Urteil des AG Aachen vom 29.03.2017

AG Aachen (rechtskräftiges urteil, erbbiologisches gutachten, gutachten, vater, vaterschaft, kind, vernehmung, zpo, vollendung, unterhalt)

Amtsgericht Aachen, 14 C 750/69
Datum:
13.04.1970
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Gerichtsassesor
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 C 750/69
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte als Vater der Klägerin gilt.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vom Tage der Geburt
(2.8.1968) bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres als
Unterhalt eine im voraus zu entrichtende Geldrente von monatlichen
120,00 DM, die rück-ständigen Beträge sofort, die künftig fällig
werdenden am zweiten Tage eines jeden Lebensmonats zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist, soweit es den Unterhaltsanspruch bis August 1969 ein-
schließlich betrifft, gegen Sicherheitsleistung von 1.600,00 DM, im übri-
gen ohne eine solche vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Voll-
streckung durch 1.500,00 DM Sicherheit abwenden.
Tatbestand
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Die Klägerin wurde am 2.8.1968 von der Verkäuferin H geb. I, geboren. Die Ehe der
Kindesmutter mit dem Dreher H aus F ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts
B2 vom 28.11.1967 (1 R 404/67) geschieden worden. Auf die
Ehelichkeitsanfechtungsklage des geschiedenen Ehemannes der Kindesmutter ist
durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts B2 vom 03. Juni 1969 (12 R 345/68)
festgestellt worden, dass die Klägerin nicht dessen eheliches Kind ist.
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Der Beklagte hat der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit
(5.10.1967 – 3.2.1968) beigewohnt.
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Die Klägerin verlangt vom Beklagten den der Lebensstellung der Mutter
entsprechenden Unterhalt.
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Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass der Beklagte als der Vater gelte, und ihn zur
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Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 120,00 DM vom
Tage der Geburt an bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu
verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen, hilfsweise: ihm zu gestatten, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwensen.
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Er bestreitet seine Vaterschaft und behauptet, die Kindesmutter habe innerhalb der
gesetzlichen Empfängniszeit auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt
(Beweis: Vernehmung der Zeugen B und C aus B2). Er sei unmöglich der Vater
(Beweis: Einholung eines erbbiologischen Gutachtens).
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Über die Behauptung des Beklagten ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der
Kindesmutter als Zeugin und durch Einholung eines Blutgruppengutachtens des Prof.
Dr. T aus B2.
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Auf die Sitzungsniederschrift vom 3.2.1970 und das schriftlich erstattet Gutachten wird
Bezug genommen. Verwiesen wird auch auf die zu Beweiszwecken beigezogenen
Akten 12 R 345/68 des LG B2.
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Entscheidungsgründe
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Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 ZPO zulässig.
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Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet.
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Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 1708 Abs. 1 i. V. mit § 1710 BGB.
Der Beklagte ist der Vater der Klägerin. Er hat unstreitig der Kindesmutter innerhalb der
gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt (§ 1717 BGB). Die Behauptung des
Beklagten, die Kindesmutter habe innerhalb dieser Zeit auch mit anderen Männern
verkehrt, ist durch die Beweisaufnahme widerlegt. Die Kindesmutter hat bekundet,
innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr
gehabt zu haben. Der Aussage der Kindesmutter kommt besonderer Beweiswert zu,
weil sie diese Angaben auch schon im Ehelichkeitsanfechtungsprozess des
geschiedenen Ehemannes gegen die Klägerin gemacht hat. Die Aussage der Zeugin
wird zudem bestätigt durch das Gutachten von Prof. Dr. T. Der Sachverständige konnte
an Hand der Verteilung aller untersuchten Blut- und Serummerkmale die Vaterschaft
des Beklagten nicht nur nicht ausschließen, sondern positiv feststellen. Lange Zeit
konnte ein positiver Vaterschaftsnachweis nur durch ein anthropologisch-
erbbiologisches Gutachten geführt werden, während das Blutgruppengutachten
lediglich zum Ausschluß eines präsumtiven Erzeuges führten konnte. Zu neuerer Zeit
sind jedoch neben die klassischen Blutgruppen zahlreiche neuentdeckte Blutmerkmale
getreten, so dass im Einzelfall aufgrund der festgestellten Merkmalskonstellation und
der statistischen Häufigkeit der einzelnen Merkmale in der Bevölkerung unter
Umständen eine so hohe Wahrscheinlichkeit der Erzeugerschaft eines bestimmten
Mannes ermittelt werden kann, dass der positive Vaterschaftsbeweis als erbracht
angesehen werden muß.
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Insbesondere erlaubt die serostatistische Auswertung von Blutgruppengutachten nach
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der Methode von Esser-Möller die Wahrscheinlichkeit einer Vaterschaft korrekt zu
berechnen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzueweisen, dass sich
Bluteigenschaften zum Teil besser für erbkundliche Untersuchungen eignen als die
äußerlich erkennbaren Körpermerkmale, auf die sich die Anthropologen stützen, weil sie
genau identifizierbar und klassifizierbar sind, in der Regel beim Neugeborenen bereits
voll entwickelt, von Alter, Geschlecht und Umwelt unabhängig und keinen Mutationen
unterworfen sind. Das Verfahren nach Esser-Möller ergibt einen Hinweis auf eine
Vaterschaft, wenn der Eventualvater ein Blutgruppenmerkmal besitzt, welches auch
beim Kind nachzuweisen ist, das aber die Mutter nicht besitzt. Je seltener sich ein
Merkmal in der Bevölkerung findet, umso höhere Hinweiswerte liefert dieses Merkmal.
Mit der Anzahl der Merkmale, in denen Kind und der in Anspruch genommene Mann
übereinstimmen, nimmt der Verdacht zu, dass letzterer tatsächlich der wirkliche
Erzeuger ist; die Vaterschaftswahrscheinlichkeit steigt entsprechend an.
Der nach dem Verfahren nach Esser-Möller ermittelte Wahrscheinlichkeitsgrad gibt an,
in wie viel von 100 gleich gelagerten Fällen ein Richter die Wahrheit träfe, wenn er
regelmäßig den in Anspruch genommenen Mann als Erzeuger deklarierte.
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Prof. Dr. T hat in seinem Gutachten anhand der gewonnenen Blut- und Serumsformeln
die Vaterschaftswahrscheinlichkeit errechnet und ist zu einem Wert von 99,9 % gelangt.
Ein solcher Wert kommt einer naturwissenschaftlichen Sicherheit nahe und ist vom
Sachverständigen mit dem Prädikat "praktisch erwiesen" belegt worden. Bei einem
solchen Wahrscheinlichkeitswert ist die Möglichkeit eines Irrtums so gering, dass aus
der festgestellten Vaterschaftswahrscheinlichkeit mit einem für die Erfordernisse des
praktischen Lebens ausreichenden Grad der Gewissheit auf die Abstammung
anerkannten Rechtssatz, dass an den juristischen Beweis weniger strenge
Anforderungen zu stellen sind als an den naturwissenschaftlichen.
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Die dem Gericht durch das Gutachten von Prof. Dr. T vermittelte Überzeugung, dass der
Beklagte der Vater der Kläger ist, könnte durch ein anthropologisch-erbbiologisches
Gutachten nicht erschüttert werden wegen der bereits hervorgehobenen Möglichkeit
einer exakteren Feststellung des Bluteigenschaften als Grundlage der Berechnung
gegenüber den äußeren Körpermerkmalen. Auf die Einholung eines solchen
Gutachtens wurde daher verzichtet.
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Es versteht sich unter den gegebenen Umständen von selbst, dass es auf die
Vernehmung der vom Beklagten benannten Mehrverkehrszeugen ohnehin nicht mehr
ankam.
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Der Unterhaltsanspruch ist auch in der geforderten Höhe berechtigt; dies wird auch vom
Beklagten nicht in Abrede gestellt.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 6 und § 713 Abs. 2 ZPO.
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Streitwert: 2.400,00 DM
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Schnitzler
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