Urteil des AG Aachen vom 22.04.2003

AG Aachen: rechtskraft, verzug, miete, mietzins, abrede, datum, auflage

Amtsgericht Aachen, 84 C 51/03
Datum:
22.04.2003
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Abteilung 84
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
84 C 51/03
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger
58,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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entällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO
2
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist begründet.
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Die Kläger haben nach §§ 284 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 286 Abs. 1 BGB a.F. gegen
die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des anwaltlichen
Zahlungsaufforderungsschreibens vom 04. Juli 2002.
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Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Beklagten mit der Zahlung der
Mieterhöhungsbeträge unter Berücksichtigung des Urteils im Verfahren Amtsgericht
Aachen, Az.: 4 C 234/1 in Verzug nach § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB.
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Mit Rechtskraft des dortigen Urteils ist die notwendige Zustimmung der Beklagten zur
Mieterhöhung in dem dort aufgeführten Maße nach § 894 ZPO ersetzt worden; danach
schuldeten die Beklagten ab 01.03.2001 monatlich einen um 21,77 Euro erhöhten
Mietzins, der mit der Rechtskraft des Urteils fällig geworden ist und mit dem die
Beklagten ab diesem Zeitpunkt in Verzug geraten können (vgl. Palandt-Heinrichs, 61.
Auflage, § 284, Rdnr. 14 u. § 315, Rdnr. 17). Weil die erhöhte Miete in den Monaten
März 2001 bis Juni 2002 von den Beklagten nicht gezahlt worden ist, war jeweils mit
Ablauf des monatlich, kalendermäßig bestimmten Fälligkeitszeitpunktes der Tatbestand
eines Verzuges nach § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. eingetreten, der sich mit der
Rechtskraft des Zustimmungsurteils im Hinblick auf die erhöhten Beträge konkretisiert
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hat. Eine insoweit rückwirkende Bestimmung der Zahlungspflicht ist möglich (vgl. zur
Zulässigkeit einer rückwirkenden Festsetzung BGH, NJW 1996, 1056) und
angemessen, weil der jeweilige (erhöhte) Mietzins monatlich bereits vor der Rechtskraft
des Urteils zu zahlen war.
Spätestens mit der Rechtskraft des Urteils musste den Beklagten auch bewusst sein,
dass sie zur Zahlung der erhöhten Miete verpflichtet waren; soweit die vorherige
Nichtleistung angesichts des laufenden Verfahrens Amtsgericht Aachen, 4 C 234/01, als
nicht schuldhaft bezeichnet werden kann, ist jedenfalls ab dem Zeitpunkt der
rechtskräftigen Entscheidung, der vor dem 04. Juli 2002 lag, die Nichtleistung als
schuldhaft anzusehen.
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Die Höhe der den Klägern seitens ihres Prozessbevollmächtigten in Rechnung
gestellten Gebühren von 58,83 Euro haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt.
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Zinsen auf diesen Betrag können die Kläger ab der ernsthaften und endgültigen
Erfüllungsverweigung der Beklagten mit Scheiben vom 20. September 2002 geltend
machen, so dass (diesbezüglicher) Verzug am 17.10.2002 ohne weiteres vorlag.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Streitwert: 58,53 Euro
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Y
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Richter
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