Urteil des AG Aalen vom 31.10.2005

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AG Aalen Beschluß vom 31.10.2005, 1 IN 307/04
Insolvenzverfahren: Räumungsvollstreckung aufgrund des für vollstreckbar erklärten Eröffnungsbeschlusses gegen den Schuldner und
seine Ehefrau
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
...
– Schuldner –
wird auf die Erinnerung des Insolvenzverwalters
...
– Gläubiger/Antragst. –
der zuständige Gerichtsvollzieher angewiesen, das Wohnhaus und Grundstück des Schuldners "A" zu räumen.
Gründe
1 Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 19.01.2005 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur
Insolvenzmasse gehört u. a. auch das im Alleineigentum des Schuldners stehende, im Grundbuch von N, Bl. 3120 BV. 1 eingetragene Grundstück
Flst. 1094, A.
2 Der Insolvenzverwalter hat am 20.09.2005 aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses den zuständigen
Gerichtsvollzieher mit der Räumung des schuldnerischen Anwesens beauftragt. Dieser lehnt die Durchführung des Auftrags aus dem im
Schreiben vom 17.10.2005 ersichtlichen Gründen ab.
3 Die Erinnerung des Insolvenzverwalters ist gem. § 766 ZPO i. V. mit § 148 Abs. 2 S. 2 Inso zulässig. Zuständig ist nach dieser Vorschrift im
Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht.
4 Die Erinnerung ist auch begründet. Zunächst besteht nach wie vor ein Antragsrecht des Insolvenzverwalters, an dem sich auch durch den
Kaufvertrag vom 19.08.2005 nichts geändert hat. Der Eigentumsübergang ist im Grundbuch noch nicht vollzogen. Somit ist der Insolvenzverwalter
nicht nur zur Antragstellung berechtigt, sondern nach § 3 Abs. 3 des Kaufvertrags auch zur Räumung und Übergabe verpflichtet.
5 Der Gerichtsvollzieher stellt zunächst auch richtigerweise fest, dass das Anwesen des Schuldners in dessen Alleineigentum stand. Nicht
folgerichtig ist aber die im Weiteren vertretene Auffassung hinsichtlich des Vorliegens einer Bruchteilsgemeinschaft. Hierfür lässt sich nichts
herleiten. Dagegen steht eindeutig die Grundbucheintragung.
6 Nach der herrschenden Meinung genügt der für vollstreckbar erklärte Eröffnungsbeschluss auch für die Räumungsvollstreckung gegen den
Ehegatten des Insolvenzschuldners (vgl. Kuhn, Rn. 21 zu § 148 InsO) Wegen der weiteren Nachweise wird auf die Ausführungen unter Ziff. 4 des
Erinnerungsschriftsatzes Bezug genommen.
7 Somit war der Erinnerung vollumfänglich zu entsprechen.