Urteil des AG Aachen vom 13.12.2004

AG Aachen: wechsel, mitgliedschaft, verfahrensordnung, kauf, vollstreckung, gewissheit, vertretener, gerichtsakte, beweislast, abgeltung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Aachen, 11 C 511/03
13.12.2004
Amtsgericht Aachen
Abteilung 11
Urteil
11 C 511/03
I.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 950,-- EUR zu zahlen.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
Der Kläger begehrt eine Auszahlung von offenen Aufwandsentschädigungen, Auflauf- und
Punkteprämien aus der Saison 2002/2003. Die Beklagte ist ein eingetragener Sportverein,
dessen erste Fußballmannschaft in der Landesliga spielt. Der Kläger spielte von 1996 bis
zum 30.06.2003 beim Beklagten in der ersten Mannschaft als Fußballspieler. Im Sommer
2003 wechselte er zum Verein xxxxxxx ohne Ablösesumme, da er dort einen
Amateurvertrag unterschrieb.
Der Kläger behauptet, mit dem Beklagten eine mündliche Vereinbarung über die
monatliche Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung in Höhe von 125,00 EUR
sowie über Auflaufprämien in Höhe von 25,-- EUR und Punktprämien in Höhe von 15,00
EUR getroffen zu haben. Zwar sei von Seiten des Beklagten der Hinweis erfolgt, dass die
monatlichen Zahlungen unregelmäßig erfolgen könnten. Auch war eine 10 % ige Kürzung
angedacht gewesen. Gleichwohl sei diese Kürzung nicht vereinbart worden. Ebenso wenig
sei vereinbart worden, die Aufwandsentschädigung bei Fehlen aufgrund berufsbedingter
Abwesenheit zu kürzen. Entgegen der Darstellung des Beklagten habe er auch allenfalls 4
x berufsbedingt und 2 x verletzungsbedingt nicht an Spielen teilnehmen können. Diese
Fehlzeiten beträfen indes nicht den hier in Streit stehenden Zeitraum, sondern November
und Dezember 2002. Damals habe er die vom Beklagten vorgenommene Kürzung auch in
Kauf genommen. Der Kläger beziffert die aus der Saison 2002/2003 noch offen stehenden
Forderungen wie folgt:
Aufwandsentschädigung
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für März bis Mai 2003 jeweils 125,00 EUR = 375,00 EUR
Auflaufprämien
für die Spiele im März
gegen xxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxx jeweils 25,00 EUR = 100,00 EUR
für das Spiel im April
gegen xxxxxxx 1 x 25,00 EUR = 25,00 EUR
für Spiele im Mai
gegen xxxxxxxxxx
und xxxxxxxxx 3 X 25,00 EUR = 75,00 EUR
Punktprämie betreffend Spiele gegen die Vereine:
xxxxxxxxxx 15,00 EUR
xxxxxxxx 15,00 EUR
xxxxxxxxx 45,00 EUR
xxxxxxxxx 45,00 EUR
xxxxxxxxx 15,00 EUR ( alle in 2002)
xxxxxxxx 45,00 EUR
xxxxxxx 45,00 EUR
xxxxxxxx 45,00 EUR
xxxxxxxxx 15,00 EUR
xxxxxxxxxxxxx 45,00 EUR
xxxxxxxx 45,00 EUR (in 2003) 375,00 EUR
Nach der Berechnung des Klägers ergibt sich damit eine Gesamtforderung in Höhe von
950,00 EUR.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 950,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zum einen trägt er vor, dass eine feste Vereinbarung hinsichtlich von
Aufwandsentschädigungen, Punkteprämien und Auflaufprämien nicht erfolgt sei. Vielmehr
sei unter der Prämisse der Finanzierbarkeit eine entsprechende Zahlung in Aussicht
gestellt worden. Darüber hinaus seien dem Kläger Aufwandsentschädigungen wegen 6-
facher berufsbedingter Abwesenheit in Höhe von insgesamt 250,--EUR zu kürzen. Des
Weiteren sei sowohl auf die erbrachten Zahlungen als auch auf noch etwaig ausstehende
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Forderungen eine 10 % ige Kürzung vorzunehmen, die bereits am Anfang der Saison mit
dem Spielerrat für alle Spieler wegen finanzieller Engpässe vereinbart worden sei. Nach
der Berechnung des Beklagten beziffert sich die 10% ige Kürzung betreffend
Aufwandsentschädigungen und Auflaufprämien auf 150,-- EUR und betreffend
Punkteprämien auf 38,-- EUR. Da eine etwaige Forderung durch Zahlung und Verrechnung
von Vereinsbeiträgen in Höhe von insgesamt 1.287,20 EUR erloschen sei, könnte dem
Kläger rein rechnerisch allenfalls ein Betrag von 464,80 EUR zustehen. Letztlich sei durch
den Wechsel des Klägers sowie zweier Mitspieler dem Verein ein Schaden in Höhe von
insgesamt 7.500,00 EUR entstanden, da sie abredewidrig bei dem neuen Verein einen
Amateurvertrag unterschrieben hätten, so dass eine Ablösesumme für den beklagten
Verein nicht mehr erzielbar war.
Das Arbeitsgericht Aachen hat den Rechtsstreit nach einer erfolglosen Güteverhandlung
per Beschluss vom 30.10.2003 an das Amtsgericht Aachen als sachlich zuständiges
Gericht verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen
xxxxxx, xxxxxxxxx, xxxxxxxx, xxxxxxx, xxxxxxxx, xxxxxxxxxx, xxx, xxxxx, xxxx, xxxx und
xxxxxx. Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 15.09. 2004 (Bl. 103 ff. d.
A.), 17.11.2004 (Bl. 133 ff. d. A.) sowie 22.11.2004 (Bl. 139 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere die jeweiligen
Berechnungen (Bl. 3 und 95 d. A.) verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Aachen zuständig. Dies ergibt
sich zum einen aus der bindenden Verweisung des Arbeitsgerichts Aachen. Im Übrigen ist
das Amtsgericht Aachen aber auch aus sportgerichtlicher Sicht unter Beachtung der
gültigen Verbandssatzungen zuständig. Denn der ordentliche Rechtsweg ist betreffend den
vorliegenden Rechtsstreit nicht durch eine verbindlich festgelegte
Schiedsgerichtsvereinbarung ausgeschlossen. Zum einen findet sich eine solche
Schiedsgerichtsvereinbarung im Deutschen Fußball Verband allein für bestimmte Fälle im
Lizenzspielbetrieb, nicht aber im – hier relevanten - Amateurbetrieb (vgl. hierzu die
eingeholte Stellungnahme des Rechts- und Satzungsausschusses des Fußball-Verbandes
Mittelrhein e.V. Bl. 65 f.d.A.). Zum anderen sind etwaige Regelungen des
Landesverbandes bzw. des Regionalverbandes vorliegend nicht einschlägig. Zwar darf
gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 der Satzungen und Ordnungen des Fußballverbandes
Mittelrhein (Landesverband) der ordentliche Rechtsweg nur unter Beachtung der
Bestimmungen der Rechts- und Verfahrensordnung des Westdeutschen Fußball- und
Leichtathletikverbandes (Regionalverband) beschritten werden. Dazu lautet es in § 1 Abs.
2 der Rechts- und Verfahrensordnung des Westdeutschen Fußball- und
Leichtathletikverbandes wie folgt:
"Streitigkeiten (…), zwischen den Vereinen und ihren Mitgliedern sowie Streitigkeiten
der Vereine und der Mitglieder von Vereinen untereinander, die sich aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis oder aus der sportlichen Betätigung ergeben, werden
grundsätzlich durch die Rechts- und Verwaltungsorgane des Westdeutschen Fußball- und
Leichtathletikverbandes und seiner Landesverbände endgültig entschieden. Der
ordentliche Rechtsweg darf nur beschritten werden, wenn die beabsichtigte Einleitung
eines gerichtlichen Verfahrens dem zuständigen Verbandspräsidium schriftlich 10 Tage
vorher mitgeteilt wird."
Vorliegend handelt es sich um streitige Geldforderungen, für die zwar sowohl die
Mitgliedschaft in einem Verein, als auch die sportliche Betätigung in dem Verein
maßgeblich sind. Dennoch gründen sich die Ansprüche weder direkt aus der
Mitgliedschaft, noch aus der sportlichen Betätigung, sondern vielmehr aus mündlichen
Abreden zwischen einzelnen Spielern und der Vereinsführung über
Aufwandsentschädigungen, Auflaufprämien und Punkteprämien. Dem differenzierten
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Aushandeln von unterschiedlichen Höhen etwaiger finanzieller Vereinbarungen stünde
entgegen, wenn bereits die Mitgliedschaft oder eine sportliche Betätigung selbst zu einem
etwaigen Zahlungsanspruch führten. Auch Verstöße gegen die Nichtbeachtung der
Anzeigepflicht einer Streitigkeit beim Verbandspräsidium können lediglich verbandsintern
Sanktionen auslösen, jedoch nicht die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges
ausschließen (vgl. Stellungnahme des Rechts- und Satzungsausschusses des Fußball-
Verbandes Mittelrhein e.V. Bl. 65 f. d.A.). Denn eine solche Anzeige hat allein den Sinn,
dem Verband die Möglichkeit zu geben, in geeigneten Fällen vor Durchführung eines
Gerichtsverfahrens schlichtend einzugreifen.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den beklagten Verein einen Anspruch
auf Zahlung von 950,-- EUR aus einer Vereinbarung i.S. § 311 BGB n.F. Es steht zur
Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger mit dem Beklagten einen verbindlichen
Vertrag dahingehend geschlossen hat, dass ihm eine monatliche pauschale
Aufwandsentschädigung in Höhe von 125,00 EUR zu zahlen ist. Dies ergibt sich zum
einen aus den übereinstimmenden Zeugenvernehmungen. Die Zeugen xxxxxxx,
xxxxxxxxx, xxxxxxxx, xxxxxxx, xxxxxx, xxxxxxxx und xxxx haben allesamt bekundet, mit
dem Beklagten über den Schatzmeister xxxxxx oder über den Vorstandsvorsitzenden
xxxxxx eine feste Vereinbarungen über Geldzahlungen getroffen zu haben, wobei allenfalls
das "wann", nicht aber das "ob" der Zahlung von den finanziellen Ressourcen des Vereins
abhängig sein sollten. Gleiches haben auch der Zeuge xxxxxx für sich als Trainer aber
auch einschätzend für seine Spieler und der Zeuge xxxxxx für sich als Co-Trainer und
einschätzend für seine Mitspieler bestätigt. Auch der Zeuge xxxxx geht seinerseits von
einer festen Vereinbarung aus, auch wenn er für sich noch offen stehende
Prämienforderungen aus der Saison 2002/2003 "abgeschrieben hat". Aus welchen
Gründen allein die Absprache mit dem Kläger lediglich als ein "unverbindliches
Inaussichtstellen einer Zahlung" gewertet werden könnte, erschließt sich dem Gericht nicht.
Dies gilt umso mehr, als der Zeuge xxxxxx ausdrücklich bekundet hat, er habe aus der hier
in Rede stehenden Saison 2002/2003 noch "Verbindlichkeiten gegenüber diversen
Spielern" von über 2.000,--EUR in seinen Büchern vermerkt. Er selbst geht im Hinblick auf
die erbrachten Zahlungen von einer Vereinbarung aus, ohne eine juristische Zuordnung zu
"fester Vereinbarung" oder "einem Inaussichtstellen" vornehmen zu wollen. Der Verein
habe – seinen Bekundungen zufolge - klargestellt, dass nur gezahlt werden würde, wenn
ausreichende finanzielle Mittel vorhanden seien. Dieser Einwand vermag den Verein indes
nicht zu entlasten, denn nach den allgemeinen Grundsätzen hiesiger Rechtsordnung kann
der Mangel an Geld nicht zur Befreiung von einer Verbindlichkeit führen. So hat sich denn
auch der Verein nach Bekundungen des Zeugen xxxxxxxx um Sponsorengelder und
andere Finanzmitteleingänge bemüht, um den Zahlungsverpflichtungen zeitnah gerecht zu
werden. Unstreitig haben sich der Kläger und der Beklagten der Höhe nach auf eine
Auflaufprämie von 25,-- EUR geeinigt. Dass es sich hierbei ebenfalls um eine feste
Vereinbarung und nicht lediglich um eine unverbindliche Zahlungsankündigung handelt,
ergibt sich aus den gleichlautenden Argumenten wie oben. Darüber hinaus hat der Verein
die Zahlung von Punkteprämien in Höhe von 15,-- EUR zumindest auf einen Kader von 14
Spielern zuzüglich Ersatztorwart in Übereinkunft mit der Mannschaft zugesagt. Soweit der
Beklagte Punkteprämien für den Zeitraum Dezember 2002 bis Mai 2003 in Höhe von 282,--
EUR beziffert, ist nicht ersichtlich, welche vom Kläger aufgeführten Spiele hiervon betroffen
sind, und ob ggf. für den hier in Rede stehenden Zeitraum Abzüge vorgenommen wurden.
Anhaltspunkt für eine Kürzung ggf. im streitgegenständlichen Zeitraum könnte sein, dass
sich die Gesamtsumme von 282,-- EUR nicht glatt durch 15,--EUR teilen lässt. So könnten
sich Abzüge daraus ergeben, dass möglicherweise erspielte Punkteprämien wegen eines
überzähligen Mannschaftskaders auf sämtliche Kaderspieler umgelegt worden sind, so
dass die Spieler nicht 15,--EUR pro Punkt, sondern anteilsmäßig weniger zugewiesen
bekommen haben. Für welche ggf. in Rede stehenden Spiele eine solche Umverteilung
vorgenommen wurde, ist indes nicht substantiiert dargestellt worden. Auch die Zeugen
konnten oft nicht annähernd bestimmen, wie oft die Kadergröße ausgeschöpft oder gar
überschritten wurde. Die vom Zeugen xxxxxxx angesprochene Anwesenheitsliste des
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überschritten wurde. Die vom Zeugen xxxxxxx angesprochene Anwesenheitsliste des
Mannschaftskassenwartes, nach der die Punkteprämien ggf. abweichend von der
Grundvereinbarung (15,--EUR pro Punkt) verteilt wurden, ist weder zur Gerichtsakte
gereicht worden, noch im Hinblick auf die vom Kläger aufgelisteten Spiele konkret
gegenübergestellt worden, was bezüglich des insoweit erhobenen
Erfüllungseinwandes zu Lasten des darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten geht.
Soweit der Beklagte Kürzungen vornehmen will ist er seiner Beweislast nicht zur
Überzeugung des Gerichts nachgekommen. Dies gilt zum einen für eine Kürzung der
pauschalen Aufwandsentschädigung bei berufsbedingter Abwesenheit von Spielen um 1/3
des monatlichen Salärs unabhängig davon, ob der Kläger tatsächlich – wie vom Beklagten
behauptet 6 x berufsbedingt gefehlt hat. Es kann auch dahinstehen, ob der Kläger in dem
von ihm geltend gemachten Zeitraum März bis Mai 2003 überhaupt gefehlt hat, oder nur -
wie von ihm behauptet - im November und Dezember 2002. Sollte der Kläger im
streitgegenständlichen Zeitraum nicht gefehlt haben, wären von seiner Berechnung aus
keine Abzüge vorzunehmen. Aber auch, wenn er zwischen März und Mai 2003 gefehlt
hätte, müsste er einen Abzug von 250,--EUR nicht hinnehmen. Denn der Beklagte konnte
eine einvernehmliche Kürzung nicht hinreichend nachweisen. Dem Beklagten ist
zuzugestehen, dass gerade bei berufsbedingter Abwesenheit der jeweilige Spieler eine
Aufwandsentschädigung dann nicht nötig sein mag, wenn dem jeweiligen Spieler konkrete
Aufwendungen erspart wurden. Indes sind die monatlichen Aufwendungen weder für
konkrete Aufwendungen vereinbart noch beziffert worden. Vielmehr sollte
vereinbarungsgemäß eine pauschale Abgeltung erfolgen. Eine solche Vereinbarung kann
aber nicht nach Vorstellung des einen Vertragspartners beliebig angepasst werden.
Vielmehr bedurfte es hierfür einer Vertragsanpassung. Eine solche wurde zwar von dem
Zeugen xxxxxx bestätigt. Denn dieser erklärte, dass bereits in der Saison 2001/2002 nach
einem Wechsel der Zahlungsmodalitäten ein Abzug bei selbst zu vertretener Abwesenheit -
auch aus beruflichen Gründen - an Spieltagen in Höhe von 1/3 der monatlichen
Aufwandsentschädigung neben den Prämien mit dem Spielerrat verbindlich für alle Spieler
vereinbart worden sei. Dies konnten indes auf Seiten des vermeintlichen Vertragspartners
(Spieler) weder die als Zeugen vernommenen Mitspieler, noch die als Zeugen
vernommenen Trainer mit Gewissheit bestätigen. Alle sind davon ausgegangen, dass bei
verletzungsbedingter oder berufsbedingter Abwesenheit – unter der Voraussetzung einer
vorherigen Abmeldung – zwar die Prämien gestrichen, das "Grundgehalt" aber ungekürzt
fortgezahlt werden sollte. Nur die Zeugen xxxxx und xxxxx konnten sich vorstellen, dass bei
längerer Abwesenheit vom Spielbetrieb ggf. durch Individualabreden (so der Zeuge xxxxx)
das Grundgehalt gekürzt werden könnte. Eine insoweit mit dem Kläger getroffene
Individualabrede ist indes weder vom Beklagten behauptet, noch vom Zeugen xxxxxxx
aufgezeigt worden.
Auch eine einvernehmliche Lösung auf hinzunehmende prozentuale Kürzungen steht nicht
zur Überzeugung des Gerichts fest, da die jeweiligen Bekundungen der einzelnen Zeugen
sehr stark voneinander abweichen. Zwar hat der Zeuge xxxxx bekundet, dass zum Ende
der Saison auf alle geleisteten und noch zu leistenden Zahlungen ein 10 % iger Abschlag
vorgenommen werden sollte. Bis zum Saisonende seien die Beträge zunächst ohne
Kürzungen ausbezahlt worden. Erst im Mai hätten dann rückwirkend vollumfänglich die
gesamten Beträge gekürzt werden sollen. Grundsätzlich wird denn auch die Vereinbarung
einer 10% igen Kürzung auf Grundgehalt, Auflaufprämie und Punkteprämie von den
Zeugen xxxx, xxxxxxx und xxxxx bestätigt. Während der Zeuge xxxx einen Zeitraum, für
den eine Kürzung vorgenommen werden sollte nicht näher benennen konnte, gingen die
Zeugen xxxxxxx und xxxxx von einer Kürzung auf am Ende der Saison noch ausstehende
Zahlungen aus. Die bis dahin erbrachten Zahlungen sollten indes ungekürzt bei den
Spielern verbleiben. Demgegenüber bestätigt der Zeuge xxxxxx zwar eine 10 % ige
Kürzung auf den gesamten Saisonzeitraum. Dabei geht er allerdings - unterstellt man den
unstreitigen Vortrag der Parteien insoweit als wahr – fälschlich davon aus, dass schon
während der Saison entsprechende Beträge einbehalten wurden. Seiner Ansicht nach
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waren Aufwandsentschädigungen und Auflaufprämien sicher, die Punkteprämie hingegen
nur möglicherweise von den Kürzungen betroffen. Demgegenüber bekundeten einige
Zeugen, von einer Vereinbarung über eine 10 % igen Kürzung überhaupt nichts gehört zu
haben (Zeugen xxxxx, xxxxxxxx, xxxxxx und xxxxx). Der Zeuge xxxxxx schließt für sich
sogar aus, dass er als Trainer nicht informiert worden wäre, wenn seine Spieler mit einer
Kürzung bedacht worden wären. Letztlich erklärten einige Zeugen, dass eine Kürzung –
wie bereits in der Saison 2001/2002 – zwar angedacht, nicht hingegen umgesetzt worden
ist bzw. erst zur Saison 2003/2004 umgesetzt werden sollte (Zeugen xxxxxx und xxxxxx),
wobei der Zeuge xxxxxx anvisierte Kürzungspläne allein die pauschale
Aufwandsentschädigungen und Auflaufprämien nicht hingegen auf Punkteprämien
bezogen hat. Die sich auf die Vereinbarung einer 10%igen Kürzung ergebenden
Unklarheiten sowohl im Hinblick auf das "ob", einen etwaigen "Umfang" und einen
etwaigen "Zeitrahmen" resultierenden Unklarheiten gehen zu Lasten des insoweit
darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. Auch hier konnte der Verein seinen
vertraglichen Verpflichtungen lediglich im Einvernehmen mit den jeweiligen Spielern oder
Spielervertretungen entgegentreten. Die Alternative: Hinnahme einer 10% igen Kürzung
oder Vereinswechsel konnte infolgedessen allenfalls auf die Vertragsverhandlungen zur
neuen Saison, nicht hingegen auf laufende Verträge aufoktroyiert werden.
Soweit der Beklagte mit seiner Berechnung Erfüllung i.S. § 362 BGB eingewendet,
versäumt es der auch insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte konkret die
Teilforderung (-en) zu benennen, die vom Kläger als offene Forderungen geltend gemacht
werden, gleichwohl vom Beklagten - sei es durch Zahlungen oder durch Verrechnungen -
erloschen sein sollen. Betroffen hievon ist eine rechnerische Differenz von 47,20 EUR.
Denn addiert man bei der Abrechnung des Beklagten die aus o.g. Gründen nicht
vorzunehmenden Abzüge für verschuldete Abwesenheit bei Spielen in Höhe von 250,00
EUR sowie die 10 %igen Kürzungen von 188,-- EUR zu dem rechnerisch eingestandenen
offenen Forderungsbetrag von 464,80 EUR hinzu, errechnet sich ein noch zu zahlender
Betrag in Höhe von 902,80 EUR.
Soweit der Beklagte letztlich mit einem ihm entstandenen Schaden aufgrund nicht erzielter
Ablösesummen beim Wechsel des Klägers argumentiert, kann ihm dies nicht zum Vorteil
gereichen. Ein etwaiger vertraglicher oder nebenvertraglicher Schadensersatzanspruch,
der ggf. zur Aufrechnung gestellt werden könnte, scheidet aus. Denn keiner der Zeugen hat
bestätigt, dass der Kläger sich gegenüber seinem alten Verein – dem Beklagten -
verpflichtet hätte, bei einem Vereinswechsel keinen Amateurvertrag zu unterzeichnen und
somit nach den Statuten des DFB nur gegen eine Ablösesumme von Beginn der Spielzeit
an zur Verfügung gestanden hätte. Auch der Vorstandsvorsitzende gestand den
wechselwilligen Spielern eine unangenehme Lage zu. Denn diese hatten beim neuen
Verein die Möglichkeit, eine Spielsperre in Kauf zu nehmen, oder einen Amateurvertrag zu
unterzeichnen. Folge des Amateurvertrages war, dass die Spieler ablösefrei wechseln
konnten. Da der neue Verein nicht bereit war, die vom DFB festgesetzten Ablösesummen
an den Beklagten zu bezahlen, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Vereinen bis 1
Woche vor Saisonstart nicht herbeigeführt werden konnte, entschloss sich u.a. der Kläger,
einen Amateurvertrag zu unterzeichnen, um nicht eine Spielsperre und damit auch
finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 950,00 EUR
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