Urteil des AG Berlin-Mitte vom 16.09.2005

AG Berlin-Mitte: minderung, nebenpflicht, entstehung, auszug, gewissheit, trennung, quelle, sammlung, sorgfalt, link

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Gericht:
AG Berlin-Mitte
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 C 550/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 241 Abs 2 BGB, § 254 Abs 1
BGB, § 280 Abs 1 BGB
Wohnraummiete: Pflicht des Mieters zur Anzeige des Wegfalls
eines zur Minderung berechtigenden Mangels
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 559,12 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
16.09.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/3 und haben die Beklagten als
Gesamtschuldner 2/3 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 559,12 Euro aus den §§
280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu. Bei der Berechnung der Höhe des
Schadensersatzanspruches wurde berücksichtigt, dass der Anspruch wegen eines
Mitverschuldens des Klägers im Umfang von einem Drittel des geltend gemachten
Gesamtbetrages gemäß § 254 Abs. 1 BGB gemindert ist.
Die Beklagte haben als Mieter eine aus dem Vertragsverhältnis resultierende
Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verletzt, indem sie den Kläger erst im Dezember
2003 mitteilten, dass seit Ende März 2003 keine Geräuschbelästigungen in ihrer
Wohnung mehr vorhanden waren und dementsprechend die dennoch fortgesetzte
Minderung in der Zeit ab April 2003 bis Dezember 2003 ohne Rechtsgrund erfolgte. Eine
entsprechende Mitteilung hätte jedoch vorliegend spätestens einen Monat nach dem
Ende der Geräuschbelästigungen erfolgen müssen. Die Zeit von einem Monat stellt
einen hinreichend langen Zeitraum dar, um sich von der Dauerhaftigkeit der Beendigung
der Geräuschbelästigung zu vergewissern. Eine mehrmonatige Kontrollfrist stand den
Beklagten nach Auffassung des Gerichts nicht zu. Die Beklagten konnte sich innerhalb
der Monatsfrist auch davon überzeugen, dass der Wegfall der Geräuschbelästigung nicht
auf einem vorübergehenden Betriebsstillstand des Imbissbetriebes beruht.
§ 241 Abs. 2 BGB verpflichtet die Vertragspartner, auf die Rechtsgüter und Interessen
des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Diese Rücksichtspflichten stellen
leistungsunabhängige Nebenpflichten zum Schutz des Integritätsinteresses der
Gegenpartei dar. Unter § 241 Abs. 2 BGB fällt insbesondere eine Schutzpflicht
gegenüber dem Vertragspartner, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu
verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils
nicht verletzt werden, (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, 63. Aufl., § 241 BGB Rn. 7).
Den Beklagten oblag es vorliegt, ein zu Lasten des Klägers bestehendes
Informationsgefälle abzubauen, da die Mieter im Gegensatz zum Vermieter durch den
Besitz an der Mietwohnung die Möglichkeit hatten, das Fortdauern oder den Wegfall
eines Mangels der Mietsache verlässlich und kontinuierlich zu überprüfen. Eine solche
Verpflichtung ergab sich vorliegend erst recht aus dem Umstand, dass die Beklagten die
Geräuschbelästigung zum Anlass genommen hatten, die Miete zu mindern und den
Kläger durch den sie vertretenden Berliner Mieterverein mit Schreiben vom 11.03.2003
unter Fristsetzung mit Klageandrohung aufgefordert hatten, Maßnahmen zur
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unter Fristsetzung mit Klageandrohung aufgefordert hatten, Maßnahmen zur
Mängelbeseitigung durchzuführen. Wären die Beklagten ihrer Informationspflicht
rechtzeitig nachgekommen, hätte der Kläger den Imbissbetreiber nicht auch auf
Mängelbeseitigung in Anspruch genommen und wäre nicht gehalten gewesen, die Klage
mit der daraus resultierenden anteiligen Kostentragungspflicht zurückzunehmen. Nur
vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass bei Aufrechterhaltung des Klageantrages auf
Mängelbeseitigung die Klage insoweit hätte abgewiesen werden müssen, wodurch der
Kläger sogar mit höheren Kosten anteilig belastet worden wäre.
Die Beklagten haben die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2
BGB wird das Vertretenmüssen vermutet. Einer Beweisaufnahme zu den seitens der
Beklagten behaupteten Abwesenheitszeiten war nicht erforderlich, da auch im Falle des
Beweises dieser Abwesenheitszeiten eine Entlastung der Beklagten nicht angenommen
werden kann. Trotz der behaupteten Abwesenheitszeiten waren die Beklagten
verpflichtet, organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um der vertraglichen
Nebenpflicht auf Informationsgewährung nachzukommen. Aufgrund der andauernden
Minderung der Miete und nicht zuletzt aufgrund der mit Schreiben vom 11.03.2003
erfolgten fristgebundenen Klageandrohung gegenüber dem Kläger mussten die
Beklagten damit rechnen, dass der Kläger den Mieter des Imbissbetriebes auf
Mängelbeseitigung in Anspruch nehmen würde. Soweit die Beklagten in diesem
Zusammenhang vortragen, der Beklagten zu 1) sei erst im Spätherbst 2003 bewusst
geworden, dass die Geräuschbelästigung Ende März 2003 entfallen war, vermag der
Vortrag nicht als plausibel erachtet werden und ist auch deshalb unerheblich, weil die
Beklagten offensichtlich in der Zwischenzeit keine hinreichende Sorgfalt darauf verwandt
haben, festzustellen, ob die Geräuschbeeinträchtigung fortbesteht.
Auch die behauptete beendete Nutzung der Wohnung durch den Beklagten zu 2) nach
der Trennung von der Beklagten zu 1) vermag die Beklagten nicht zu entlasten, da ein
Auszug eines der Mieter im Hinblick auf seine mietvertraglichen Verpflichtungen keine
Änderungen bewirkt. Auch der Beklagte zu 2) hätte durch organisatorische Maßnahmen
sicherstellen müssen, dass der Kläger über den Fortgang der Angelegenheit unterrichtet
wird.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist jedoch um einen
Mitverschuldensanteil von einem Drittel des Gesamtschadens gemäß § 254 Abs. 1 BGB
gemindert. Der Kläger hat an der Entstehung des Schadens dadurch sorgfaltswidrig
mitgewirkt, dass er sich gegenüber den Beklagten vor Einreichung der Klage auf
Mängelbeseitigung nicht nochmals darüber Gewissheit verschafft hat, dass die
Geräuschbelästigung weiterhin fortbesteht. Aufgrund der außergerichtlich mit den
Mietern des Imbissbetriebes geführten Auseinandersetzung musste der Kläger auch mit
der Möglichkeit rechnen, dass es bereits vor Einreichung der Klage auf
Mängelbeseitigung im Juli 2003 zu einer Behebung des Mangels durch die Betreiber des
Imbissbetriebes gekommen ist. Bei Abwägung der wechselseitigen Verschuldensanteile
wird es als angemessen erachtet, den Mitverschuldensanteil des Kläger mit einem
Drittel zu bemessen.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11,
713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 511 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1 ZPO hat und auch eine Fortbildung
des Rechts oder eine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Berufungsgerichts gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 2 ZPO nicht erfordert.
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