Urteil des AG Aachen vom 25.03.1993

AG Aachen (kosmetische operation, heilbehandlung, operation, abschluss, zpo, versicherungsgesellschaft, abteilung, wiederherstellung, umfang, beschädigung)

Amtsgericht Aachen, 8 C 698/92
Datum:
25.03.1993
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Abteilung 92
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 C 698/92
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nicht
zu.
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Versichert sind nämlich nur die Kosten der Behandlung, die entstehen, wenn nach
Abschluss einer Heilbehandlung das äußere Erscheinungsbild der versicherten Person
hierdurch dauernd beeinträchtigt ist und zur Beseitigung dieses Mangels der Versicherte
sich einer kosmetischen Operation unterzieht (vgl. einbezogene besondere Bedingung
Nr. 13 zu den AUB 88). Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass vor
der Durchführung einer kosmetischen Operation eine Heilbehandlung durchgeführt
worden sein muss, nach deren Abschluss noch Beeinträchtigungen zurückgeblieben
sein müssen, die eine kosmetische Operation erforderlich machen. Vorliegend hat aber
– wie die Klägerin selbst vorträgt – bereits die Heilbehandlung selbst zur
Wiederherstellung des äußeren Erscheinungsbildes der Klägerin geführt. Müsste die
beklagte Versicherungsgesellschaft in diesem Fall eintreten, würde der
Unfallversicherungsvertrag in einem vertraglich nicht vorgesehenen Umfang auf Fälle
ausgedehnt werden, die als Krankenversicherungsfälle zu regulieren sind.
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Die von den Beklagten vertretene Auffassung, dass Zahnschäden grds. nicht als
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Schäden zu beurteilen seien, die auf einer Beschädigung oder Verformung der
Körperoberfläche beruhen (und daher nicht als durch kosmetische Operationen i.S.d.
vertraglichen Vereinbarungen bedingt) ersatzfähig seien, teilt das Gericht indes nicht.
Die medizinische Definition des Begriffes Körperoberfläche als von der Haut bedeckte
Oberfläche des gesamten Körpers ist zu eng. Schönheitsfehler können auch
Zahnschäden sein, die sich - jedenfalls im Bereich der Schneidezähne und bei
geöffnetem Mund – auf der Körperoberfläche bemerkbar machen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711,
713 ZPO.
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Streitwert: 888,23 DM
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Gutfrucht
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