Urteil des AG Beckum vom 03.05.2007
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Amtsgericht Beckum, 12 C 326/06
Datum:
03.05.2007
Gericht:
Amtsgericht Beckum
Spruchkörper:
AG Beckum
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 C 326/06
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.616,79 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
seit dem 31.05.2006 zu zahlen zuzüglich 194,25 Euro vorgerichtliche
Kosten; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6% und der
Beklagte zu 94%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
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Der Beklagte beauftragte die Klägerin nach Maßgabe des schriftlichen Vertrages vom
11.01.2006, seine Ehefrau im Zusammenhang mit einem Kegelausflug in der Zeit vom
05.05.2006 bis 07.05.2006 zu überwachen. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes des
Vertrages wird auf den Auftrag vom 11.01.2006 Bezug genommen.
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Die Klägerin führte die Überwachung zwischen dem 05.05.2006 und 07.05.2006 durch.
Im Zuge des Einsatzes wurden die Mitarbeiter der Klägerin, die Zeugen U, G., M und X
eingesetzt. Dabei stellten die Mitarbeiter der Klägerin am Abend des 05.05.2006 fest,
dass die Ehefrau des Beklagten mit einer männlichen Person Zärtlichkeiten
austauschte. Die Mitarbeiter der Klägerin setzten die Observation bis zum 07.05.2006
fort. Über die Tätigkeit erstellte die Klägerin entsprechende Berichte, die dem Beklagten
ausgehändigt wurden.
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Die Forderung der Klägerin nach Maßgabe ihrer Rechnung vom 08.05.2006 glich der
Beklagte bis auf den Teilbetrag von 3.836,17 Euro aus. Die Klägerin begehrt Zahlung
der Restforderung.
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Die Klägerin behauptet, von ihren Mitarbeitern seien die aus den Tätigkeitsberichten
ersichtlichen Arbeitsstunden geleistet worden. Die Leistungen seien durch ausgebildete
Detektive erbracht worden. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei zum Ausgleich
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der Rechnungsforderung verpflichtet.
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.836,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von
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5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 31.05.2006
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zuzüglich 194,25 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe bei Auftragserteilung erklärt, die zu
erwartenden Kosten beliefen sich auf rund 4.000,00 Euro. Der Beklagte meint, die
Hotelkosten seien übersetzt, die Zeit der An- und Abfahrt für die Tätigkeit sei nicht
anzurechnen, die Kilometerpauschale sei übersetzt. Die Klägerin hätte im übrigen nach
dem Ergebnis der Observation vom 05.05.2006 die weitere Observation abbrechen
müssen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U, G., X und M..
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokollniederschrift vom
03.04.2007 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist im wesentlichen begründet, der Beklagte ist gemäß §§ 611, 612 BGB
verpflichtet, an die Klägerin restliche 3616,79 Euro zu zahlen.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist erwiesen, dass die Klägerin die von ihr in
Rechnung gestellten Stunden über ihre Mitarbeiter tatsächlich geleistet hat. Dies folgt
aus den Aussagen der Zeugen U, G., M und X. Die Zeugen haben ausgesagt, die aus
den Tätigkeitsberichten sich ergebenden Arbeitsstunden geleistet zu haben. Bedenken
gegen die Richtigkeit dieser Angaben sind nicht ersichtlich. Folglich ist davon
auszugehen, dass die von den Zeugen bekundeten Leistungen nach Maßgabe der
Tätigkeitsberichte auch tatsächlich erbracht wurden.
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Die Klägerin hat auch Anspruch darauf, dass die Stunden vergütet werden, die für die
Anreise vom Sitz der Klägerin zum Ort der Observation anfallen. Für diesen Zeitraum
hat sie ihre Mitarbeiter zu vergüten. Dass diese Stunden vom Beklagten zu vergüten
sind, folgt im Übrigen aus § 8 des Vertrages.
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Der Höhe nach hat der Beklagte pro geleisteter Stunde 70,00 Euro zu vergüten. Dies
folgt aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag. Nach § 2 des zwischen
den Parteien abgeschlossenen Vertrages beträgt das Stundenhonorar 70,00 Euro je
eingesetztem Detektiv und geleisteter Arbeitsstunde. Zwar bestreitet der Beklagte, die
Klägerin habe Detektive im Sinne der Honorarvereinbarung eingesetzt. Ausweislich der
Aussagen der Zeugen X, U und G. haben diese Zeugen eine entsprechende
Ausbildung als Detektive durchlaufen. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass es
sich bei den von der Klägerin eingesetzten Mitarbeitern nicht um Hilfskräfte handelt,
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sondern um ausgebildete Detektive. Dabei kann dahinstehen, welchen
Qualitätsstandard die Ausbildung hat, denn den Einsatz von Detektiven mit einem
bestimmten Qualitätsstandard hat die Klägerin nicht versprochen.
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz einer Kilometerpauschale von 0,95 Euro pro
Kilometer. Diesen Fahrtkostenzuschuss haben die Parteien in § 2 ihres Auftrages
vereinbart. Soweit der Beklagte meint, dieser Kostenansatz sei übersetzt, ist dies nicht
substantiiert dargelegt. Hält die Klägerin einen Fuhrpark mit für ihr Gewerbe
ausgerüsteten Fahrzeugen vor, kann der Kilometersatz derart ausgestatteter Fahrzeuge
nicht mit den Kosten für ein Kleinfahrzeug verglichen werden.
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Einwände des Beklagten zum Ansatz der Hotelkosten sind unbegründet. Von dem
Beklagten unbestritten setzt die Klägerin lediglich ihre Selbstkostenpreise in Rechnung.
Vereinbarten die Parteien zwischen dem 05.05.2006 bis 07.05.2006 "ganztags" eine
Observation, musste dem Beklagten auch klar sein, dass Hotelkosten anfallen würden
für die Mitarbeiter der Klägerin.
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Die Rechnung der Klägerin ist zu kürzen um die Mehrwertsteuer auf die Hotelkosten.
Diese Kosten sind doppelt in Ansatz gebracht. Das Grundhonorar errechnet sich unter
Ausschluss der Hotelkosten, für die die Klägerin Auslagenersatz verlangen kann ( § 16
des Vertrages ), nicht jedoch anteilige Grundvergütung. Die Rechnungsforderung
beläuft sich deswegen auf 15580,79 €, die Restforderung der Klägerin unter Abzug der
Zahlungen des Beklagten auf 3616,79 €.
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Dem Beklagten stehen gegenüber der berechtigten Forderung der Klägerin keine
aufrechenbaren Schadensersatzansprüche zu.
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Schadensersatzansprüche ergeben sich zunächst nicht daraus, dass der Beklagte
behauptet, die Klägerin habe einen Kostenvoranschlag von 4.000,00 Euro erstellt. Der
Beklagte hat diesen Vortrag nicht unter Beweis gestellt. Danach ist nicht erwiesen, dass
die Klägerin im Zuge der Rechnungsstellung ihren Kostenvoranschlag überschritt.
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Aufrechenbare Schadensersatzansprüche ergeben sich auch nicht daraus, dass die
Klägerin ihre Observation nicht am Abend des 05.05.2006 beendete. Die
Auftragsbeschreibung erstreckt sich darauf, dass die Klägerin verpflichtet war, die
Observation der Ehefrau des Beklagten im Zeitraum vom 05.05.2006 bis 07.05.2006
durchzuführen. Inhalt des Auftrages war die Fragestellung, ob die Ehefrau des
Beklagten ein außereheliches Verhältnis unterhielt. Angesichts dieser Fragestellung
waren die Feststellungen der Mitarbeiter der Klägerin, dass die Ehefrau des Beklagten
am 05.05.2006 Zärtlichkeiten in der Öffentlichkeit mit einem anderen Mann austauschte,
nicht geeignet zu beweisen, dass die Ehefrau des Beklagten auch ein außereheliches
Verhältnis unterhielt.
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Die Klage ist danach im wesentlichen begründet.
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Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB, der Anspruch auf Ersatz von Mahnkosten und
Anwaltskosten basiert auf §§ 286, 280 BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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