Urteil des AG Bad Liebenwerda vom 19.09.2005

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Gericht:
AG Bad Liebenwerda
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 M 1431/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 807 ZPO, § 900 ZPO
Eidesstattliche Versicherung: Offenbarungspflichten eines
selbstständig tätigen Schuldners
Tenor
1. Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 19.09.2005 wird die Gerichtsvollzieherin
angewiesen, vom Schuldner die Nachbesserung seiner eidesstattlichen Versicherung
vom 29.11.2004, ergänzt durch eidesstattlichen Versicherung vom 24.06.2005, dahin zu
erwirken, dass vom Schuldner
– Art der Aufträge, Höhe und Fälligkeit der Vergütung für diese und vollständige
Namen (Vor- und Zuname Firma) sowie vollständige und zustellungsfähige Anschriften
der Auftraggeber innerhalb der letzten 12 Monate – gerechnet ab dem 24.06.2005
– Namen (Vor- und Zuname bzw. Firma) sowie vollständige und zustellungsfähige
Anschriften der Waren-, Geräte- und Materiallieferanten des Schuldners
– Vor- und Zuname der Ehefrau des Schuldners als Inhaberin des Kontos bei der
Volksbank E e. G., Zweigstelle Bad L Konto – Nr. ...
angegeben werden sollen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Der Schuldner betreibt einen Heizungs- und Sanitärbetrieb. Am 29.11.2004 gab er die
eidesstattliche Versicherung ab, welche er am 24.06.2005 - auf Betreiben der
Gläubigerin - ergänzte.
Der Schuldner gab dabei "Umsätze mit Kunden innerhalb vom 01.05.2004 - 31.05.2005"
an, wobei er sich darauf beschränkte, stets Familienname bzw. Firma, Postleitzahl und
Ort sowie jeweils eine Geldsumme und in einigen Fällen auch die Hausnummer
anzugeben. Weiterhin gab er bezüglich dieser Liste an, dass die Rechnungen bereits
gestellt und bezahlt worden sind.
Der Schuldner gab weiter an, dass Einkauf von Waren und Geräten gegen Barzahlung
und sofortige Weitergabe und Verarbeitung beim Kunden erfolge.
In der Ergänzungserklärung vom 24.06.2005 gab der Schuldner die Kontoverbindung
seiner Ehefrau unter Benennung der Konto - Nr. und der Bank, jedoch ohne
vollständigen Namen der Ehefrau an. Dieses Konto wird vom Schuldner auch genutzt.
Die Erinnerungsführerin forderte die Obergerichtsvollzieherin P mit Schreiben vom 01.07.
und 01.08.2005 auf, den erteilten Zwangsvollstreckungsauftrag auszuführen und den
Schuldner zur vollständigen Beantwortung weiterer Fragen erneut vorzuladen. Dies
lehnte die Obergerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 22.07.2005 ab.
Die Gläubigerin begehrt, die GVZin anzuweisen, vom Schuldner genaue Angaben zu
seinen Auftraggebern der letzten 12 Monate, zu seinen Lieferanten und zum Namen
seiner Ehefrau als Inhaberin des Kontos bei der Volksbank E e. G., Zweigstelle Bad L,
Konto - Nr. ... zu erwirken.
II.
Die zulässige Erinnerung ist begründet.
1. Die Gerichtsvollzieherin hat bei der Abgabe der e. V. durch den Schuldner und der
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1. Die Gerichtsvollzieherin hat bei der Abgabe der e. V. durch den Schuldner und der
Aufstellung des Vermögensverzeichnisses darauf hinzuwirken, dass der Schuldner die
vollständigen Namen und die zustellungsfähigen Anschriften seiner Auftraggeber der
letzten 12 Monate seit Abgabe der e. V., sowie Art des Auftrags und Höhe sowie
Fälligkeit der Vergütung des Auftrags angibt.
Zweck des Verfahrens der Abgabe der e. V. ist es, einem Gläubiger ein möglichst
umfassendes Bild über die wirtschaftliche Situation des Schuldners zu geben, damit
diesem Unterlagen für weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugänglich gemacht
werden und er Kenntnis von Vermögenswerten des Schuldners erlangt, die
möglicherweise seinem Zugriff im Wege der ZV unterliegen (LG Münster, Rpfl. 97, 73).
Ein umfassendes Bild von der wirtschaftlichen Situation des Schuldners kann sich der
Gläubiger aber erst dann machen, wenn er die relevanten Informationen, insbesondere
vollständige Namen der Auftraggeber und insbesondere die Art der jeweiligen Aufträge
hat. Ohne dies ist eine abschließende Beurteilung hinsichtlich weiterer ZV - Maßnahmen
gar nicht möglich. Könnten selbstständig Tätige allein unter Hinweis darauf, dass alle
Aufträge abgerechnet und bezahlt seien diese Angaben verweigern, wäre es ihnen ein
leichtes sich der ZV vollständig zu entziehen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass sich
gerade im Tätigkeitsbereich des Schuldners (Heizung und Sanitär) üblicherweise
Anschlussaufträge ergeben. Hier ist insbesondere an Folgeaufträge bzgl. regelmäßig
notwendig werdender Wartungsarbeiten zu denken, aus denen wiederum pfändbare
Ansprüche des Schuldners resultieren können. Da der Schuldner hier auch nachweislich
in der Zeit vom 01.05.2004 - 31.05.2005 entgeltliche Arbeiten erbracht hat, ist es nicht
auszuschließen, dass sich auch Folgeaufträge aus Wartung oder Nachrüstung ergeben
haben.
2. Die Gerichtsvollzieherin hat weiterhin auch auf eine Aufstellung der Materiallieferanten
durch den Schuldner hinzuwirken.
Unterstellt man dem Schuldner, dass er tatsächlich alle seine Waren-, Geräte und
Materiallieferungen als Bargeschäfte abwickelt, so darf nicht unberücksichtigt bleiben,
dass trotzdem mögliche Folgeansprüchen, z. B. auf Schadensersatz, des Schuldners
gegenüber seinen Lieferanten entstehen oder entstanden sind. Diese sind pfändbar.
Daher sind für ein umfassenden Bild der wirtschaftlichen Situation des Schuldners auch
entsprechende Angaben zu den Lieferanten erforderlich.
3. Die Gerichtsvollzieherin hat darauf hinzuwirken, dass der Schuldner den vollständigen
Namen seiner Ehefrau als Inhaberin des Kontos bei der Volksbank E e. G., Zweigstelle
Bad L, Konto - Nr. ... angibt.
Da der Schuldner schon die Kontoverbindung angegeben hat und nach Angaben der
Obergerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 19.10.2005 dieses Konto auch nutzt, kann
der Gläubiger umfassende Angaben verlangen.
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