Urteil des AG Altena vom 07.05.2010

AG Altena (kläger, nebenkosten, zpo, wiederbeschaffungswert, honorar, schätzung, höhe, nachlass, abteilung, aufwand)

Amtsgericht Altena, 2 C 364/09
Datum:
07.05.2010
Gericht:
Amtsgericht Altena
Spruchkörper:
2. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 364/09
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60,25 EURO nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 27.02.2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seiner Verbindlichkeit aus
der Rechtsanwaltsgebührenrechnung der Rechtsanwälte T pp., N, vom
13.02.2009 (Rechnungsnummer: 200900559) in Höhe von 39,00 EURO
freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 64 % und die Beklagte
zu 36 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist teilweise begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gem. §§ 823, 249 Abs. 2 S.
1, 398 ff. BGB, §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG einen Anspruch auf Zahlung von 60,25
EURO.
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Die Kosten des von dem Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens sind
dem Grunde nach erstattungsfähig. Der Geschädigte hatte das Recht, ein
Sachverständigengutachten zur Feststellung des Wiederbeschaffungswertes und des
Restwertes einzuholen.
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Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der
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beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen und nicht die von dem
Geschädigten bezahlten Rechnungsbeträge zu erstatten. Wahrt der Geschädigte den
Rahmen des zur Widerherstellung Erforderlichen, sind allerdings weder der Schädiger
noch das Gericht im Schadenersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle
durchzuführen (BGH NJW 2007, 1450, (1451)).
Ein nach einem Verkehrsunfall in Relation zur Schadenshöhe berechnetes
Sachverständigenhonorar ist als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249
Abs. 2 BGB anzusehen (BGH NJW 2007, 1450, (1451)).
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Der Geschädigte kann von dem Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand
jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die von dem Standpunkt eines verständigen,
wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des
Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2007, 1450, (1452)).
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Diese Anforderungen erfüllt das von dem Kläger geltend gemachte Honorar nur
teilweise.
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Bei dem abgerechneten Honorar für die Gutachtenerstellung handelt es sich nach durch
Schätzung gem. § 287 ZPO gewonnener Überzeugung des Gerichts um den
erforderlichen Geldbetrag i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
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Wird lediglich der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs bestimmt, richtet sich das
Grundhonorar nach ebendiesem ermittelten Wiederbeschaffungswert, wobei von dem
Grundhonorar aufgrund dessen, dass keine Reparaturkosten ermittelt werden müssen,
ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist.
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Als Grundlage der Berechnung wird ausweislich der BVSK-Honorarbefragung
2005/2006 bei einem solchen Wiederbeschaffungswert von der überwiegenden Anzahl
der Sachverständigen von 238,50 EURO ausgegangen. Nach Ansicht des Gerichts ist
diese Befragung eine geeignete Schätzgrundlage, der es sich insoweit auch bedient.
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Der Kläger hat angesichts des ersparten Aufwandes lediglich 80 % des angegebenen
Grundhonorars geltend gemacht. Das Gericht erachtet den ersparten Aufwand durch
einen Nachlass von 20 % auf das Grundhonorar im Wege der Schätzung als
ausreichend berücksichtigt.
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Die Nebenkosten sind in dem geltend gemachten Umfang hingegen nicht erforderlich
i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
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Der Kläger macht noch ein Grundhonorar von 190,80 EURO netto und Nebenkosten
von 136,28 EURO netto geltend. Die Nebenkosten betragen damit über 71 % des
Grundhonorars und können angesichts dieses Verhältnisses zu dem Grundhonorar
nicht mehr als Nebenkosten bezeichnet werden.
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Aus den Erläuterungen der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 ergibt sich, dass die
Abrechnung insoweit nicht einheitlich gehandhabt wird. Insbesondere bei den
Fahrtkosten und bei den Schreibkosten gibt es erhebliche Unterschiede bei der
Abrechnungsmethodik.
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Das Gericht sieht es als sachgerecht an, die Nebenkosten in Relation zu dem
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Grundhonorar zu setzen. Der erforderliche Wiederherstellungsaufwand wird insoweit auf
25 % des Grundhonorars geschätzt.
Demzufolge ergibt sich folgende Rechnung:
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Grundhonorar: 190,80 EURO
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Nebenkosten: 47,70 EURO
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Zwischensumme: 238,50EURO
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19,00 % USt 45,32 EURO
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Gesamtbetrag: 283,82 EURO
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abzgl. gezahlter 223,57 EURO
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noch zu zahlen: 60,25 EURO
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Der geltend gemachte Zinsanspruch steht dem Kläger gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 288
Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von seinen
Rechtsanwaltskosten.
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Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind - ausgehend von einem Gegenstandswert
von 60,25 EURO - mit 39,00 EURO zu beziffern.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11,
713 ZPO.
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Der Streitwert wird auf bis zu 300,00 EURO festgesetzt.
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