Urteil des AG Aachen vom 12.04.2005

AG Aachen: gebühr, durchschnitt, abrechnung, versicherer, totalschaden, bemessungsfaktor, verkehrsunfall, mittelwert, adresse, nummer

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Aachen, 8 C 40/05
12.04.2005
Amtsgericht Aachen
Abteilung 8
Urteil
8 C 40/05
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe eines Betrages von
64,61 Euro
bezüglich der Rechnung des Rechtsanwalts S, Adresse, zur Nummer
1111111 vom
08.01.2005 freizustellen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I. Tatbestand
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
II. Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten die Freistellung von der streitgegenständlichen, im
Urteilstenor näher bezeichneten, (Rest-)Forderung in Höhe von 64,61 Euro gemäß §§ 7
Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG, § 249 Abs. 1 BGB beanspruchen.
Die alleinige Haftung der Beklagten für die aus dem streitgegenständlichen
Unfallgeschehen resultierenden Schäden ist unstreitig. Dabei umfaßt der
Schadensersatzanspruch auch notwendige Rechtsanwaltskosten (vgl. Palandt-Heinrichs §
249 Rn. 39). Die Notwendigkeit der Rechtsvertretung steht zwischen den Parteien nicht in
Streit. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das dem Kläger in Rechnung gestellte
Anwaltshonorar in Höhe von insgesamt 181,54 Euro für die außergerichtliche
Interessenvertretung jedoch auch nicht ermessensfehlerhaft. Insoweit ist die seitens des
Prozessbevollmächtigten des Klägers für seine außergerichtliche Tätigkeit nach Maßgabe
der Kostennote vom 08.01.2005 berechnete 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV, § 2
Abs. 2, 14 Abs. 1, S. 1 RVG nicht zu beanstanden.
Zwar ist die durch den Rechtsanwalt getroffene Gebührenbestimmung nicht verbindlich,
wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist und die Gebührenhöhe unbillig ist, § 14
Abs. S. 4 RVG. Eine solche Unbilligkeit ist jedoch nicht erkennbar. Nach richtiger Ansicht
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ist nämlich lediglich ein Ermessensmißbrauch schädlich (vgl Hartmann Kostengesetze §
14 RVG, Rn 23), der vorliegend nicht festzustellen ist. Dabei gelten die zu § 315 Abs. 3
BGB entwickelten Rechtsgrundsätze (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe §
14 RVG, Rn. 26, 24) entsprechend. Insbesondere ist dem Rechtsanwalt ein 20%tiger
Toleranzbereich zuzubilligen, innerhalb dessen die Vergütungsbestimmung noch nicht als
unbillig anzusehen ist (vgl. AG Aachen Urteil vom 20.12.2004 Az.: 84 C 591/04; AG Brühl,
NZV 2004, 416; AG Düsseldorf, AGS 2004, 191).
Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter
Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Dabei ist in Fällen, in
denen sämtliche Umstände durchschnittlicher Art sind zunächst von der Mittelgebühr
auszugehen (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe § 14 RVG, Rn. 29). Diese
beziffert sich bei der vorliegend anzuwendenden VV 2400 grundsätzlich auf ((0,5+2,5)/2=)
1,5, wobei zu beachten ist, dass gemäß VV 2400 eine Gebühr von mehr als 1,3 nur
gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Jedes der
Bemessungskriterien des § 14 RVG kann Anlaß geben, vom Mittelwert nach oben oder
unten abzuweichen, soweit ein Umstand vom Durchschnitt abweicht (AG Aachen Urteil
vom 20.12.2004 Az.: 84 C 591/04; LG Flensburg Jur Büro 1976, 1504).
Der streitgegenständlich erforderte Zeitaufwand ist durchschnittlicher Art. Insoweit hat der
Prozessbevollmächtigte des Klägers ermessensfehlerfrei im Rahmen des Zeitaufwandes
berücksichtigt, dass eine Besprechung des Unfallherganges mit dem Zeugen I erfolgte und
infolge der Problematik der Abrechnung des Unfallschadens auf Totalschadensbasis eine
Erörterung mit dem Kläger erforderlich war und auch stattfand. Weiterhin mußte die
Beklagte über den Zentralruf als Versicherer ermittelt werden. Mit Schreiben vom
24.12.2004 wurde unter Schilderung des Sachverhaltes dem Grunde nach
Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Mit Schreiben vom
30.12.2004 wurde der Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten beziffert. Im
Hinblick auf den unfallbedingten Totalschaden am klägerischen Pkw ist die Bedeutung der
Angelegenheit für den Kläger als mindestens durchschnittlich anzusehen. Dafür, dass die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers unterdurchschnittlich sind,
hat das Gericht keine Anhaltspunkte. Vielmehr gehen die Parteien offensichtlich insoweit
von einer durchschnittlichen Bewertung aus. Es kann letztlich dahinstehen, ob der
streitgegenständliche Verkehrsunfall einen unterdurchschnittlichen Schwiegigkeitsgrad
aufweist. Insoweit würde lediglich ein Bemessungsfaktor vom Durchschnitt nach unten
abweichen. Selbst bei einem (unterstellten) einfachen Schwierigkeitsgrad ist vor dem
Hintergrund der obigen Ausführungen im vorliegenden Fall eine Gebühr von 1,1 (115,50
Euro) angemessen. Unter Beachtung des 20prozentigen Toleranzbereichs (115,50 +
115,50* 0,2 = 138,60 Euro) ist der Ansatz einer 1,3 (136,50 Euro) Gebühr nicht
ermessensfehlerhaft.
Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer war gemäß § 14 Abs. 2 RVG nicht einzuholen,
da es sich vorliegend gerade nicht um einen Gebührenstreit zwischen Auftraggeber und
beauftragtem Rechtsanwalt handelt (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe § 14
RVG, Rn. 119).
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711,
713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen unter denen die Berufung
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gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen ist liegen nicht vor. Zwar ist die beklagte Partei durch
das Urteil mit nicht mehr als sechshundert Euro beschwert, § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO. Die
Rechtssache hat jedoch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des
Berufungsgerichts zur Rechtsfortbildung bzw. zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtssprechung erforderlich, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Bei der Bestimmung des
erstattungsfähigen Gebührenanspruchs handelt es sich - wie auch vorliegend - um eine
Einzelfallentscheidung. Verbindliche und allgemeingültige Schlussfolgerungen für
anderweitige Gebührenansprüche aus der Regulierung von Verkehrsunfallgeschehen
lassen sich daraus gerade nicht herleiten.
Streitwert: bis 150,00 Euro
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