Urteil des AG Aachen vom 20.01.2005

AG Aachen: wiederherstellung des ursprünglichen zustandes, tarif, kreditkarte, mittelwert, anbieter, berechtigung, beweislast, firma, erkenntnis, unfall

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Aachen, 84 C 485/05
20.01.2005
Amtsgericht Aachen
Einzelrichter
Urteil
84 C 485/05
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
169,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils
gültigen Basiszinssatz aus 106,00 € seit dem 14.06.2005 bis zum
02.11.2005 sowie aus weiteren 169,40 € seit dem 14.06.2005 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von
Gebührenansprüchen der Anwaltskanzlei Q&Collegin, V-Straße, ####1
K in Höhe von 26,39 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/3 die Beklagten als Gesamt-
schuldner und zu 2/3 die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz
1 ZPO abge-sehen
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur zu einem Teil begründet.
A)
I)
Zahlungen hinaus noch an Mietwagenkosten ein Betrag von 106,00 € an die Klägerin
gezahlt wurde, gegen die Beklagten aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, §§ 823, 840
BGB i.V.m. § 3 PflVG einen Anspruch auf Zahlung weiterer 169,40 €. Ein darüber
hinausgehender Anspruch auf Zahlung noch klageweise geltend gemachter 533,12 €
besteht hingegen nicht. Insoweit war die Klage abzuweisen.
1)
Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu
ersetzen hat. Geschuldet wird nach dieser Norm der zur Wiederherstellung des
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ursprünglichen Zustandes e r f o r d e r l i c h e Geldbetrag. Darunter wiederum sind unter
Berücksichtigung der Rechtsgedanken aus den §§ 242 und 254 Abs. 2 BGB, wonach der
Geschädigte den Umfang der aus dem Unfall erwachsenden Kosten in zumutbarer Weise
so gering wie möglich zu halten hat, nur diejenigen Aufwendungen zu verstehen, die ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der M des Geschädigten für zweckmäßig
und notwendig halten darf (BGH, NJW 2005, 51; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW
2005, 1043; NJW 2005, 1933, 1934). Das Gebot wirtschaftlicher Schadensbeseitigung
verlangt nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich so zu verhalten, als wenn
man den Schaden selbst tragen müsste. Auch braucht der Geschädigte keine
Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu
machen; er muss sich allerdings auch nach der Rechtsprechung des BGH auf den ihm
"ohne weiteres offen stehenden Markt” begeben. Dabei ist insgesamt eine
subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. es ist Rücksicht auf die spezielle
Situation des Geschädigten zu nehmen. Der Geschädigte ist nach dem
Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren
möglichen den wirtschaftlicheren X-Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, NJW
2005, 51; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1933, 1934).
2)
Mietwagenfirma Babrechnen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH war die
Abrechnung auf der Grundlage eines solchen Tarifes auch durchaus möglich. Hierzu hatte
der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7.5.1996 ausgeführt, dass der Geschädigte
nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoße, weil er ein
Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif” anmiete, der gegenüber einem Normaltarif teurer
ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar sei (vgl. BGH, NJW
1996, 1958). Nach der neueren Rechtsprechung (BGH, NJW 2005, 51; NJW 2005, 135;
NJW 2005, 1041; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1933) erscheinen aber Einschränkungen
angebracht. Hiernach kann der vorgenannte Grundsatz, wie der Bundesgerichtshof in
seinen vorgenannten Urteilen aus den Jahren 2004 und 2005 entschieden hat, keine
uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer
Unfallersatztarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr
maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch
gleichförmiges Verhalten der Anbieter. Insoweit könne - so der BGH weiter - aus
schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche” Geldbetrag nicht ohne
weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif” gleichgesetzt werden. Vielmehr seien die
nach dem so genannten Unfallersatztarif geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit
zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich seien, der ohne
die Schädigung bestehen würde. Der neueren Rechtsprechung des BGH zufolge, der sich
das erkennende Gericht aus den überzeugenden Gründen der vorgenannten
Entscheidungen anschließt, kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte
"Unfallersatztarif” nach seiner Struktur als "erforderlicher” Aufwand zur
Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als
die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die
Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher
Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das
Mietwagenunternehmen u. Ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif” höheren Preis aus
betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen,
die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur
Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Anknüpfungspunkt für diese
Prüfung kann nur ein "Normaltarif” sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler
Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird.
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Eine Erhöhung des sich bei der Anknüpfung an einen "Normaltarif” ergebenden Betrags ist
nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt
ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat das erkennende Gericht auf Grund des Vortrags des
Geschädigten - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - gem. § 287
Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung einer
Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif” obliegt dabei dem Geschädigten (BGH, NJW 2005,
1933, 1934).
3)
Mietwagenkosten übersteigen die im Normalgeschäft üblichen Preise erheblich. Dies ergibt
sich aus einem Vergleich der in Rechnung gestellten 1.359,52 € (8 Tage in der Gruppe 5
incl. Mehrwertsteuer und Haftungsbefreiung) mit dem für das Postleitzahlengebiet der
Klägerin in der Schwackeliste aufgeführten Betrag von 896,00 € für 8 einzelne Tage (zu
112,00 € pro Tag). Bei diesem Betrag aus der Schwackeliste handelt es sich um einen
gewichteten Mittelwert, dem Wert also, der von den meisten Mietwagenunternehmern im
Postleitzahlenbereich angeboten wird (vgl. AG L2, NZV 2005, 536; 537). Er ist eine
taugliche Anknüpfungsgrundlage und beinhaltet Mehrwertsteuer und auch die
Haftungsbefreiungskosten (vgl. AG L2, a.a.O.).
Vorliegend hat die Klägerin zur betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit des deutlich
höheren Unfallersatztarifes zwar umfänglich nach Ansicht des Gerichtes aber gleichwohl
nicht ausreichend vorgetragen. Ihr allgemeiner Vortrag über die Berechtigung eines
höheren Unfallersatztarifes, den sie auch unter Sachverständigenbeweis gestellt hat,
erscheint nur wenig überzeugend. Vor allem aber kommt sie damit aber auch nicht der ihr
obliegenden (der Beweislast vorangehenden) Darlegungslast nach. Diese ist nach Ansicht
des Gerichts konkret zu sehen, d.h. es
warum aus betriebswirtschaftlichen Gründen für den Vermieter ein deutlich höherer Tarif
als der Normaltarif geboten gewesen ist (so auch AG B, Urteil vom 08.11.2005, 14 C
176/05; Urteil vom 06.09.2005, 10 C 110/05; Beschluss vom 26.07.2005, 6 C 131/04; AG
L2, a.a.O.). Die Klägerin hat diesbezüglich alleine vorgetragen, dass die Firma C aus
betriebswirtschaftlicher Sicht ein höheres Ausfallrisiko als bei einer Anmietung zum
Normaltarif trage, weil sie (offenbar im Gegensatz zu einer Anmietung nach dem
Normaltarif) bei einer Anmietung nach dem Unfallersatztarif von ihren Kunden keine
Vorkasse verlange. Dieser Vortrag allein vermag aber keine Grundlage dafür zu bilden,
inwiefern und in welcher Höhe daraus sich ein gegenüber dem Normaltarif höherer
Unfallersatztarif rechtfertigt. Dass die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass es im
vorliegenden Fall einen konkret nachweisbaren unfallbedingten Zusatzaufwand des
Mietwagen-Unternehmens gegeben hat, der höhere Kosten verursacht und den konkret
berechneten Unfallersatztarif erforderlich machte, haben die Beklagten ausdrücklich gerügt.
Die allgemeinen Ausführungen der Klägerin, die anwaltlich vertreten ist, genügten insoweit
nicht, worauf nach dieser Rüge der Beklagten nicht mehr gesondert hinzuweisen war (vgl.
OLG S, NJOZ 2005, 3389, 3391 m.w.N.). Für die Einholung des von der Klägerin insoweit
beantragten Sachverständigengutachtens fehlte es mithin aufgrund mangelnder konkreter
Darlegungen der Klägerin an ausreichenden Anknüpfungstatsachen. Das von der Klägerin
beantragte Sachverständigengutachten war nicht einzuholen, da es sich insoweit um einen
prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt hätte. In diesem
Zusammenhang sei schließlich auch darauf verwiesen, dass von der Klägerin noch nicht
einmal der Normaltarif der Firma C2 worden ist. Entsprechend kann eine (möglicherweise
zulässige oder nicht zulässige) Abweichung davon gar nicht festgestellt werden (vgl. AG
L2, a.a.O.).
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4)
Unfallersatztarif habe erfolgen müssen, da sie nicht habe in Vorkasse treten können und
keine Kreditkarte habe, ist bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes schließlich
von den Grundsätzen auszugehen, die der BGH in seinem Urteil vom 6.11.1973 (NJW
1974, 34) für die Erforderlichkeit von Finanzierungskosten (auch) zur Anmietung eines
Ersatzfahrzeugs aufgestellt hat (BGH, NJW 2005, 1933, 1935). Danach kommt es darauf
an, ob dem Geschädigten die Schadensbeseitigung nur durch Aufnahme von Fremdmitteln
möglich oder zuzumuten ist. Auch wenn die Frage, ob der Geschädigte im Interesse des
Schädigers an der Geringhaltung des Schadens bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs
zu einer Vorfinanzierung verpflichtet ist, nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten
i.S. des § 249 BGB betrifft, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB,
kommt es auch unter diesem Blickwinkel darauf an, ob dem Geschädigten eine
Vorfinanzierung, zu der neben dem Einsatz einer Kreditkarte insbesondere auch der
Einsatz einer ec-Karte oder die Stellung einer Kaution gerechnet werden können (so
ausdrücklich BGH, NJW 2005, 1933, 1935), möglich und zumutbar ist.
Im Rahmen einer Prüfung dessen, inwieweit eine Erhöhung gegenüber dem Normaltarif
nach dem Maßstab des § 249 BGB durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigt war,
kann auch eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten zu berücksichtigen sein, zu der der
Geschädigte nicht unter allen Umständen verpflichtet ist (BGH, NJW 2005, 1933, 1934
m.w.N.). Ergibt die Prüfung, dass der "Unfallersatztarif” auch mit Rücksicht auf die
Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich” war, kann
- so der BGH (NJW 2005, 1933, 1934) zutreffend - der Geschädigte im Hinblick auf die
gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (hierzu BGH, NJW 1996, 1958) den
übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif” nicht
ohne weiteres zugänglich gewesen sei (BGH, NJW 2005, 1041; NJW 2005, 1043; NJW
2005, 1933, 1934). Auf die Frage der Zugänglichkeit komme es - so der Bundesgerichtshof
- erst an, wenn und soweit eine Erhöhung des "Unfallersatztarifs” gegenüber dem
"Normaltarif” nicht durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigt sei. Hierfür hätte der
Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm (dem
Geschädigten) unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter
zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner M zeitlich und örtlich relevanten Markt kein
wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei (BGH, NJW 2005, 1933, 1935).
Hintergrund dieser Überlegungen ist, dass ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender
Geschädigter im eingangs genannten Sinne zu einer Nachfrage nach einem günstigeren
Tarif schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten ist, wenn er Bedenken
gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich
aus dessen Höhe sowie der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu
diesen Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des
Geschädigten, weil er anderenfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten
Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann
es, je nach M des Einzelfalls, auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren
Tarifen zu erkundigen. Der BGH hat bereits in früheren Entscheidungen (vgl. BGH, NJW
1985, 2637; NJW 1985, 2639; NJW 1996, 1958) darauf hingewiesen, dass der Geschädigte
unter Umständen zur Einholung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten gehalten sein
kann.
Wendet man nun auch diese letztgenannten Grundsätze betreffend die Zugänglichkeit
eines günstigeren Tarifes vorliegend deshalb an, da die Klägerin nicht hat darlegen und
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beweisen können, dass eine Erhöhung des Unfallersatztarifes erforderlich war, so ist die
Klage - abgesehen von dem unter 3) genannten Darlegungsmangel - ferner deshalb
abzuweisen, da die Klägerin eben nicht dargelegt hat, dass ihr in ihrer Situation, in der sie
über keine Kreditkarte (aber womöglich über eine ec-Karte) verfügt, unter Berücksichtigung
ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie
bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer M zeitlich
und örtlich relevanten und zugänglichen Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich
gewesen sei. Diesbezüglich fehlt es an hinreichenden Darlegungen der Klägerin, die
hierfür darlegungsbelastet ist (vgl. BGH, NJW 2005, 1933, 1935). Es ist nicht ausreichend
vorgebracht oder sonst ersichtlich, dass sie bei einem ihr ohne weiteres zugänglichen
Anbieter zu ihr möglichen und zumutbaren Bedingungen einen günstigeren Tarif nicht hätte
in Anspruch nehmen können. Auch dies haben die Beklagten gegenüber der anwaltlich
vertretenen Klägerin ausdrücklich gerügt, so dass es eines gerichtlichen Hinweises
diesbezüglich nicht mehr bedurfte (vgl. OLG S, a.a.O.).
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gewichteten Mittelwert, dem Wert also, der von den meisten Mietwagenunternehmern im
Postleitzahlenbereich der Klägerin angeboten wird. Anknüpfungsgrundlage der vom
Gericht vorzunehmenden Schätzung nach § 287 ZPO ist dabei der unangegriffen
gebliebene Wert aus der Schwacke-Liste, der als Mittelwert pro Tag einen Betrag von
112,00 € ausweist. Das Gericht schätzt mithin (bei unstreitig gerechtfertigt anzusetzenden 8
Tagen Mietwagennutzung) einen Betrag von insgesamt 896,00 € als zur
Schadensbehebung erforderlich. Hiervon jedoch muss sich die Klägerin durch den
Stillstand des eigenen Fahrzeuges ersparte Eigenkosten (Betriebskosten wie Verschleiß,
Wertminderung durch Abnutzung, später anfallende Wartungskosten usw.) in Abzug
bringen lassen (dies gilt auch für den Fall, dass ein klassenniederes Fahrzeug angemietet
wird, da vorgenannte Eigenkosten auch bei Nutzung eines solchen Fahrzeuges eingespart
werden und die Unterschiede im Komfort keinen Vermögensnachteil bedingen, OLG L,
DAR 1990, 2), den das Gericht entsprechend obergerichtlicher Rechtssprechung
vorliegend gemäß § 287 ZPO auf 10 % der Mietwagenkosten (OLG I, PVR 2001, 23)
bemisst (entspricht vorliegend 89,60 €).
Die Beklagten haben mithin insgesamt einen Betrag in Höhe von 806,40 € zu erstatten.
Vorprozessual haben die Beklagten hierauf einen Betrag in Höhe von 531,00 € geleistet.
Nach Rechtshängigkeit der Klage erfolgte eine weitere Zahlung auf die Mietwagenkosten
in Höhe von 106,00 € mit der Folge, dass noch ein weiterer mit der Klage geltend
gemachter Anspruch in Höhe von 169,40 € besteht. Ein darüber hinausgehender Anspruch
auf Zahlung weiterer noch klageweise geltend gemachter 533,12 € besteht hingegen nicht.
Insoweit war die Klage abzuweisen.
II)
B)
Ferner hat die Klägerin gegen die Beklagten aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 257 BGB
einen Anspruch auf Freistellung von der Forderung ihrer Prozessbe-vollmächtigten auf
Zahlung vorgerichtlich angefallener, auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anrechenbarer
Rechtsanwaltskosten, die ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagten Mietwagenkosten
in Höhe von insgesamt 275,40 € ungerechtfertigt nicht gezahlt haben und insoweit in
Verzug geraten sind. Der Anspruch besteht der Höhe nach auf Freistellung von einer
Forderung in Höhe von insgesamt 26,39 € (0,65 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV, §§
13, 14 RVG zu 16,25 € zzgl. Post und Telekommunikationsdienstleistungen pauschal
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13, 14 RVG zu 16,25 € zzgl. Post und Telekommunikationsdienstleistungen pauschal
gemäß Nr. 7002 VV in Höhe von 6,50 € zzgl. Umsatzsteuer gemäß Nr. 7007 VV in Höhe
von 3,64 €). Dabei war zu berücksichtigen, dass entgegen der Rechtsansicht der Klägerin
nicht ein Gegenstandswert in Höhe von 828,52 € anzusetzen war, sondern - nach den
Ausführungen und A) I) - von einem Gegenstandswert in Höhe von 275,40 €. Ein darüber
hinausgehender Anspruch auf Freistellung in Höhe weiterer klageweise geltend gemachter
42,22 € besteht hingegen nicht. Insoweit war die Klage abzuweisen.
C)
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713
ZPO.
Streitwert:
Dr. N
Richter