Urteil des AG Aachen vom 24.07.2007

AG Aachen: aufschiebende wirkung, blutalkoholkonzentration, rückrechnung, entziehung, besitz, bier, grenzwert, blutentnahme, verkehr, trunkenheit

Amtsgericht Aachen, 41 Gs 1299/07
Datum:
24.07.2007
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
41 Gs 1299/07
Tenor:
wegen Verdachts der Trunkenheit im Verkehr
wird dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO
vorläufig entzogen.
Sein Führerschein wird beschlagnahmt, §§ 111 a Abs. 3, 94 Abs. 3
StPO.
Gründe:
1
Der Beschuldigte steht im dringenden Verdacht, sich einer Trunkenheitsfahrt im Sinne
des § 316 StGB schuldig gemacht zu haben.
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Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen ist von folgendem Sachverhalt
auszugehen:
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Der Beschuldigte befuhr am 20. 2. 2007 gegen 16.27 Uhr mit dem Kraftfahrzeug,
amtliches Kennzeichen ##-## ####, in B u. a. die Straße "C". Aufgrund vorherigen
Alkoholgenusses war er nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen. Die ihm um
17.44 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 0,98 Promille.
Nach den eigenen Angaben des zuvor gemäß §§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 S. –4 StPO
belehrten Beschuldigen gegenüber PK I anlässlich seiner Blutentnahme hatte er am
Tattag bis 13.30 Uhr Bier konsumiert. Daher war bei einer Betrachtung zugunsten des
Betroffenen ab 15.30 Uhr und damit auch zur Tatzeit um 16.27 Uhr die Resorption des
Alkohols im Blut abgeschlossen (vgl. BGHSt. 25, 246). Deshalb ist zur Ermittlung der
Tatzeit-Blutalkoholkonzentration eine Rückrechnung vom Entnahmezeitpunkt 17.44 Uhr
auf die Tatzeit 16.27 Uhr mit einem stündlichen Abbauwert von 0,1 Promille zulässig
(vgl. BGH a. a. O.). Dabei kann der vorgenannte Wert auch minutengenau auf 0,
Promille/Minute umgerechnet werden (vgl. OLG Köln VRS 98, 140; OLG Köln
Strafverteidiger 2001, 355; Hentschel, Fahrerlaubnis und Alkohol im Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Aufl. Baden-Baden 2005, Rn. 69). Da hier zwischen
Entnahmezeitpunkt und Tatzeit genau 76 Minuten liegen, lässt sich folgende Tatzeit-
Blutalkoholkonzentration errechnen:
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0,98 Promille + 76 x 0, = 0,3 Promille = 1,2 Promille.
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Der Blutalkoholgehalt lag damit zur Tatzeit über dem Grenzwert für absolute
Fahruntüchtigkeit von 1,100 Promille (vgl. BGHSt. 37, 89).
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Durch die vorgenannte Tat hat sich der Beschuldigte als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erwiesen, § 69 II Nr. 2 StGB. Er hat deshalb mit der Entziehung der
Fahrerlaubnis zu rechnen.
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Das Interesse der Allgemeinheit, vor ungeeigneten Kraftfahrern geschützt zu werden,
erfordert schon jetzt eine vorläufige Anordnung nach § 111 a StPO. Diese hat zur Folge,
dass der Beschuldigte nicht mehr berechtigt ist, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu
führen. Zuwiderhandlungen sind gemäß § 21 I Nr. 1 StVG mit Strafe bedroht.
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Das Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen, gilt auch für den Fall, dass der Beschuldigte noch
im Besitz eines in- oder ausländischen Führerscheins ist.
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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, die schriftlich
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen ist. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung. Sie lässt die Wirksamkeit der vorläufigen
Fahrerlaubnisentziehung zunächst unberührt und ändert nichts an dem Verbot,
Kraftfahrzeuge zu führen.
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Aachen, den 24. April 2007
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Amtsgericht, Abt. 41
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Dr. Quarch, Richter am Amtsgericht
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