Urteil des AG Berlin-Mitte vom 31.10.2006

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Gericht:
AG Berlin-Mitte
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
111 C 3246/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 287 Abs 1 ZPO, § 249 BGB, §§
249ff BGB, § 823 BGB, § 7 Abs 1
StVG
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatzfähigkeit von UPE-
Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
73,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 31.10.2006 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die auf §§ 7 Abs. 1 StVG, 823, 249 ff. BGB, 3 PflVG, gestützte Klage ist begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, auch den sog. UPE-Zuschlag in Höhe von 73,14 Euro zu
ersetzen.
Bei der fiktiven Schadenberechnung auf Basis des Schadengutachtens vom 18.09.2006
(Bl. 7 ff. d. A.) in Verbindung mit der Stellungnahme des Kfz-Sachverständigen vom
20.10.2006 (Bl. 16 d. A.) ist auch diese Position im Rahmen der Schadenschätzung
gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Der Sachverständige hat in der
Stellungnahme vom 20.10.2006 ausgeführt, dass Nachfragen bei verschiedenen Opel-
Autohäusern ergeben hätten, dass Ersatzteilzuschläge in Höhe von 15 % - 25 % auf die
unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller erhoben werden. Danach ist nicht zu
beanstanden, dass er einen Mittelwert von 20 % zugrunde gelegt hat.
Eine fiktive Abrechnung ist nicht ausgeschlossen. Der entgegenstehenden Auffassung ist
nicht zu folgen. Schon die Änderung des § 249 Abs. 2 BGB durch das sog.
Schadenrechtsänderungsgesetz vom 01.08.2002 zeigt, dass eine fiktive Abrechnung
anderer Schadenpositionen als der Umsatzsteuer nicht ausgeschlossen sein soll. Denn
der Gesetzgeber hat nur diese von der fiktiven Abrechnung ausgenommen.
Gegen die fiktive Abrechnung lässt sich auch nicht einwenden, der Geschädigte könne
nur Ersatz dessen verlangen, was bei einer Reparatur auch tatsächlich anfalle. Die
Annahme, der sog. UPE-Aufschlag falle in einem auf Gewinn ausgerichteten
Wirtschaftssystem nicht an, ist schlicht lebensfremd. Jeder Gewerbetreibende kalkuliert
auch Gegenstände, die er von seinem Lieferanten zu Preisen, die vom Hersteller
empfohlen sind, einkauft, einen Aufschlag, mit dem er seine allgemeinen Unkosten
deckt und einen Gewinn erzielt. Soweit nicht auszuschließen ist, dass in Einzelfällen
Ersatzteilpreise auf Basis der Herstellerempfehlungen kalkuliert werden, sind derartige
Ausnahmefälle bei der Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen,
denn das, was am Markt für die Reparatur zu zahlen ist, wird durch die Regelfälle, nicht
die Ausnahmen repräsentiert.
Darin liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot, den Geschädigten, der fiktiv abrechnet,
besser zu stellen, als denjenigen, der konkret abrechnet (AG Hagen, Urteil vom
29.09.2004 - 140 C 249/04-Juris). Bei dieser Begründung dürfte es sich um einen
klassischen Zirkelschluss handeln. Wenn das Amtsgericht Hagen ausführt, der fiktiv
Abrechnende könne nicht Ersatz für etwas verlangen, das nicht tatsächlich anfalle,
verkennt es bereits, dass gar nicht feststeht, dass Ersatzteilzuschläge nicht anfallen.
Darüber hinaus macht es aufgrund dieser fehlerhaften Prämisse, die im Widerspruch
zum kapitalistischen Wirtschaftssystem steht, den Regel- zum Ausnahmefall. Wenn es
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zum kapitalistischen Wirtschaftssystem steht, den Regel- zum Ausnahmefall. Wenn es
dann noch meint, weil dem Geschädigten bereits eine Erleichterung beim
Geltendmachen seines Schadens zuteil werde, indem er diesen auf der Basis eines
Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnen könne, so dass er nicht auch noch UPE-
Zuschläge kassieren dürfe, wird die Argumentation völlig irrational. Denn auch die
Kalkulation der UPE-Zuschläge ist Bestandteil des Kfz-Sachverständigengutachtens, das
die Grundlage der Schadenschätzung bildet. Es ist schlicht willkürlich, einzelne Positionen
der Ersatzteilpreise, die der Kfz-Sachverständige in seinem Gutachten kalkuliert hat,
hiervon auszunehmen. Denn das Schadengutachten in seiner Gesamtheit ist Grundlage
der Schadenschätzung.
Der Zinsanspruch ist gemäß § 280 Abs. 2, 286 ff. BGB begründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713, 511 Abs. 4 ZPO.
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