Urteil des AG Aachen vom 23.04.2010

AG Aachen (kläger, zpo, umfang, ermittlung, begehren, erstellung, gutachten, auseinandersetzung, streitwert, beweisaufnahme)

Amtsgericht Aachen, 111 C 88/10
Datum:
23.04.2010
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Richter der Abteilung 111
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
111 C 88/10
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 111
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO
am 23.04.2010
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz
1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten der geltend gemachte
Zahlungsanspruch in der Hauptsache in Höhe von 83,00 € nicht zu. Ein
solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht gemäß §§ 7, 18 StVG
iVm §§ 823 ff., 249 ff. BGB iVm § 115 VVG.
Die Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 04.11.2009 ist
zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger kann
jedoch nicht die mit der Klage geltend gemachten weiteren Kosten des
von ihm beauftragten Sachverständigen T aufgrund der beklagtenseits
eingeforderten Nachbesichtigung seines Fahrzeuges geltend machen.
Zwar hat der Schädiger gemäß § 249 Abs. 1, 2 BGB grundsätzlich auch
die Kosten der Tätigkeit eines vom Geschädigten beauftragten
Sachverständigen zu tragen. Dies gilt allerdings nur, soweit dies zu
einer zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich
ist (vgl. statt aller BGH NJW-RR 1989, 956 ff. m.w.N.). Dieses Erfordernis
hält das Gericht vorliegend nicht für gegeben. Dass der klägerseits
beauftragte Sachverständige nach der von ihm durchgeführten
Begutachtung allein aufgrund des Nachbesichtigungstermines vom
17.12.2009 dem Kläger weitere 83,00 € in Rechnung gestellt hat,
vermag keinen im vorgenannten Sinne berechtigten Schadensposten
des Klägers zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund
es für den Kläger erforderlich gewesen ist, zu dem
Nachbesichtigungstermin den von ihm zuvor beauftragten
Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Nachbesichtigungstermin diente
lediglich dem Begehren der Beklagten, ein eigenes Gutachten
hinsichtlich des Schadensumfanges am Pkw des Klägers zu erstellen.
Unabhängig davon, ob insoweit ein eigener Anspruch der Beklagten auf
Ermittlung des Schadensumfanges anzuerkennen ist, kann der Kläger
hieraus jedenfalls nicht das Recht ableiten, auf Kosten der Beklagten
hierzu den eigenen Sachverständigen erneut heranzuziehen. Dies gilt
auch mit Blick auf einen späteren etwaigen Rechtsstreit der Parteien
zum Umfang des klägerseits behaupteten Schadens, da dieser bereits
durch die Möglichkeit der Erstellung eines eigenen Erstgutachtens auch
unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit seine Rechte im späteren
Schadenersatzprozess vorprozessual umfassend wahren kann. Die
Auseinandersetzung seines eigenen Gutachters nach dessen
vollständig getroffenen Feststellungen mit den etwaigen Feststellungen
eines beklagtenseits beauftragten Gutachters kann dann nicht mehr als
erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1, 2 BGB angesehen werden, da
das Gericht unter Berücksichtigung beider sachverständiger
Feststellungen eine eigene Beweisaufnahme durchführen muss.
Die erhobene Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,708 Nr. 11,
711, 713 ZPO.
Streitwert: 83,00 €