Urteil des AG Aachen vom 21.10.2008

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Amtsgericht Aachen, 114 C 127-08
Datum:
21.10.2008
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
114 C 127-08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Der Pkw des Klägers der Marke Mitsubishi wurde am 26.12.2007 bei einem
Verkehrsunfall durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt.
Die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht hierbei außer Streit.
Nachdem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, dass zur Schadensermittlung kein
Gutachten erforderlich, sondern ein Kostenvoranschlag ausreichend sei, holte dieser
den aus Bl. 6 ersichtlichen Kostenvoranschlag der Firma H & T ein, welcher Netto-
Reparaturkosten von 1.328,02 € ausweist. Die Beklagte zahlte hierauf jedoch lediglich
einen Betrag von 1.156,12 €.
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Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten einer
markengebundenen Fachwerkstatt, welchen die in dem Kostenvoranschlag der Fa. H &
T enthaltenen Kosten entsprächen. Auf die Einholung eines Gutachtens habe der
insoweit unerfahrene Kläger lediglich im Hinblick auf die seitens der Beklagten
vorgerichtlich vorgeschlagenen Vorgehensweise (Einholung eines Kostenvoranschlags
anstelle eines kostenträchtigeren Gutachtens) verzichtet.
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Er beantragt,
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1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 196,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2008 zu zahlen,
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hilfsweise,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten eines
einzuholenden Sachsverständigengutachtens zur Feststellung der durch den
Verkehrsunfall vom 20.12.2007 eingetretene Schadenshöhe zu ersetzen
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2.) die Beklagte zu verurteile, an ihn einen weiteren Betrag von 46,41 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet unter Bezugnahme auf den aus Bl. 37 ersichtlichen Prüfbericht vom
11.01.2008 und die darin enthaltenen Reparaturwerkstätten, welche fachgerechte und
erstklassige Reparaturarbeiten erbringen würden, dass Reparaturkosten über einen
Netto-Betrag von 1.136,12 € zur ordnungsgemäßen Instandsetzung nicht erforderlich
seien. Eine Schadensregulierung auf der Grundlage von überhöhten Reparaturkosten
einer markengebundenen Fachwerkstatt komme nicht in Betracht, da der Kläger durch
den vorgelegten Kostenvoranschlag einer freien Werkstätte bekundet habe, dass er die
Reparatur dort ausführen lassen wolle.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf
das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien einschließlich der zu den Akten gereichten
Unterlagen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen
weitergehenden Anspruch auf Reparaturkostenerstattung aus den §§ 7 StVG, 249 BGB,
3 PflVG.
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Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom
27.06.2008 (Bl. 107) Bezug genommen, wonach der Kläger sich im Streitfall auf die von
der Beklagten angeführten Reparaturwerkstätten als eine "gleichwertige
Reparaturmöglichkeit" im Sinne von BGH NJW 2003, 2086 verweisen lassen muss, da
es sich bei der den Kostenvoranschlag erstellten Firma H und T auch "nur" um eine freie
und nicht eine markengebundene Fachwerkstatt handelt.
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Mit seinem nunmehr gestellten Beweisantritt auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, die in dem Kostenvoranschlag
ausgewiesenen Kosten würden auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen
Fachwerkstatt anfallen, ist der Kläger ausgeschlossen. Er ist vorgerichtlich aus
Kostenersparnisgründen dem Vorschlag der Beklagten gefolgt, statt eines
kostenträchtigen Gutachtens lediglich einen Kostenvoranschlag einzuholen. Dass der
Kläger aufgrund einer in der Unfallabwicklung Unerfahrenheit möglicherweise zu
Unrecht angenommen hat, es sei ihm definitiv verwehrt, ein Gutachten einzuholen, spielt
im Streitfall keine Rolle. Es geht maßgeblich nämlich nicht um die Frage "Gutachten
oder Kostenvoranschlag", sondern dem Kläger hätte es freigestanden, einen
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Kostenvoranschlag einer markengebunden Fachwerkstatt anstelle desjenigen einer
freien Werkstatt einzuholen. Da er der Beklagten jedoch den selbst eingeholten
Voranschlag lediglich einer freien Werkstatt vorgelegt hat, hat er damit zu verstehen
gegeben, dass es ihm auf die Ermittlung von Reparaturkosten gerade einer
markengebundenen Fachwerkstatt nicht maßgeblich ankommt.
Es wäre nämlich nicht nur grob unwirtschaftlich, sondern auch treuwidrig, die
Schadensermittlung zunächst auf der Grundlage des zur Akte gereichten
Kostenanschlags zu betreiben und sodann, wegen eines Restbetrages von 196,-- €, ein
Sachverständigengutachten (welches mit der Kostenvoranschlagsregelung gerade
vermieden werden sollte!) für einen voraussichtlich vielfachen Betrag dieser
Restforderung einzuholen.
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Aus demselben Grund ist auch die Feststellungsklage, die ebenfalls auf die Einholung
des zu vermeidenden Gutachtens abzielt, unbegründet. Der Kläger ist hierdurch auch
nicht unangemessen benachteiligt, da er – wie festgestellt – bereits den von der
Beklagten verlangen Kostenvoranschlag bei einer markengebundenen Fachwerkstatt
hätte erstellen lassen können.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 1.535,02 € (nach der Höhe des Hilfsantrags)
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Dr. Dallemand-Purrer
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