Urteil des AG Berlin-Mitte vom 21.02.2006

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Gericht:
AG Berlin-Mitte
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 C 284/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 1000 RVG
Rechtsanwaltsgebühr: Einigungsgebühr für den
Prozessbevollmächtigten und den Terminsvertreter bei
Abschluss eines Widerrufsvergleichs
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts
Mitte vom 21.02.2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Einigungsgebühr ist sowohl bei den Unterbevollmächtigten wie bei den
Hauptbevollmächtigten entstanden. Eine Mitwirkung bei den Vertragsverhandlungen
reicht aus (vgl. Abs. 2 der Anmerkung zu Nummer 1000 vv RVG). Da Verhandlungen im
Gerichtstermin durch die Unterbevollmächtigten geführt worden sind, ist bei den
Unterbevollmächtigten eine Einigungsgebühr entstanden. Da eine Einigungsgebühr
ebenso zustande kommt, wenn der Rechtsanwalt den Einigungs- oder
Vergleichsvorschlag prüft und begutachtet und die eigene Partei berät, ist die
Einigungsgebühr auch bei den Hauptbevollmächtigten entstanden.
Da der Vergleich widerruflich geschlossen wurde, war auch eine Beratung durch den
Hauptbevollmächtigten noch notwendig.
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