Urteil des AG Aachen vom 29.01.2009
AG Aachen: sachverständigenkosten, reparaturkosten, werkstatt, form, sachverständiger, fahrzeug, datum, lebenserfahrung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
7
Aktenzeichen:
Amtsgericht Aachen, 120 C 724/08
29.01.2009
Amtsgericht Aachen
Abteilung 120
Urteil
120 C 724/08
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der streitgegenständlichen
Sachverständigenkosten gemäß §§ 18,7 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 3 Nr. 1 PflVG.
Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind nicht gemäß § 249 BGB zu ersetzen.
Gem. § 249 BGB kann der Geschädigte solche Kosten erstattet verlangen, die für eine
sachdienliche Rechtsverfolgung erforderlich waren. Nur wenn aus der Sicht des
Geschädigten ein vernünftiger Grund hierzu besteht, insbesondere auch die
Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die zu erwartenden Reparaturkosten gewahrt wurde, sind
Gutachterkosten als erstattungsfähig anzusehen. Im Regelfall liegt ein Bagatellschaden
und somit keine Verhältnismäßigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens vor,
wenn die Grenze von 1.000,-- € hinsichtlich der Reparaturkosten nicht überschritten wurde
(MünchKomm, 5. Aufl. 2007, § 249 Rn. 372).
Die dargestellte Grenze zur Ermittlung von Bagatellschäden ist zwar keine starre Grenze,
aber auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sind die geltend
gemachten Sachverständigenkosten nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB gewesen.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht mit erheblichen Reparaturkosten rechnen
müssen. Aus den vorgelegten Fotos ergibt sich, dass am Fahrzeug des Klägers lediglich
Verkratzungen des Lacks am hinteren Teil des Fahrzeugs vorgelegen haben. Nach dem
äußeren Erscheinungsbild war es somit auch für einen Laien ohne technischen
Sachverstand erkennbar, dass es sich um einen einfach gelagerten Schaden handelt, der
mit geringeren Reparaturaufwendungen beseitigt werden kann. Es bestehen keine
8
9
10
11
12
13
14
15
Anhaltspunkte dafür, dass versteckte Mängel wie zum Beispiel an der Elektronik oder an
tragenden Teilen zu befürchten waren. Soweit der Kläger die Möglichkeit versteckter
Schäden behautet hat, hat er schon nicht dargetan, warum solche versteckten Mängel zu
befürchten gewesen sein sollen.
Schließlich hätte sich der Kläger mit einer Nachfrage beim Sachverständigen selbst, ob die
Erstattung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, nicht begnügen dürfen. Es
liegt nämlich nach allgemeiner Lebenserfahrung nahe und ist auch zu erwarten, dass ein
Sachverständiger nicht von der Einholung eines Gutachtens abraten wird. Warum der
Kläger Anlass hatte, auf die Erklärung des Sachverständigen zu vertrauen, hat er ebenfalls
nicht dargelegt. Es wäre somit angebracht gewesen, neben der Anfrage beim
Sachverständigen auch kurz in einer Kfz-Werkstatt nachzufragen.
Somit hätten die Reparaturkosten vorrangig im Wege des Kostenvoranschlages durch eine
Fachwerkstatt festgestellt werden müssen, was jedoch nicht erfolgt ist. Im Übrigen ist nicht
erkennbar, dass hierfür gerade Kosten in Höhe der Klageforderung von 289,17 €
entstanden wären.
2.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten hat, kann er
auch keinen Verzögerungsschaden in Form der vorgerichtlich entstandenen
Rechtsanwaltskosten geltend machen, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.
3.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO
Streitwert: 289,17 Euro
Dr. Reiche