Urteil des AG Baden-Baden vom 20.05.2005

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AG Baden-Baden Urteil vom 20.5.2005, 16 C 106/04
Reisevertrag: Kostenlosigkeit der Abhilfe bei Ersatzunterbringung in einem Hotel der gebuchten Kategorie
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 260,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
16.03.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 70 %, die Beklagte 30 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1 Von der Darstellung eines Tatbestands wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist in der Sache teilweise begründet.
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Das Gericht geht aufgrund der von den Klägern vorgelegten Lichtbildern und der Einvernahme der Zeugen ... davon aus, dass die Hotelanlage,
in der die Kläger zunächst untergebracht werden sollten, nicht der gebuchten gehobenen Kategorie entsprach und somit insoweit mangelhaft
war.
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Die Kläger haben somit berechtigt, von der Beklagten bzw. der örtlichen Reiseleitung eine Abhilfe zu verlangen.
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Sofern diese Abhilfe durch Unterbringung in einem anderen Hotel, das der gebuchten Kategorie entspricht und insoweit damit mangelfrei ist, hat
diese Abhilfe kostenlos, also ohne Aufpreis zu erfolgen.
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Nachdem die Kläger gleichwohl einen Aufpreis in Höhe von 210,00 EUR zahlen mussten, hat die Beklagte den Klägern diesen Betrag
zurückzuerstatten.
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Gleichfalls sind die angefallenen Taxikosten in Höhe von 50,00 EUR von der Beklagten zu erstatten, somit ein Betrag von insgesamt 260,00
EUR.
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Soweit die Kläger geltend machen, bei der erfolgten Ersatzunterbringung seien sie einer Mückenplage ausgesetzt gewesen, vermag das Gericht
insoweit hierin keinen Mangel zu sehen, der der Beklagten zuzurechnen wäre. Sofern der Kläger weiter eine Beeinträchtigung aufgrund der
versprühten Insektizide geltend macht, geht das Gericht davon aus, dass beim Kläger eine Asthmaerkrankung besteht, die ihn insoweit
besonders empfindlich machte, sodass es in der Folge zu Asthmaanfällen kam, die den Kläger beeinträchtigten. Dies ist der Beklagten jedoch
nicht zuzurechnen, zumal die Zeugen ... bei ihrer Einvernahme nicht von einer eigenen entsprechenden Beeinträchtigung berichten konnten.
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Die weitergehende Klage war daher abzuweisen.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.