Urteil des AG Aachen vom 31.10.1996

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Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Aachen, 6 C 109/96
31.10.1996
Amtsgericht Aachen
Abt. 6
Urteil
6 C 109/96
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 1.437,50 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem
26.10.1994 zu zahlen.
Er trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in
Anspruch, der sich am 29.07.1994 ereignet hat. Unfallbeteiligt außer dem Kläger war ein
marokkanischer Staatsangehöriger mit einem in Marokko zugelassenen PKW. Unstreitig
hat dieser den Unfall allein verursacht.
Bei der Unfallaufnahme wurde aus einem vom Unfallgegner des Klägers vorgelegten
Schriftstück die Angaben, die im zweiten Abschnitt der Unfallmitteilung Bl. 46 der Akten
angeführt sind, aufgenommen.
Der Kläger behauptet, beim Unfall habe der marokkanische Staatsangehörige eine gültige
"grüne Versicherungskarte" vorgelegt. Er ist der Ansicht, der Beklagte sei für den
ausländischen Pflichtversicherer eintrittspflichtig.
Der Kläger beantragt
den Beklagten zur Zahlung von 1.487,50 DM nebst 4% Zinsen seit dem
26.10.1994 zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Er beruft sich darauf, dass bei dem Unfall vom marokkanischen Staatsangehörigen keine
grüne internationale Versicherungskarte vorgelegt worden sei. Da die ausländische
Pflichtversicherung Deckungsbestätigung nicht erteilt, sei er nicht eintrittspflichtig.
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Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X. Für das Ergebnis der
Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 11.09.1996 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Aufgrund der glaubhaften uneidlichen Bekundungen des Zeugen X steht fest, dass der
Unfallgegner des Klägers beim Unfall eine grüne Versicherungskarte vorgelegt hat. Die
Bekundungen des Zeugen X waren nachvollziehbar, er ist aufgrund seiner beruflichen
Tätigkeit darüber unterrichtet, wie eine grüne Versicherungskarte auszusehen hat. Da
aufgrund der getroffenen Feststellungen Name und Anschrift des Unfallgegners, Nummer
der grünen Karte, Gültigkeitsdauer und Police-Nummer der Pflichtversicherung feststehen,
ist der Beklagte zur Begleichung der Unfallschäden verpflichtet. Der Umstand, dass der
ausländische Pflichtversicherer Deckungsbestätigung nicht erteilt hat, ist hierbei
bedeutungslos. Die grüne Versicherungskarte und die Einrichtung des Beklagten selbst,
hat gerade den Sinn, den Unfallgegner eines ausländischen Verkehrsteilnehmers vor
gerade diesen Schwierigkeiten zu bewahren. Das Erfordernis, eine grüne
Versicherungskarte vorzulegen, ist dann erfüllt, wen diese bei der Unfallaufnahme vorliegt.
Eine andere Beurteilung hatte zu ergeben, dass zur Sicherheit des Unfallgeschädigten
deutschen Verkehrsteilnehmers dieser gezwungen wäre, die grüne Versicherungskarte des
Unfallgegners zu arrestieren und diesem so die Weiterfahrt unmöglich zu machen. Dies
kann nicht der Sinn der getroffenen internationalen Vereinbarungen sein.
Unter diesen Umständen war der Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben.
Y
Richter am Amtsgericht