Urteil des AG Aachen vom 20.05.2005

AG Aachen: anforderung, beratung, post, datum

Amtsgericht Aachen, 16 AR 21/05 (10 UR II 130/04)
Datum:
20.05.2005
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Abteilung 16
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 AR 21/05 (10 UR II 130/04)
Tenor:
wird der gemäß § 6 Abs. 2 BerHG zulässigen, als Beschwerde
bezeichneten Erinne-rung des Antragstellers vom 18. 3. 2005 gegen den
die Bewilligung der beantragten Beratungshilfe zum Teil verweigernden
Beschluss der Rechtspflegerin vom 8. 2. 2005 10 UR II 130/04
abgeholfen und die auszuzahlenden Beratungshilfegebühren und
-auslagen antragsgemäß auf insgesamt 74,70 € festgesetzt.
Der Anspruch auf die begehrte Post- und Telekommunikationspauschale folgt aus §
45 RVG i. V. mit Nr. 7002 VV. Die vorgenannte, vom Antragsteller korrekt berechnete
Pauschale ist dadurch angefallen, dass, wovon auch die Rechtspflegerin ausgeht,
der beratende Rechtsanwalt im Rahmen seines Auftrages mit dem Energieversorger
des Antragstellers ein Telefongespräch geführt hat. Steht – wie hier - fest, dass zum
Zwecke der anwaltlichen Beratung Telefonate mit Dritten geführt worden sind, kann
die vorgenannte Pauschale abgerechnet werden, ohne dass noch die konkrete
Auflistung der Telefonate nach Tageszeit, Länge, Entgelt etc. zu verlangen ist. Eine
solche Anforderung würde vielmehr dem Sinn und Zweck der Anordnung einer
Pauschalregelung in Nr. 7002 VV zuwiderlaufen (vgl. Schoreit/Dehn,
Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe, 8. Aufl. 2004, § 46 RVG Rn. 5).
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52070 Aachen, 20.05.2005
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Amtsgericht, Abt. 16 AR
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Dr. R
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Richter am Amtsgericht
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