Urteil des AG Aachen vom 22.12.2009

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Amtsgericht Aachen, 111 C 232/09
Datum:
22.12.2009
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Einzelrichterabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
111 C 232/09
Tenor:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,59 € sowie weitere
62,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz seit dem 16.05.2009 zu zahlen. Im Üb-rigen wird die Klage
abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Kläge-rin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klä-gerin kann die
Vollstreckung des Beklagten abwenden, indem sie Sicherheit leistet in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche.
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Die Klägerin mietete von dem Beklagten zwei Garagen in der Q-gasse mit Mietvertrag
vom 17.02.2004 an. In eine dieser Garagen stellte sie den im Eigentum der von ihrem
Ehemann geführten Firma X & und Partner stehenden Porsche Cabriolet/2 mit dem
amtlichen Kennzeichen ##-##-000 ein.
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Während des Einstellens des Fahrzeuges in der Wintersaison kam es zu einer
Beschädigung der Fahrzeugoberfläche durch herabtropfendes kalkhaltiges
Regenwasser, das durch die Betondecke in die Garage eingedrungen war. Der konkrete
Umfang der verursachten Beschädigungen ist zwischen den Parteien streitig.
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Die Klägerin zeigte sodann den Schadensfall an den Beklagten an. Sowohl die
Haftpflichtversicherung des Beklagten als auch die Klägerin holten jeweils ein
Privatgutachten zur Feststellung des Schadensumfanges ein. Hinsichtlich des Inhaltes
der Gutachten im Einzelnen wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift vom 05.05.2009
und die Anlage B 1 zur Klageerwiderungsschrift vom 12.06.2009 (Bl. 9 ff. und Bl. 32 ff.
d.A.) Bezug genommen.
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In der Folgezeit ließ die Klägerin das Fahrzeug nach der Maßgabe des von ihr
eingeholten Gutachtens instand setzen. Aufgrund der Beschädigung macht sie
gegenüber dem Beklagten einen Reparaturbetrag in Höhe von 2.631,68 € netto,
Sachverständigenkosten in Höhe von 176,59 € einen Nutzungsausfall in Höhe von
1.659,00 € (79,00 € x 21 Tage) sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 €
geltend.
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Die Firma des Ehemanns der Klägerin hat etwaige Schadenersatzansprüche aufgrund
der Beschädigung des Porsche an die Klägerin abgetreten.
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Die Klägerin behauptet, die von ihr angesetzten Schadenersatzkosten seien insgesamt
erforderlich und angemessen zur Schadensbehebung. Soweit im Rahmen der
Reparatur an der linken Fahrzeugseite der Klarlack angeschliffen worden sei, sei dies
auf einen untauglichen Polierversuch des beklagtenseits hinzugezogenen
Privatgutachters zurückzuführen.
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26.06.2009 ihre ursprünglich auf Zahlung von
3.674,77 € gerichtete Klage auf Zahlung von insgesamt 4.094,77 € erweitert.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.094,77 € sowie weitere
429,50 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16.05.2009) zu
zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, der verursachte Schaden lasse sich durch bloßes Polieren der Oberfläche
des Fahrzeuges beseitigen, für das ein Kostenaufwand in Höhe von 402,50 €
erforderlich sei. Diesen Betrag habe seine Haftpflichtversicherung – dies ist zwischen
den Parteien unstreitig – auch an die Klägerin gezahlt.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C und T. Hinsichtlich
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle zur mündlichen
Verhandlung vom 25.09.2009 und 09.12.2009 (Bl. 66 ff. und Bl. 84 ff. d.A.) Bezug
genommen.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
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Der Klägerin steht gemäß §§ 535 Abs. 1 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB iVm §§ 398 ff.
BGB, 249 ff. BGB ein Anspruch auf Zahlung weiterer 201,59 € gegenüber dem
Beklagten zu.
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1.Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der im Rahmen des Mietvertrages
zwischen den Parteien in die streitgegenständliche Garage in der Q-gasse eingestellte
Porsche, der im Eigentum der Firma des Ehemanns der Klägerin steht, durch
eingedrungenes Regenwasser beschädigt worden ist. Das Verschulden dieser
Verletzung des Mietvertrages durch den Beklagten, eingebrachte Sachen nicht zu
beschädigen, wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zunächst vermutet und ist von dem
Beklagten auch dem Grunde nach nicht bestritten worden. Etwaige
Schadenersatzansprüche der Eigentümerin des Fahrzeuges sind unstreitig gemäß §§
398 ff. BGB an die insoweit aktiv legitimierte Klägerin abgetreten worden.
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Die Klägerin hat jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichtes zu beweisen vermocht,
dass ein Reparaturschaden, der über die unstreitig beklagtenseits bezahlten 402,50 €
hinausgeht, aufgrund der Beschädigung des streitgegenständlichen Fahrzeuges
entstanden ist. Zwar hat der klägerseits hierzu benannte Zeuge T nachvollziehbar
dargelegt, dass er bei seiner Begutachtung des Fahrzeuges festgestellt habe, dass die
auf das Fahrzeug getropfte Flüssigkeit sich bereits bis in den Fahrzeuglack hineingeätzt
habe, sodass aus seiner Sicht eine vollständige Abschleifung und Neulackierung des
Fahrzeuges erforderlich gewesen sei. Dem steht jedoch die Aussage des Zeugen C
entgegen, der ebenfalls nachvollziehbar bekundet hat, dass die Beschädigung des
Fahrzeuges durch bloßes Behandeln der Oberfläche des Fahrzeuges rückstandslos zu
beseitigen sei. Soweit der Zeuge in diesem Zusammenhang in seinem Gutachten
zunächst den Begriff des Polierens verwendet, hat er in seiner mündlichen Vernehmung
- gerade unter Bezugnahme auf seine eigenen gutachterlichen Feststellungen - erklärt,
dass insoweit bereits eine solche Oberflächenbehandlung im Sinne eines Polierens
unter Einsatz eines Lackreinigers mit einem etwas höheren Schleifanteil und einer
entsprechenden Nachbehandlung, nicht jedoch die klägerseits durchgeführte
grundlegende Abschleifung des Fahrzeuges mit anschließender Neulackierung zur
Schadensbeseitigung erforderlich sei. Er hat insoweit auch begründet, dass das von ihm
verwendete Wort des Polierens nicht im Widerspruch zu einem etwaigen Abschleifen
steht, da im Poliermittel selbst ein entsprechender Anteil von Schleifmitteln vorhanden
sein kann. Das Gericht vermag nach ausführlicher Würdigung beider Zeugenaussagen
keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine überwiegende Glaubhaftigkeit einer der
beiden Aussagen zu erkennen. Beide Zeugen haben plausibel und ohne innere
Widersprüche den Inhalt der von ihnen erstellten Gutachten bestätigt und sodann
nachvollziehbar im Einzelnen erläutert. Beide Zeugen haben dargelegt, dass sie die
wesentlichen durch die Kalkablagerungen betroffenen Fahrzeugteile sorgfältig
untersucht und begutachtet haben. Soweit der Zeuge C eingeräumt hat, dass er nicht
sagen könne, ob in dem nach seiner Aussage durch die Firma G vorpolierten und mithin
mattierten Bereich Verätzungen bis in untere Lackschichten vorgelegen haben, steht
dies dem weiteren Inhalt seiner Aussage bereits deshalb nicht entgegen, da er ebenfalls
nachvollziehbar erläutert hat, dass gerade aufgrund dieser Vorbehandlung durch die
klägerseits eingeschaltete Reparaturwerkstatt eine konkrete Feststellung der
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Ursächlichkeit zwischen Kalkablagerung und Lackbeschädigung nicht möglich sei.
Dass er diesen konkreten Bereich des Fahrzeuges nicht eigens auf tiefer gehende
Beschädigungen – für die auch aufgrund der weiteren vom Zeugen C festgestellten,
unbehandelten Ablagerungen zumindest nach seiner Aussage kein Anhaltspunkt
besteht - untersucht hat, vermag daher die Glaubhaftigkeit seiner Darlegung insgesamt
nicht zu beeinträchtigen. Auch eine überwiegende Glaubwürdigkeit des Zeugen T oder
des Zeugen C ist nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der weiteren zwischen den Parteien streitigen Frage, wer durch ein
Abschleifen bzw. Polieren der linken Fahrzeugseite zum Zeitpunkt der Begutachtung
die entsprechende Mattierung der Fahrzeugseite verursacht habe, hat auch der Zeuge T
erklärt, dass bereits die Firma G zumindest einen kleinen Teil des Lacks abgeschliffen
hatte.
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Insgesamt ist die Klägerin daher vor dem Hintergrund des Ergebnisses der
durchgeführten Beweisaufnahme beweisfällig dazu geblieben, dass das eingebrachte
Fahrzeug über einen Kostenaufwand von 402,50 € ,den der Zeuge C seiner
Begutachtung zugrunde gelegt hat, hinaus beschädigt worden ist.
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Einen weiteren Beweis zur Höhe des eingetretenen Schadens – insbesondere durch
Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens – hat die insoweit
beweispflichtige Klägerin nicht angetreten.
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2.Die klägerseits geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € hält das
Gericht gemäß §§ 280, 286 Abs. 1 BGB iVm § 287 ZPO lediglich in Höhe von 25,00 €
für sachangemessen.
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3. Die Klägerin kann jedoch von dem Beklagten den Ersatz der ihr durch die
Begutachtung des Sachverständigen T entstandenen Kosten in Höhe von 176,59 €
gemäß §§ 535 Abs. 1, 280 Abs. 1, 249 BGB iVm § 398 BGB ersetzt verlangen. Der
Ersatzfähigkeit dieser Kosten zur Schadensfeststellung, die grundsätzlich gemäß §§
249 ff. BGB dem Geschädigten zu ersetzen sind, steht insbesondere nicht entgegen,
dass die Klägerin im Prozess das Zutreffen der insoweit zugrunde gelegten
gutachterlichen Feststellungen nicht beweisen konnte, da nach zutreffender
herrschender Ansicht auch die Kosten eines untauglichen Sachverständigengutachtens
grundsätzlich ersatzfähig sind (vgl. BGH NJW-RR 1989, 956; OLG Hamm NZV 1999,
377).
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4.Der weiterhin geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist
hingegen nicht begründet. Die Klägerin hat insoweit bereits dem Grunde nach nicht
hinreichend vorgetragen, dass überhaupt die von der Rechtsprechung hierzu
vorausgesetzte fühlbare Beeinträchtigung durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit
des streitgegenständlichen Porsche vorgelegen hat (vgl. statt aller BGHZ 49, 519 ff.
m.w.N.). Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass das Fahrzeug während der
Wintersaison nicht durch die Klägerin genutzt worden ist. Vor diesem Hintergrund oblag
es der Klägerin, konkret und im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen und unter
Beweis zu stellen, dass sie nach Feststellung des Schadens überhaupt – im Gegensatz
zu den Wintermonaten – einen konkreten Nutzungswillen hinsichtlich des Fahrzeuges
besaß und dass dieser durch den Ausfall des Porsche beeinträchtigt worden wäre (vgl.
BGH NJW 1976, 286 ff.). Dies hat die Klägerin gerade nicht substantiiert dargelegt,
sodass die Frage der erforderlichen Dauer eines solchen Nutzungsausfalls zur
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Entscheidung des Gerichtes dahinstehen konnte.
5.Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten folgt aus §§
280, 286 Abs. 1 BGB, der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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Streitwert:
30
bis zum 26.06.2009: 3.674,77 €
31
ab dem 26.06.2009: 4.094,77 €
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Dr. Botterweck
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