Urteil des AG Aachen vom 15.04.2005

AG Aachen: tarif, vollstreckbarkeit, unterlassen, vergleich, einzelrichter, berechtigung, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Aachen, 81 C 640/04
15.04.2005
Amtsgericht Aachen
Einzelrichter
Urteil
81 C 640/04
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
(Tatbestand entfällt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)
Die Klage ist nicht begründet.
Denn die Klägerin hat von der Beklagten vorprozessual bereits das erhalten, was ihr
zusteht. Einen Anspruch auf Freistellung nach §§ 823 BGB, 3 PflVG setzt voraus, dass die
Mietwagenrechnung der Fa. M vom 01.03.04 berechtigt und nach Abzug von 3 % mithin in
Höhe von 987,92 € von der Klägerin zu zahlen ist.
Eine solche Berechtigung seitens der Fa. M liegt jedoch nicht vor. Zutreffend weist die
Beklagte nämlich darauf hin, dass die Fa. M bei Abschluß des Mietvertrages mit der
Klägerin im Rahmen der ihr obliegenden Sorgfaltspflichten gehalten ist, die Klägerin über
die vielfältige Tarifgestaltung zu unterrichten. Dies hat unstreitig die Fa. M nicht getan. Sie
hat vielmehr der Klägerin den wesentlich teureren Unfallersatztarif im Vergleich zum
Normaltarif ohne jegliche Erklärung in Rechnung gestellt. Auch hat es die Klägerin
unterlassen, nach günstigeren Tarifen zu fragen. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts B im Urteil vom 26.05.04 (7 S 379/03) kann auch der in
Unfallschadenssachen unerfahrene Geschädigte in aller Regel nicht davon ausgehen,
dass hier ein auf seine konkrete Situation zugeschnittener Tarif ausgewählt worden ist
durch die Fa. M. Vielmehr ist mit dem BGH in seinem Urteil vom 12.10.04 seitens der Fa. M
der Nachweis zu erbringen, dass der von ihr wesentlich höhere Unfallersatztarif in dem hier
in Frage stehenden Fall erforderlich war aus betriebswirtschaftlicher Sicht. Diesen
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Nachweis hat jedoch die Fa. M nicht erbracht. Mithin hat sie zu Unrecht den wesentlich
höheren Unfallersatztarif der Klägerin in Rechnung gestellt. Der Fa. M steht deshalb nur der
wesentlich niedrigere Normaltarif zu. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der
Beklagten beträgt dieser für die hier in Frage stehenden 9 Tage 483,00 €. Diesen Betrag
hat aber bereits vorprozessual die Beklagte ausgeglichen. Die Klage war deshalb
abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 11 ZPO.
Streitwert: 495,92 €