Urteil des AG Baden-Baden vom 18.05.2005

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AG Baden-Baden Urteil vom 18.5.2005, 16 C 89/04
Reisegewährleistungsklage: Verneinung der Aktivlegitimation des Ehemannes bei einer Familienreise und Wirksamkeit eines
formularmäßigen Abtretungsverbotes für Ansprüche in den Reisebedingungen
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 366,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2003
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 55 %, die Beklagte 45 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger und seine Ehefrau buchten für sich und ihre beiden Kinder bei der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Pauschalreise nach
Malaga in der Zeit vom 13.07.2003 bis 28.07.2003 zu einem Reisepreis von 815,00 EUR pro Person, insgesamt somit 3.260,00 EUR.
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Mit seiner Klage verfolgt der Kläger Ansprüche wegen Mängeln der Reiseleistung.
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Der Kläger trägt vor,
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in den beiden dem Kläger und seiner Familie zugewiesenen Hotelzimmern habe es eine erhebliche Anzahl von Ameisen und Kakerlaken
gegeben.
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Nach entsprechender Beanstandung beim Hotel und der örtlichen Reiseleitung der Beklagten habe es Versuche gegeben, die Insekten mit
Sprays zur Ungezieferbekämpfung zu beseitigen, dies jedoch erfolglos. Es seien weiterhin eine erhebliche Anzahl von
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Ameisen und Kakerlaken aufgetreten, täglich seien 8 bis 10 Kakerlaken in den Hotelzimmern aufgetaucht. Der Kläger macht insoweit eine
Minderung des Gesamtreisepreises von 25 % geltend.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, 815,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.12.2003 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Die Beklagte trägt vor,
12 der vom Kläger in seiner Klage vorgetragene Insektenbefall werde bestritten. Allenfalls seien Insekten nur vereinzelt aufgetreten, dies sei als
Unannehmlichkeit in südlichen Ländern hinzunehmen. Die Beklagte bestreitet weiter die Aktivlegitimation des Klägers bezüglich der Ansprüche
der Ehefrau und der mitreisenden Kinder, da die Ehefrau mit der Beklagten einen eigenen Reisevertrag geschlossen habe, sie habe die
entsprechenden Unterlagen selbst unterschrieben, im Übrigen auch für die beiden Kinder.
13 Bezüglich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
14 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... .
15 Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die entsprechende Niederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
16 Die zulässige Klage ist in der Sache teilweise begründet.
17 Zunächst einmal fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation für die Ansprüche seiner Ehefrau.
18 Bei sogenannten Familienreisen ist es zwar möglich, dass ein Ehepartner für beide Eheleute eine Reise bucht und dann in der Folge auch
alleine Ansprüche wegen Reisemängeln aus dem Reisevertrag geltend machen kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn beide Ehepartner ihre Reise
selbst gebucht haben, somit selbst Vertragspartner geworden sind.
19 Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau des Klägers die Reiseunterlagen selbst unterschrieben, ist somit selbst Vertragspartnerin der Beklagten
geworden. Damit stehen auch nur ihr bezüglich ihres eigenen Reisevertrags Ansprüche aus der Reise zu. Insoweit hilft auch nicht die vorgelegte
Abtretungserklärung der Ehefrau des Klägers.
20 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten insoweit ein Abtretungsverbot, dass das Gericht als wirksam erachtet.
Nachdem sich auf den Buchungsunterlagen ein deutlicher Hinweis auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen befindet und sich die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auf der letzten Seite der Reiseunterlagen befinden, hat das Gericht auch keinen Zweifel
daran, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam in den Reisevertrag einbezogen wurden.
21 Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht aber auch keinen Zweifel daran, dass der Kläger und seine Familie durch Insekten - Ameisen
und Kakerlaken - in einem Maße belästigt wurden, dass ihre Reise beeinträchtigt war, so dass der Kläger für sich und die beiden Kinder zu einer
Minderung des Reisepreises berechtigt ist.
22 Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Kläger den Reisepreis um 15 % mindern kann.
23 Ausgehend von einem Reisepreis von 2.445,00 EUR (3 x 815,00 EUR) entsprechen 15 % 366,75 EUR. Entsprechend war die Beklagte zu
verurteilen.
24 Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.