Urteil des AG Bensheim vom 26.04.2007

AG Bensheim: unerlaubte handlung, herkunft, provision, firma, rückzahlung, ukraine, vortat, rückbuchung, beruf, daten

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Gericht:
AG Bensheim
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 C 68/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 2 BGB, § 261 Abs 1
StGB, § 261 Abs 5 StGB
Anspruch auf Rückzahlung eines durch Ausspähen von
Bankdaten vom Konto abgebuchten Überweisungsbetrages
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.975,- Euro nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren von dem Beklagten Rückzahlung eines durch Ausspähen von
Bankdaten von ihrem Konto abgebuchten Oberweisungsbetrages.
Am 6.12.06 führte die Klägerin zu 1) im Rahmen des online-banking
Überweisungen über die Bankverbindung der Kläger bei der Vbank Bstraße eG
durch. Dabei fand ein krimineller Zugriff ( phishing ) statt und es wurde ein Betrag
in Höhe von 3.950,- Euro an die Bankverbindung des Beklagten bei der Vbank E
angewiesen und gutgeschrieben. Noch am 7.12.06 hob der Beklagte, der von
Beruf Versicherungsverkäufer ist, das Geld von seinem Konto ab. Die Kläger
bemühten sich am 7.12.06 die Überweisung rückgängig zu machen, bekamen
jedoch von der Vbank E mitgeteilt, dass die Gutschrift bereits an den Beklagten
veranlasst worden sei. Gegen den Beklagten wurde aufgrund der dann erfolgten
Strafanzeige der Kläger vom 7.12.06 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit
Schreiben vom 4.1.07 wurde der Beklagte unter Fristsetzung zum 11.0107
aufgefordert, den Klagebetrag an die Kläger zu zahlen.
Die Kläger tragen vor, der Beklagte habe durch unerlaubte Handlung ihr Vermögen
geschädigt und sei daher zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 3.975,- Euro nebst
Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seitdem 12.01.07
zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, er selbst habe sich nicht der TAN-Daten bemächtigt bzw. die Daten
bei den Klägern ausgespäht. Er habe im Dezember 2006 eine Email erhalten, mit
dem Inhalt "Wollen Sie Geld verdienen?" "Wir suchen seriöse Mitarbeiter!". Per Link
sei er dann auf die Seite einer Gesellschaft mit Namen "P..way" gelangt. Diese
Seite habe der Beklagte nicht ausdrucken können, sie habe aber sein Interesse
geweckt.
Daher habe er seinen Namen, seine Adresse, sein Geburtsdatum, seine
Telefonnummer, seine Email-Anschrift und seine Bankverbindung angegeben.
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Telefonnummer, seine Email-Anschrift und seine Bankverbindung angegeben.
Daraufhin habe er einen Anruf von einer Frau erhalten, die angab von der Firma
"P..way" zu sein. Er sei gefragt worden, ob er einen Geldbetrag, der ihm
gutgeschrieben würde, weiterleiten könne. Hierfür dürfe er 7 % der Summe in
Abzug bringen: Er sei dann zur Bank gegangen, habe den angekündigten Betrag
abgehoben und ihn bei der Postbank über den Western Union Money Transfer
eingezahlt zur Weiterleitung in die Ukraine abzüglich seiner Provision. Daher sei
der Beklagte auch entreichert.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO, da die Schädigung des Vermögens der
Kläger bei deren Hausbank in Heppenheim eingetreten ist, weil sie dort den Zugriff
auf ihr Vermögen verloren haben und die Rückerlangung des Geldes durch die
Handlungen des Beklagten erschwert wurde. Im Übrigen hat sich der Beklagte
rügelos eingelassen und keine Zuständigkeitsrüge erhoben.
Den Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung der Klageforderung aufgrund einer
unerlaubten Handlung aus §§ 823 II BGB i.V.m. § 261 I, V StGB zu.
Bei § 261 V StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB.
Den Schutz eines anderen bezweckt eine Norm, wenn sie zumindest auch dazu
dienen soll, den Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis gegen die
Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen, Dabei kommt es auf
Inhalt und Zweck des Gesetzes an sowie darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass
gerades einen Rechtsschutz intendiert hat. Hier liegt es auf der Hand, dass mit
Schaffung des Tatbestandes gerade die Vermögensinteressen derjenigen die
durch Taten im Sinne von § 261 I 2 StGB geschädigt wurden geschützt werden
sollen, um zu verhindern, dass deren Schaden verfestigt wird, bzw. wie im
vorliegenden Fall, dass verhindert werden soll, dass das abgebuchte Geld nicht
wieder zurückgebucht oder anderweitig zurückgeholt werden kann. Beispielsweise
wird auch die Hehlerei, die auch eine Perpetuierung des Schadens unter Strafe
stellt, ähnlich wie die Geldwäsche, als Schutzgesetz angesehen. Demgemäß muss
zumindest für die Geldwäsche wie in der vorliegenden Form der § 261 V StGB als
Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB angesehen werden.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 261 V StGB sind erfüllt.
Eine Haupttat bzw. Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 S. 2 StGB liegt vor, denn das
"Phishing" ist regelmäßig als Computerbetrug im Sinne von § 263a StGB
anzusehen. Aus dieser Vortat stammt auch das Geld, denn der
Überweisungsbetrag wurde unstreitig durch "Phishing" erlangt. Es liegt die
Tathandlung: "das Auffinden des Gegenstandes vereitelt bzw. gefährdet" vor. Der
Beklagte hat durch seine Handlungen, nämlich das Abheben und Verschicken des
Geldes, eine Rückbuchung oder Rückerlangung unmöglich gemacht oder
zumindest erheblich erschwert. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Der
Beklagte handelte auch vorsätzlich. Im Rahmen des § 261 V StGB kommt ein
verschärfter Vorsatzbegriff zur Anwendung, so dass es bereits für das Vorliegen
eines Vorsatzes beim Beklagten ausreicht, wenn dieser leichtfertig nicht erkennt,
dass der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt.
Leichtfertig handelt, wer grob fahrlässig nicht bedenkt, dass der Gegenstand aus
einer Katalogtat herrührt, etwa in grober Achtlosigkeit sich keine oder
unzutreffende Gedanken über die Herkunft des Gegenstandes macht, obwohl sich
die wahre Herkunft nach der Sachlage geradezu aufdrängt (BGH 43, 168). Hier
handelt es sich beim Beklagten um einen Versicherungsverkäufer, also einen
gebildeten Menschen, der sich auch in der Finanzbranche auskennen muss. Er
hätte daher sogar möglicherweise wissen müssen, dass er für solche Tätigkeiten
eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz benötigt. Demgemäß wäre es auf
jeden Fall zu erwarten gewesen, dass sich der Beklagten Gedanken macht, wo das
Geld herkommt. Sicher ist es unüblich, dass irgendjemand Geld auf ein Konto
einzahlt, lediglich um dieses weiterleiten zu lassen und dafür eine recht hohe
Provision bezahlt. Dass man für eine solche "Leistung" eine sehr hohe Provision
von 7 % der Gesamtsumme einstreichen kann, muss doch augenfällig machen,
dass hierein krimineller Hintergrund bestehen könnte, da keine seriöse Firma es
nötig hat, einen unbekannten Privatier in Geldtransfers einzubinden, sie sie
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nötig hat, einen unbekannten Privatier in Geldtransfers einzubinden, sie sie
problemlos selbst vornehmen kann und zwar zu deutlich günstigeren Konditionen.
Der Beklagte hatte unstreitig überhaupt keine Ahnung wo das Geld herkam, zu
welchem Zweck es überwiesen wurde oder welches Geschäft dem zugrunde lag.
Bei hohen Werten sind nähere Gedanken über die Herkunft eher zu erwarten als
bei geringen. Hier ging es immerhin um einen Betrag von fast4000> Euro und so
hätte es schon nahegelegen, dass der Beklagte sich hier darum Gedanken macht,
welche Machenschaften hier ablaufen. Im konkreten Fall kommt außer dem Beruf
des Beklagten noch hinzu, dass er die Internetseite der Firma nicht ausdrucken
konnte und der Empfänger sich in der Ukraine befand. Des weiteren sollte das
Geld auch nicht weiter überweisen werden, sondern über eine Art Kurierdienst
übermittelt werden. Der Beklaget hatte zudem keine Kenntnis von der Person des
Empfängers. Die Tathandlung datiert auch vom Dezember 2006 und zu diesem
Zeitpunkt war es auch nicht mehr neu, sondern im Gegenteil sehr häufig und auch
bekannt, dass mit der Verfahrensweise des "Phishing" kriminelle Überweisungen
getätigt werden, so dass die Problematik schon ins öffentliche Bewusstsein gerückt
war. Alles das lässt bei Würdigung aller Gesamtumstände lediglich den Schluss zu,
dass der Beklagte hier bewusst und in vorwerfbarer Weise vor der wahren Herkunft
des Geldes die Augen verschlossen hat und. damit leichtfertig im Sinne des § 261
V StGB gehandelt hat.
Der Beklagte handelte auch rechtswidrig, da die Rechtswidrigkeit durch die
Rechtsgutverletzung indiziert wird und schuldhaft, wobei für die
Tatbestandserfüllung des § 823 BGB insoweit bereits einfache Fahrlässigkeit
gemäß § 276 BGB ausreicht, also geringe Anforderungen als an die Leichtfertigkeit
zu stellen sind. Der Schaden ist gegeben, da hier über § 823 II BGB i.V.m. dem
Schutzgesetz auch ausnahmsweise Vermögensschäden geschützt sind.
Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Kläger lassen sich aus dem bisherigen
Streitstoff nicht gewinnen, die Kläger haben sich sehr zeitnah um eine
Rückbuchung gekümmert und in welcher Weise die "Phishing" Aktion ablief ist nicht
bekannt.
Damit besteht der Anspruch der Kläger in voller Höhe.
Ob sich daneben ein Anspruch aus § 823 il StGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG ergibt oder
ein Anspruch direkt aus Beihilfe zum Computerbetrug (AG Hamm vom 5.9.05 Az.
10 Ds 101 Js 244/05-1324/05; AG Darmstadt vom 11.01.05 Az.a. 212 Ls 360 Js
33848/05) kann offen bleiben.
Ein Anspruch würde sich auch wohl unstreitig aus §§ 812 ff, BGB ergeben, jedoch
wäre der Beklagte hier zumindest was den weitergeleiteten Betrag angeht
entreichert. Auf eine Entreicherung bezüglich des Restbetrages könnte er sich
aber mit dem Argument er habe das Geld mittlerweile verbraucht nicht berufen.
Darauf kommt es aber letztlich nicht an, da sich der Anspruch wie oben gesehen
aus § 823 II BGB ergibt.
Daher war der Klage insgesamt wie erkannt stattzugeben.
Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.