Urteil des AG Bad Liebenwerda vom 14.03.2017

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Gericht:
AG Bad Liebenwerda
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
41 OWi 337/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 147 StPO, § 46 Abs 1 OWiG,
Art 103 Abs 1 GG
Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Recht des Verteidigers
auf Akteneinsicht und Übermittlung des konkreten Messfotos
per Email oder CD
Tenor
Dem Betroffenen wird durch seine Verteidigerin Einsicht in das Messfoto vom …,
Messstelle Beutersitz B 101, Ortseingang aus Richtung Herzberg (Messort-Nr. 103), Foto
Nr. …, Filmnummer: …, gewährt.
Die Einsicht hat durch Zusendung des Fotos Nr. … per Email oder auf einer von der
Verteidigerin zur Verfügung zu stellenden CD an die Verteidigerin zu erfolgen.
Gründe
Gegen den Betroffenen wurde am … durch den Landkreis Elbe-Elster wegen
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Bußgeldbescheid erlassen.
Der Betroffene hat anwaltlich vertreten gegen Bußgeldbescheid mit Schreiben vom …,
eingegangen am … bei der Verwaltungsbehörde, Einspruch eingelegt. Gleichzeitig
beantragte der Betroffene Akteneinsicht in die Verfahrensakte. Mit Schreiben vom …
beantragte die Verteidigerin die Akteneinsicht in die Originallichtbilder. Mit Verfügung
vom … wurde der Akteneinsicht in den Räumen der Bußgeldbehörde gewährt. Gegen
diese teilweise Zurückweisung seines Akteneinsichtsgesuches hat der Betroffene mit
Schriftsatz vom … eine gerichtliche Entscheidung beantragt.
Das Akteneinsichtsgesuch der Verteidigerin ist in dem von dem Gericht gewährten
Umfang sachgerecht. Die Einsicht in das Messfoto ist zur Beurteilung der
Erfolgsaussichten des Einspruches notwendig. Ansonsten wäre das Recht auf rechtliches
Gehör verletzt. Dies gilt auch, wenn die Beweismittel zunächst bei der
Verwaltungsbehörde vorhanden sind. Grundsätzlich hat der Verteidiger einen Anspruch
auf Einsicht in alle Unterlagen, die regelmäßig einem Sachverständigen vorgelegt
werden.
Vorliegend ist die Übersendung des konkreten Messfotos angezeigt.
Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst. Diese Entscheidung ist nicht
anfechtbar, § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG.
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