Urteil des AG Baden-Baden vom 15.02.2006

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AG Baden-Baden Urteil vom 15.2.2006, 16 C 255/05
Reisevertrag: Fehlender Meerblick und Ölverschmutzung in Dubai als Mängel
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO angesehen.
Entscheidungsgründe
2
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
3
Dabei geht das Gericht zunächst davon aus, dass es für die Frage, welche Leistungen, insbesondere bzgl.
Hotel, Strand, Angebot und ähnliches von der Beklagten geschuldet und daher als Reiseleistung zu erbringen
war, einzig allein auf die Reisebeschreibung der Beklagten und damit auch die Vertragsgrundlage insgesamt
ankommen kann.
4
Ausweislich der von der Klägerin selbst vorgelegten Reisebeschreibung hat die Beklagte weder ein Zimmer mit
Meerblick noch eine Dachterrasse versprochen. Die Klägerin trägt selbst vor, sie habe gegenüber dem
Reiseveranstalter "um ein Zimmer mit Meerblick gebeten", dies aber letztlich dann doch nicht erhalten, sodass
sie nunmehr aufgrund diesem gegenüber dem Reisevermittler geäußerten Wunsch kaum davon ausgehen kann
und darf, das insoweit ein Reisemangel vorliegt.
5
Gleiches gilt für die Dachterrasse, die die Beklagte nicht angepriesen hat.
6
Weiter ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder, dass zwar am Strand Schilder mit der
Aufschrift "Bitte schwimmen Sie nicht im Meer, wenn es Öl am Strand gibt", sich hieraus jedoch nicht ergibt,
dass es tatsächlich Öl am Strand gab.
7
Bei dem Reiseziel der Klägerin Dubai handelt es sich bekanntermaßen um ein Land, das überwiegend von
Handel mit selbstgewonnenem Erdöl lebt, sodass es insoweit nicht verwundern kann und darf, dass es im
Meer vor Dubai Öltanker und andere große Schiffe gibt, was letztlich in durchaus nachvollziehbarer Weise
nahezu zwangsläufig dazu führen kann, wenn nicht gar muss, dass immer wieder Erdölverschmutzungen im
Meer auftreten. Wer eine Reise in ein erdölproduzierendes und erdölexportierendes Land unternimmt, muss
letztlich damit rechnen und dies schließlich auch so akzeptieren. Wer dies nicht akzeptieren kann und will, hat
in der heutigen Zeit ohne weiteres die Möglichkeit nach Konsultation einschlägiger Reiseführer, aber auch
durch Einholung von Informationen über das Internet, von einer entsprechenden Reise Abstand zu nehmen.
Eine Verpflichtung der Beklagten, darüber zu informieren, dass in einem erdölproduzierenden und
erdölexportierenden Land mit dem Auftreten von Erdöl zu rechnen ist, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
8
Die weiter von der Klägerin geltend gemachte zeitweise Geruchsbelästigung durch einen Dieselgenerator sowie
den Umstand, dass Fenster im Zimmer der Klägerin nur durch das Personal zu öffnen waren, bewertet das
Gericht eindeutig als Unannehmlichkeit, nicht jedoch als Mangel.
9
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708
ZPO.