Urteil des AG Bergheim vom 30.01.2003

AG Bergheim: datum

Amtsgericht Bergheim, 23 C 375/02
Datum:
30.01.2003
Gericht:
Amtsgericht Bergheim
Spruchkörper:
Abteilung 23
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 C 375/02
Tenor:
Die Erinnerung der Klägerin 20.01.2003 gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluß vom 08.01.2003 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
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Die nach § 11 II S. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 III S. 1, 567 II S. 2 ZPO zulässige Erinnerung
hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluß ist
richtig. Soweit die Rechtspflegerin die klägerseits angemeldete Verhandlungsgebühr
auf 5/10 herabgesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Zwar erhält gemäß § 35
BRAGO der Rechtsanwalt in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung
vorgeschrieben ist, u.a. dann "die gleichen Gebühren" wie in einem Verfahren mit
mündlicher Verhandlung, wenn - wie vorliegend - gemäß § 495a I ZPO ohne mündliche
Verhandlung entschieden worden ist. Dies besagt indes nicht, daß dem Rechtsanwalt
des obsiegenden Klägers immer auch eine 10/10 Verhandlungsgebühr zusteht.
Vielmehr erhält er gemäß § 33 I S. 1 BRAGO für eine nichtstreitige Verhandlung nur
eine halbe Verhandlungsgebühr. So liegt es hier. Denn die Beklagte hat zum
Klageantrag der Klägerin keinen Gegenantrag gestellt. Dies steht einer "nichtstreitigen
Verhandlung" i.S.v. § 33 I S. 1 BRAGO gleich. Der Rechtsanwalt der Klägerin kann
auch nicht etwa anstelle der gemäß § 33 I S. 1 BRAGO vorgesehenen 5/10
Verhandlungsgebühr gemäß § 33 I S. 2 Nr. 1 BRAGO ausnahmsweise eine 10/10
Verhandlungsgebühr beanspruchen, weil im vorliegenden Verfahren nicht durch
Versäumnisurteil, sondern nach Lage der Akten durch Endurteil entschieden worden ist.
Denn die vorgenannte Ausnahmeregelung nimmt ausdrücklich Bezug auf § 331a ZPO
und damit - gemäß dessen Satz 2 - auch auf § 251a II S. 1 ZPO, wonach ein Urteil nach
Lage der Akten grundsätzlich nur ergehen darf, wenn in einem früheren Termin
mündlich verhandelt worden ist. Damit ist aber wiederum eine vorangegangene streitige
Verhandlung gemeint. Soweit. vorliegend nach Lage der Akten entschieden worden ist,
beruht dies auf § 495a ZPO, der in § 33 I S. 2 Nr. 1 BRAGO gerade nicht aufgeführt ist.
Daher steht dem Rechtsanwalt der Klägerin nur eine 5/10 Verhandlungsgebühr zu, so
daß über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß wie geschehen zu
entscheiden war.
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