Kreisverkehrs,
nachdem die Beteiligten in diesen eingefahren waren, zur Kollision beider Fahrzeuge,
wobei sich das klägerische Fahrzeug rechts vom Beklagtenfahrzeug befand. Das
Klägerfahrzeug wurde im Bereich der linken Seite beschädigt, die Schäden am
Beklagtenfahrzeug befinden sich hinten rechts.
Hinsichtlich des klägerseits geltend gemachten Schadens wird auf die Klageschrift
verwiesen. Die Klägerin beziffert dabei die ihr entstehenden Instandsetzungskosten
netto auf 3.705,64 EUR nach Maßgabe des Gutachtens der A & S Kfz-Gutachtenbüro
GmbH vom 05.02.2004.
Die Klägerin behauptet, das Beklagtenfahrzeug habe am Kreisverkehr zunächst hinter
dem Klägerfahrzeug gehalten. Der Zeuge A sei sodann in den Kreisverkehr eingefahren
und auch das Beklagtenfahrzeug habe beschleunigt und sei über die Sperrlinie gefahren,
um das Klägerfahrzeug zu überholen. Hierbei habe der Beklagte zu 2. die
Fahrbahnbreite falsch eingeschätzt, so dass es trotz Notbremsung des Zeugen A zur
Kollision gekommen sei.
Die Klägerin hat zunächst eine Klageforderung in Höhe von 4.927,49 EUR verfolgt.
Unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt sie nunmehr,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.725,64 EUR
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 17.06.2004 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten machen geltend, der Beklagte zu 2. habe links neben dem klägerischen
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
Die Beklagten machen geltend, der Beklagte zu 2. habe links neben dem klägerischen
Fahrzeug am Kreisverkehr angehalten und sei als erstes Fahrzeug in den M platz
eingefahren. Der klägerische Fahrer sei danach ebenfalls in den Kreisverkehr
eingefahren und habe versucht, das Beklagtenfahrzeug rechts zu überholen, wobei es
zur Kollision gekommen sei.
Die Beklagten erheben Einwendungen zur Schadenshöhe und bestreiten, dass die
geltend gemachte Beschädigung der Windschutzscheibe am Klägerfahrzeug auf den hier
streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen sei. Die Beschädigung lasse sich
dem restlichen Schadensbild nicht zuordnen.
Die Akte des Polizeipräsidenten in Berlin - Z… . …….- lag vor und war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Unabhängig von der Verschuldensfrage für die Unfallverursachung obliegt es auch bei
Schadensersatzansprüchen aus Kraftverkehrsunfällen grundsätzlich dem Geschädigten,
die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzutun und zu
beweisen.
Der Geschädigte hat das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzutun und
nachzuweisen. Macht der Geschädigte - unter Umständen zusätzlich - Schäden geltend,
die nicht auf den behaupteten Verkehrsunfall zurückzuführen sind bzw. kann er den
diesbezüglichen Beweis nicht führen, dann entfällt jeglicher Ersatzanspruch.
So liegt der Fall auch hier.
Die Beklagtenseite hat bestritten, dass am klägerischen Fahrzeug unfallbedingt die
Windschutzscheibe beschädigt worden sei, denn diese Beschädigung lasse sich dem
restlichen Schadensbild nicht zuordnen. Zu berücksichtigen ist hier, dass ausweislich der
polizeilichen Tatbestandsaufnahme die Schäden am klägerischen Fahrzeug im vorderen
linken Seitenbereich zu finden sein müssten.
Nach Maßgabe des klägerischen Vortrags ist die gesamte linke Seite des
Klägerfahrzeugs unfallbedingt beschädigt. Die Klägerin führt konkret aus, der Stoßfänger
hinten, die Seitenwand hinten links, die Türen links, der Kotflügel vorne links, der
Stoßfänger vorne sowie das Lauf- und Scheibenrad vorne links seien beschädigt. Weitere
sichtbare Schäden konnten vom Sachverständigen nach dem Klägervortrag nicht
ausgeschlossen werden. Eine Beschädigung der Windschutzscheibe ergibt sich aus dem
klägerischen Vortrag nicht. Eine derartige Beschädigung wird indes im eingeholten
Sachverständigengutachten A & S vom 05.02.2004 aufgeführt.
Das eingeholte Privatgutachten der Klägerin kann indes allenfalls als urkundlich belegter
substanziierter Parteivortrag gelten, nicht aber als Beweis des unfallbedingten
Schadens.
Im Hinblick darauf, dass sämtliche Schäden am Klägerfahrzeug sich ansonsten im linken
Seitenbereich bzw. hinten am Stoßfänger befinden, ergibt sich nicht ohne weiteres eine
unfallbedingte Beschädigung der Windschutzscheibe. Auf das Bestreiten der
Beklagtenseite hat die Klägerin auch keine weiteren Ausführungen gemacht. Sie bleibt
damit beweisfällig dafür, dass sämtliche geltend gemachten Schäden unfallbedingt sind.
Dies geht zu ihren Lasten mit der Folge, dass die Klage abzuweisen ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum