Urteil des AG Aachen vom 03.04.1998

AG Aachen (einstweilige verfügung, treu und glauben, bieter, verfügung, zutritt, zutrittsrecht, annahme, antrag, anordnung, eigentum)

Amtsgericht Aachen, 15 C 121/98
Datum:
03.04.1998
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Abt 15
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 C 121/98
Tenor:
1.
Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Aachen vom 16.03.1998
wird wie folgt neu gefaßt:
Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, der Verfügungsklägerin
und einem Bieter Zutritt zum I3, ####1 I zu gewähren, und zwar an
einem Tag in der 3. Aprilwoche vom 14. bis zum 17. April 1998, jeweils
in der Zeit von 16:00 bis 18:00 Uhr.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungsbeklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Die Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagte sind getrenntlebende Eheleute
und gemeinschaftliche Eigentümer des I-Straße in ####1 I. Die Trennung der Parteien
erfolgte zum Zwecke der Ehescheidung. Im September 1997 leitete der Antragsgegner
das Teilungsverfahren hinsichtlich des genannten Hausgrundstücks ein. Die
Verkehrswertfestsetzung erfolgte durch Beschluß vom 12.01.1998. Der
Versteigerungstermin ist im Monat Mai 1998 terminiert. Durch Anwaltschreiben vom
15.01.1998 forderte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten auf, ihr eine
Möglichkeit zur Besichtigung des Objektes einzuräumen. Sie schlug hierbei Termine am
05. und 06. Februar 1998 vor und bat insoweit um Bestätigung. Diese erfolgte jedoch
seitens des Verfügungsbeklagten nicht.
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Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, daß ihr ein Zutrittsrecht zu gewähren sei, um
potentiellen Bietern das Objekt vorzeigen zu können. Hierdurch werde gewährleistet,
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daß der durch das Gericht festgesetzte Verkehrswert oder auch ein Mehrerlös in dem
Teilungsverfahren erreicht werden könne.
Die Verfügungsklägerin hat mit Schriftsatz vom 13.03.1998 den Erlaß einer
einstweiligen Verfügung des Inhaltes beantragt, daß der Verfügungsbeklagte verpflichtet
werden sollte, ihr in der ersten Aprilwoche in der Zeit vom 30.03. bis zum 04.04.1998
Zutritt zu gewähren. Diesem Antrag hat das Gericht durch Beschluß vom 16.03.1998
entsprochen. Hiergegen legte der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 23.03.1998
Widerspruch ein, den er begründete.
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Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr,
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die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Aachen vom
16.03.1998 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß der
Zugang mit einem Bieter in der Zeit vom 14. bis zum 17.
April 1998 jeweils in der Zeit von 16:00 bis 18:00 Uhr
begehrt wird.
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Der Verfügungsbeklagte beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen und die einstweilige
Verfügung des Amtsgerichts Aachen vom 16.03.1998
aufzuheben.
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Der Verfügungsbeklagte wendet sich gegen das Vorbringen der Verfügungsklägerin
und macht geltend, daß weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund
vorliege. Ein Verfügungsanspruch scheitere bereits aus Rechtsgründen, da kein
Zutrittsanspruch für einen Bieter im Rahmen eines Teilungsversteigerungsverfahrens
bestehe. Außerdem ermangele es eines Verfügungsgrundes. Die Verfügungsklägerin
habe nämlich durch ihr Zuwarten nach der Anordnung der Teilungsversteigerung bis
kurz vor dem Versteigerungstermin die Eilbedürftigkeit selber herbeigeführt. Dies
verbiete die Annahme eines Verfügungsgrundes.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Der zulässige Widerspruch des Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung
des Amtsgerichts Aachen vom 16.03.1998 ist in der Sache nicht begründet. Die
einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Aachen vom 16.03.1998 war entsprechend
des abgeänderten Antrages aus der mündlichen Verhandlung vom 27.03.1998
aufrechtzuerhalten.
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Ein Verfügungsanspruch ist gegeben. Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch aus
§§ 745, 242 BGB gegen den Verfügungsbeklagten auf Zutrittsgewährung zu dem I2 in
####1 I mit einem potentiellen Bieter im Rahmen des
Teilungsversteigerungsverfahrens. Das Zutrittsrecht der Verfügungsklägerin ergibt sich
bereits aus ihrer Miteigentümerstellung. Fraglich war, ob der Verfügungsbeklagte auch
verpflichtet ist, einen Bieter - zusätzlich - Zutritt zu dem Hausgrundstück zu gewähren.
An dem Zutritt für einen Bieter besteht auch das maßgebliche Interesse der
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Verfügungsklägerin, wie die Begründung des Antrages vom 13.03.1998 deutlich macht.
Die Verfügungsklägerin will im Rahmen des Teilungsverfahrens einen möglichst hohen
Versteigerungserlös erzielen, der im Zweifel nur zu erreichen ist, wenn auch Dritte als
Bieter auftreten. Das Zutrittsrecht für einen Bieter im Rahmen eines
Teilungsversteigerungsverfahrens wird in der Literatur grundsätzlich verneint
(vergleiche etwa Liebl-Wachsmuth, Juristisches Büro 1984, 162 ff.). Begründet wird
diese Auffassung damit, daß zwischen den Beteiligten an einer Bruchteilsgemeinschaft
keine Verpflichtung besteht, im Rahmen der Auseinandersetzung der Gemeinschaft
eine möglichst effektive Verwertung des Eigentums zu erreichen (vergleiche Liebl-
Wachsmuth, am angegebenen Ort, Seite 163). Ob diese Auffassung zutreffend ist,
bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung. Denn auch von der genannten
Literaturauffassung wird eingeräumt, daß in Anwendung von § 242 BGB eine
Versagung des Zutritts für einen Bieter als rechtsmißbräuchlich einzuordnen sein kann
(Liebl-Wachsmuth, am angegebenen Ort, Seite 165). Der Grundsatz von Treu und
Glauben verpflichtet vielmehr in solchen Fällen den Bruchteilseigentümer, der das
gemeinschaftliche Eigentum in seinem Besitz hat, auch Bietern Zutritt zu gewähren. Ein
solcher Fall ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend gegeben. Zu beachten ist
nämlich, daß es sich bei der Miteigentumsgemeinschaft hinsichtlich des
Hausgrundstückes um Eheleute, wenn auch getrenntlebend, handelt. Hier gebietet
bereits § 1353 BGB das gemeinschaftliche Eigentum von Eheleuten möglichst effektiv
zu verwerten. Der Fall des Miteigentums von Eheleuten ist anders zu behandeln, als
weitere denkbare Fälle des Miteigentums, in denen keine besonderen Regelungen des
Umgangs der Miteigentümer untereinander, mit Ausnahme der eigentlichen Regelungen
des Miteigentums, bestehen. Die ehelichte Gemeinschaft, wenn diese auch aufgehoben
werden soll, gebietet eine möglichst effektive Nutzung des gemeinschaftlichen
Eigentums im Rahmen einer Teilungsversteigerung. Diese kann nur erreicht werden,
wenn Bieter hinreichende Informationen durch eine Besichtigung des Objektes erhalten.
Weiterhin besteht auch der notwendige Verfügungsgrund. Der Verfügungsbeklagte
weist allerdings zurecht daraufhin, daß vorliegend eine sogenannte Leistungsverfügung
begehrt wird, nämlich die Erfüllung eines Begehrens und keine einstweilige Regelung.
Infolgedessen waren an die Annahme eines Verfügungsgrundes strenge Anforderungen
zu stellen. Diese strengen Anforderungen sind jedoch vorliegend erfüllt. Das Recht der
Verfügungsklägerin auf Zutritt mit einem potentiellen Bieter konnte nämlich nur
gewährleistet werden durch den Erlaß der angegriffenen einstweiligen Verfügung. Da
im Monat Mai 1998 bereits der Versteigerungstermin ansteht, hätte jede andere
Regelung dazu geführt, daß die Verfügungsklägerin ihr Zutrittsrecht mit einem
potentiellen Bieter nicht mehr hätte wahrnehmen können. Insofern war der Erlaß einer
Leistungsverfügung geboten. Die Annahme eines Verfügungsgrundes scheitert auch
nicht bereits daran, daß die Verfügungsklägerin etwa die Eilbedürftigkeit selber
herbeigeführt hat. zutreffend hat der Verfügungsbeklagte darauf hingewiesen, daß es in
der Rechtsprechung, insbesondere im Unterhaltsrecht, anerkannt ist, daß, wenn ein
Antragsteller eine Eilbedürftigkeit durch längeres Zuwarten selber herbeiführt, die
Annahme eines Verfügungsgrundes zu verneinen ist (vergleiche etwa OLG Hamm
FAMRZ 1988, 855). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Bei Anordnung des
Versteigerungsverfahrens im September 1997 war für die Verfügungsklägerin nicht
erkennbar, jedenfalls liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor, daß der
Verfügungsbeklagte ihr und potentiellen Bietern den Zutritt zu dem Hausgrundstück
verweigern werde. Insofern war die Einreichung einer Hauptsacheklage der
Verfügungsklägerin in dem genannten Zeitraum nicht zumutbar. die Verfügungsklägerin
hat desweiteren auch ihrerseits die Initiative ergriffen und mit Anwaltschreiben vom
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15.01.1998 den Verfügungsbeklagten aufgefordert, ihr entsprechenden Zutritt zu
gewähren. Erst als diese Aufforderung ergebnislos blieb, stellte die Verfügungsklägerin
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Im Hinblick auf diesen Ablauf der
Ereignisse kann der Verfügungsklägerin der Vorwurf der "selbst herbeigeführten
Eilbedürftigkeit" nicht unterbreitet werden.
Die einstweilige Verfügung war, wie im Tenor zu Ziffer 1 erkannt, aufrechtzuerhalten.
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Mit dieser Entscheidung ist der Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 24.03.1998, in
dem die Aussetzung der einstweiligen Verfügung angeordnet wurde, gegenstandslos
geworden. Irrtümlich wurde hierbei die einstweilige Verfügung in dem genannten
Beschluß bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt. Die Aussetzung bezieht
sich aber auf den Abschluß des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Streitwert: 4.000,00 DM
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Y
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Richter am Amtsgericht
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