Urteil des AG Aachen vom 28.11.2003

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Amtsgericht Aachen, 84 C 210/03
Datum:
28.11.2003
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Abteilung 84
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
84 C 210/03
Schlagworte:
CD-Autoradio
Normen:
441, 437 Nr. 2 BGB
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO
2
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz in Höhe von 350,-
EUR in Bezug auf das im März 2002 bei der Beklagten zu einem Kaufpreis von 13.000,-
EUR erworbene Fahrzeug Opel Corsa nebst CD-Autoradio.
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1)
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Ein Minderungsanspruch des Klägers nach §§ 441, 437 Nr. 2 BGB besteht nicht, obwohl
das zusammen mit dem Fahrzeug erworbene CD-Autoradio unstreitig keine oder
jedenfalls nicht alle kopiergeschützten Compact-Discs abspielen kann, weil das Fehlen
dieser Eigenschaft keinen Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB darstellt.
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Zwischen den Parteien ist eine solche Beschaffenheit des CD-Autoradio nicht
vereinbart worden (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Darüber hinaus eignet sich das CD-
Autoradio sowohl für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, als auch die gewöhnliche
Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB). Entgegen der Auffassung des
Klägers kann nicht bei jedem (gewöhnlichen) CD-Player vorausgesetzt werden, dass
dieser jedwede auf dem Markt erhältliche "Compact Disc" abspielen kann.
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Grundsätzlich erwartet werden darf von einem Compact-Disc-Player, dass dieser in der
Lage ist, solche Compact-Discs abzuspielen, die der Lehre und dem Standard der
Patentrechtsinhaber Philipps und Sony entsprechen. Werden Compact-Discs
abweichend von diesem Standard hergestellt, ist es bereits fraglich, ob es sich
überhaupt noch um Tonträger handelt, die unter den ursprünglichen Begriff "Compact-
Disc" fallen. In jedem Fall kann aber von einem gewöhnlichen CD-Player nicht ohne
weiteres erwartet werden, dass dieser jedweden Tonträger, der einer Compact-Disc
ähnelt, unabhängig von einer Modifizierung abspielen kann. Es dürfte bereits technisch
schwierig sein, alle denkbaren Modifizierung mit einem Gerät abzudecken. Falls dies
möglich sein sollte, dürfte sich dies aber nicht zu dem Preis eines gewöhnlichen CD-
Players realisieren lassen.
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Etwas anders würde nur dann gelten, wenn auf dem Markt allein oder jedenfalls ganz
überwiegend gegenüber der Lehre und dem Standard der Patentrechtsinhaber Sony
und Phillips modifizierte Compact-Discs erhältlich wären. Das Gegenteil hat sich indes
nach der Auskunft des Bundesverbands der phongraphischen Wirtschaft ergeben. Der
Anteil kopiergeschützter Compact-Discs lag in den Jahren 2001 bis 2003 unter 10 %
aller gesamten in Deutschland verkauften Compact-Discs.
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2)
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 350,- EUR nach
§§ 280, 311 BGB.
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Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass das von ihr mit
dem Neufahrzeug verkaufte CD-Autoradio keine oder jedenfalls nicht alle gegenüber
der Lehre und dem Standard der Patentrechtsinhaber modifizierten Compact-Discs
abspielen kann.
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Solange derartig modifizierte Compact-Discs sich - wie aus der Auskunft des
Bundesverbands der phongraphischen Wirtschaft ersichtlich - auf einen geringfügigen
Anteil (10 %) an der Gesamtzahl der veräußerten Compact-Discs beschränken, ist die
Beklagte nicht gehalten, dem Kläger ohne ausdrückliche Nachfrage einen Hinweis auf
die nur geringfügig eingeschränkte Nutzbarkeit des Gerätes zu erteilen.
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Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es insoweit nicht darauf an, ob
gegebenenfalls in der vom Kläger bevorzugten Musikrichtung der Anteil modifizierter
(kopiergeschützter) Compact-Discs (deutlich) höher ist. Die Notwendigkeit eines
Hinweises seitens der Beklagten ist allein nach objektiven Maßstäben, insbesondere
der gewöhnlichen Nutzung eines CD-Players, zu beurteilen. Subjektive Besonderheiten
haben demgegenüber außer Betracht zu bleiben, weil die Beklagte ohne
diesbezügliche Anhaltspunkte überhaupt nicht in der Lage ist, das besondere
Anforderungsprofil des Klägers einzuschätzen; eine Beratungs-/Aufklärungspflicht der
Beklagten besteht dann nur bei einer konkreten Nachfrage des Kunden.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Streitwert:
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Richter
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