Urteil des AG Aachen vom 25.11.2009

AG Aachen (antenne, schaden, kläger, höhe, waschanlage, benutzung, fahrzeug, gefahr, aufforderung, gefährdung)

Amtsgericht Aachen, 116 C 234/09
Datum:
25.11.2009
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Abteilung 116
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
116 C 234/09
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,45 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
24.07.2009 zu zahlen sowie den Kläger von
Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte C1 und
Kollegen aus ##### I. in Höhe von 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2009
freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1
ZPO abgesehen.
Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in
Höhe von 220,45 € aus § 280 Abs. 1 BGB.
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Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist als Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB
zu qualifizieren, da als Erfolg ein sauberer Pkw geschuldet wird (vgl. Palandt/Sprau,
BGB, 68. Auflage, Einf. Vor § 631, Rn 18).
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Es liegt auch eine Pflichtverletzung der Beklagten vor. Den Waschanlagenbetreiber trifft
gegenüber seinen Kunden die Pflicht, die eingebrachten Fahrzeuge vor
Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004, X
ZR 133/03 – zitiert nach juris). Dieser Pflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen, da
das klägerische Fahrzeug insoweit unstreitig in der Waschanlage der Beklagten
beschädigt worden ist. Dabei ist zwar grundsätzlich der geschädigte Anspruchsteller für
die behauptete Pflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastet. In Abweichung von
dieser grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten kann zwar im
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Rahmen der Verteilung nach Risikosphären von einer Schädigung auf eine
Pflichtverletzung des Waschstraßenbetreibers geschlossen werden, wenn der
Gläubiger dartut, dass die Schadensursache allein und ausschließlich aus dem
Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (vgl. BGH NJW-RR 1993, 795).
Davon, dass die Schadensursache und der Schaden allein und ausschließlich aus dem
Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann, ist auszugehen, wenn feststeht,
dass der Schaden nur durch die Waschstraße selbst verursacht worden sein kann (vgl.
LG Bonn DAR 2007, 466; LG Bochum NJW-RR 2007, 1103). Vorliegend kann jedoch
offen bleiben, ob der Kläger vorliegend hinreichend dargetan hat, dass der Schaden nur
durch die Waschstraße selbst verursacht worden sein kann.
Denn jedenfalls liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten in der Verletzung einer
Hinweispflicht. Bereits aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, dass es der
Beklagten bekannt war, dass der Antennentyp am Fahrzeug des Klägers objektiv
besonders gefährdet war. Diesbezüglich trägt die Beklagte vor, dass bereits ein
Verfahren vor dem AG Mühlheim/Ruhr (19 C 398/08) mit fast gleichem Tatbestand
geführt worden ist und dass Schäden an solchen fest montierten Antennen auch bei
Mitbewerbern auftreten. Daher war der Beklagten bekannt, dass es zu Schadensfällen
im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Antennentyp kommen kann.
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Es hätte der Beklagten daher oblegen, den Waschanlagenbenutzer darauf hinzuweisen,
dass bei Fahrzeugen wie dem des Klägers mit fest installierter Antenne ein gefahrloses
Befahren der Waschstraße nicht möglich ist und insbesondere, dass die Antenne beim
Waschvorgang abgerissen werden kann. Der kurze Hinweis an der Einfahrt "Antenne
ein" ist insoweit erkennbar nicht ausreichend. Zum einen bezieht sich dieser Hinweis
schon dem Wortlaut nach lediglich auf Antennen, die entfernt werden können, denn
ansonsten macht die Aufforderung "ein" keinen Sinn. Zum anderen wird aus dem
Hinweis nicht deutlich, dass bei Benutzung der Waschstraße eine Gefährdung für die
Benutzer besteht, welche der Aufforderung "ein" nicht nachkommen. Es wird insofern
nicht deutlich, dass die Gefahr einer Beschädigung der Antenne besteht (die einem
nicht sachverständigen Fahrzeugbenutzer auch nicht bekannt sein muss), bei deren
Hinweis der Benutzer dann selbst entscheiden könnte, ob er diese Gefahr auf eigenes
Risiko eingehen will oder sein Fahrzeug dann eben nicht in der Waschstraße der
Beklagten waschen lassen will.
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Diese Pflichtverletzung ist auch kausal für den Schaden an der klägerischen Antenne.
Unstreitig wurde die Antenne während der Benutzung der Waschanlage beschädigt. Die
Beklagte hat auch nicht dargetan, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem
Verhalten ihrerseits entstanden wäre, dass der Kläger also bei einem erfolgten Hinweis
nicht in die Waschstraße eingefahren wäre. Dies erscheint angesichts der potentiellen
Gefahr für die Antenne zwar schon grundsätzlich fernliegend. Es besteht jedoch zudem
die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68.
Auflage, § 280, Rn 39). Insoweit obliegt es der Beklagten, darzutun und zu beweisen,
dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre.
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Das Verschulden der Beklagten wird im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB vermutet. Der
Beklagten kann es auch nicht gelingen, sich zu entlasten. Das Unterlassen des
Hinweises ist jedenfalls fahrlässig. Denn der Beklagten ist bekannt, dass regelmäßig
(bei ihr oder bei Mitbewerbern) Schäden an derartigen Antennen auftreten können.
Selbst wenn – wie von der Beklagten behauptet – eine mangelhafte Konstruktion oder
Befestigung der Antenne zum Abriss der Antenne in der Waschanlage führt, so bleibt
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die Beklagte dennoch verpflichtet, auf die besondere Gefährdung durch die Benutzung
der Waschanlage hinzuweisen.
Die Beklagte hat daher gemäß § 249 BGB den dem Kläger unstreitig in Höhe von
220,45 € entstanden Schaden zu ersetzen.
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Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen und außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280, 286, 288, 257 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Streitwert: bis 300,- €.
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Schilling
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