Urteil des AG Arnsberg vom 17.04.2007
AG Arnsberg: verwaltungskosten, versicherer, gebühr, zwischenverfügung, widerrufsrecht, säumnis, provision, anwaltskosten, vollstreckbarkeit, prozesskosten
Amtsgericht Arnsberg, 3 C 519/06
Datum:
17.04.2007
Gericht:
Amtsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
3. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 519/06
Tenor:
hat das Amtsgericht Arnsberg am 17.04.2007 im vereinfachten Verfahren
gem. § 495 a ZPO durch den
für R e c h t erkannt:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 15.11.2006
(Gesch-Nr.: 06-5333739-0-4) bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten,
dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 172,07 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
seit dem 16.06.2006 sowie 5,00 € Mahnkosten, 0,50 € Auskunftskosten
und 47,50 € Inkassokosten zu zahlen.
Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 47 % der Klägerin und zu 53 %
dem Beklagten auferlegt. Das gilt nicht für die Kosten der Säumnis, die
dem Beklagten auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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(abgekürzt gem. § 495 a ZPO)
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Zwischen den Parteien bestand unter der Versicherungs-Nr.: ####### eine
Automatenversicherung. Die Jahresprämie betrug 860,36 €.
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Der Beklagte leistete bereits die Erstprämie für die Zeit vom 31.10.2005 bis zum
01.02.2006 nicht, so dass die Klägerin gem. § 38 Abs. 1 S. 1 VVG vom Vertrag
zurücktrat.
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Die Klägerin begehrt nun eine Geschäftsgebühr von 324,15 €, die sie im Sinne des § 40
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Abs. 2 S. 2 VVG für angemessen hält; der Beklagte behauptet, er habe rechtszeitig von
seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, so dass der Vertrag nicht zustande
gekommen sei.
Am 15.11.2006 wurde antragsgemäß Vollstreckungsbescheid erlassen, der am
18.11.2006 zugestellt wurde. Bereits am 15.11.2006 ging der (verspätete) Widerspruch
beim Mahngericht ein.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nur teilweise begründet.
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Durch den verspäteten Widerspruch ist der Prozess in die Lage vor der Säumnis
zurückversetzt worden (§ 342 ZPO).
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 172,07 € gem. § 40
Abs. 2 S. 2 VVG.
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Sie ist gem. § 38 Abs. 1 S. 1 VVG berechtigt vom Vertrag zurückgetreten. Denn der
Beklagte hat bereits die Erstprämie des Versicherungsvertrages nicht gezahlt. Soweit
der Beklagte seinerseits einwendet, nichts zu schulden, weil er von seinem
Widerrufsrecht Gebrauch gemacht habe, ist dies unbeachtlich. Denn die Klägerin
bestreitet eine entsprechende Widerrufserklärung und der Beklagte hat entgegen der
Zwischenverfügung vom 17.01.2007 weder näher vorgetragen noch unter Beweis
gestellt, wann und in welcher Form der Widerruf erfolgt sein soll.
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Gem. § 40 Abs. 2 S. 2 VVG steht der Klägerin nach dem Rücktritt eine "angemessene
Geschäftsgebühr" zu, die das Gericht mit 172,07 € bemisst.
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Unter einer Geschäftsgebühr i. S. d. § 40 VVG ist eine an der Versicherungsprämie
orientierte außervertragliche Leistung des Versicherungsnehmers zu verstehen, die er
bei Nichtzustandekommen des Versicherungsvertrages dem Versicherer zum Ausgleich
der Aufwendungen für die Vorbereitung des Vertragsabschlusses zu zahlen hat (vgl.
Kramer VersR 1970, 600). Durch die Gebühr soll dem Versicherer also ein Ausgleich für
seine vergeblich aufgewendete Verwaltungsarbeit zugebilligt werden. Angemessen ist
die Gebühr dann, wenn sie sich an den Sätzen orientiert, die der Versicherer bei der
Kalkulation seiner Prämie für äußere und innere Verwaltungskosten in Ansatz bringt
(vgl. Kramer a.a.O., 601).
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Eine Erläuterung der "angemessenen Geschäftsgebühr" ist entgegen der
Zwischenverfügung vom 13.03.2007 nicht erfolgt. Das Gericht sieht sich daher nur in der
Lage, die Gebühr mit 20 % der Jahresprämie in Ansatz zu bringen (§ 287 ZPO). Denn es
ist nicht nachvollziehbar, ob überhaupt äußere Verwaltungskosten entstanden sind. Der
Vertrag wurde durch einen Makler angebahnt. Dessen Provision entsteht aber gem. § 92
Abs. 4 HGB erst mit Zahlung der Prämie, so dass mangels entgegenstehendem
Vorbringen davon ausgegangen werden muss, dass keine Leistungen an den Makler
erfolgten. Somit verbleiben allein die inneren Verwaltungskosten, die
zugegebenermaßen im Zusammenhang mit der Anbahnung des Vertrages höher
anzusiedeln sind als bei einem bereits laufenden Vertrag. Hier dürften
Bearbeitungsgebühren (Personal und Material) ebenso zu berücksichtigen sein, wie der
Aufwand, der im Zusammenhang mit der Ermittlung des Versicherungsrisikos anfällt.
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Konkret dargelegt worden ist insoweit seitens der Klägerin nichts, so dass das Gerichts
lediglich 20 % der Jahresprämie als Mindestaufwand anzusetzen vermag.
Die geltend gemachten Nebenforderungen sind aus §§ 284, 286, 288 BGB
gerechtfertigt.
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Inkassokosten sind in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des
Amtsgerichts Arnsberg allerdings nur im Umfang der fiktiven vorgerichtlichen
Anwaltskosten erstattungsfähig, somit also 47,50 €. Den Geschädigten trifft nämlich eine
Schadensminderungspflicht. Hätte er sich bereits vorgerichtlich der Hilfe eines Anwaltes
bedient, so würden dessen vorgerichtlich entstandene Gebühren zum Teil in den
Prozesskosten aufgehen, was zu einem geringeren Schaden auf Schuldnerseite führt.
Mit einer Überprivilegierung des Schuldners - wie die Klägerin meint - hat das nichts zu
tun. Vielmehr entspricht ein solches Vorgehen nur den in § 254 BGB enthaltenen
Grundsätzen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 344 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO.
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