Urteil des AG Aachen vom 13.07.2010

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Amtsgericht Aachen, 100 C 386/09
Datum:
13.07.2010
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
100. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
100 C 386/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen,
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Von der Darstellung eines Tatbestands wird gem. § 313 a ZPO
abgesehen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 362,95 € an seinen
Prozessbevollmächtigten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen
Rechtsschutzversicherungsvertrag. Zu Recht hat die Beklagte den Ausgleich der
Rechtsverfolgungskosten abgelehnt, sofern diese einen Betrag in Höhe von 499,80 €
übersteigen.
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Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die von dem Klägervertreter in Ansatz
gebrachte Zusatzgebühr gem. Nr. 5115 VVRVG nicht in Ansatz gebracht werden durfte,
da diese Gebühr nur dann entsteht, wenn eine Hauptverhandlung entbehrlich wird.
Unstreitig wurde von dem Amtsgericht Geilenkirchen am 02.06.2008 ein
Hauptverhandlungstermin durchgeführt (Aktenzeichen 170 Wi 39/08; Protokoll Bl. 50 der
Beiakte).
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Darüber hinaus weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die von dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers in Ansatz gebrachte Mittelgebühr vorliegend als
unbillig hoch und somit nicht verbindlich anzusehen ist. Dies ergibt sich insbesondere
daraus, dass die Angelegenheit eine deutlich unterdurchschnittliche Bedeutung hatte.
Dies gilt insbesondere, da ein Fahrverbot nicht im Raum stand, sondern lediglich ein
Ordnungsgeld in Höhe von 40,00 € Verfahrensgegenstand war. Darüber hinaus wies
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die anwaltliche Tätigkeit im Bußgeldverfahren nur einen geringen Umfang auf. Zwar hat
der Prozessbevollmächtigte des Klägers an dem Hauptverhandlungstermin vom
02.06.2008 teilgenommen. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls des
Amtsgerichts Geilenkirchen hat die Hauptverhandlung lediglich 15 Min. gedauert (von
11.35 Uhr bis 11.50 Uhr). Eine schriftliche Stellungnahme wurde durch den
Prozessbevollmächtigten des Klägers im Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht zur Akte
gereicht. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die die Tätigkeit einen durchschnittlichen
Umfang aufgewiesen hat. Ferner war die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des
Klägers im Ordnungswidrigkeitsverfahren als unterdurchschnittlich schwierig
anzusehen, da es sich bei der dem Kläger vorgeworfen
Geschwindigkeitsüberschreitung um einen extrem einfach gelagerten und alltäglichen
Sachverhalt handelte und auch rechtliche Probleme nicht dargelegt bzw. ersichtlich
waren.
Letztlich kann daher eine Bewertung der Einkommensverhältnisse des Klägers
vorliegend offen bleiben, da sich aus einer Gesamtschau der übrigen Kriterien des § 14
Abs. 1 S. 1 RVG ergibt, dass die Angelegenheit unabhängig von den
Einkommensverhältnissen als deutlich unterdurchschnittlich anzusehen ist.
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Mit der Beklagten ist das Gericht daher der Auffassung, dass die von der Beklagten
erstatteten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 499,80 € als angemessen anzusehen
sind. Somit übersteigen die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend
gemachten Gebühren die als angemessen zu wertenden Gebühren um mehr als 20 %
und sind somit als unbillig hoch und gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich
anzusehen.
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Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer war entbehrlich, da der
Anspruch nicht zwischen Anwalt und Mandant, sondern gegenüber einem Dritten
geltend gemacht wird (Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, § 14 Rn. 59 und Rn. 60 [für die
Rechtsschutzversicherung], jeweils m.w.N.).
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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 11,
711 ZPO.
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Streitwert des Verfahrens wird auf bis 600,00 € festgesetzt.
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