Urteil des AG Aachen vom 14.04.2005

AG Aachen: gebühr, ermessen, haftpflichtversicherung, anschluss, zahlungsaufforderung, einwendung, versicherer, verzug, vollstreckbarkeit, reparatur

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Aachen, 13 C 303/04
14.04.2005
Amtsgericht Aachen
Einzelrichter
Urteil
13 C 303/04
I.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
60,90 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
01.10.2004 zu bezahlen.
II.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamt-schuldner.
IV.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 60,90 Euro.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
(ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO)
Die zulässige Klage ist im tenoriertem Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung restlichen
Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 11.08.2004 in Höhe von 60,90 Euro für
außergerichtlich nicht erstattete Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 7 I StVG, § 3 Nr.1 PflVG
i.V.m. § 249 ff. BGB.
A.
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Gemäß 249 BGB hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen
Rechtsverfolgungskosten. Diese belaufen sich auf insgesamt 181,54 €. Neben den von der
Beklagten zu 2) bereits gezahlten 120,64 € haben die Beklagten auch den Restbetrag von
60,90 € an die Klägerin zu zahlen.
Die vom Kläger-Vertreter nach Nr. 2400 VV RVG in Ansatz gebrachte 1,3fache Gebühr war
im Rahmen des § 14 RVG nach billigem Ermessen bestimmt und nicht zu beanstanden.
I.
Bei der Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV ist vom Anwalt nach § 14 RVG die dem billigen
Ermessen entsprechende Gebühr aus dem vollen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 zu
ermitteln. Für eine nicht umfangreiche und nicht schwierige , also durchschnittliche
Tätigkeit ist die Gebühr jedoch auf 1,3 zu begrenzen (sog. Schwellengebühr). Die
Schwellengebühr ist dabei als Regelgebühr für eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit
anzusehen. Nur bei im Einzelfall umfangreichen und schwierigen Fällen kann eine Gebühr
über einer 1,3 Gebühr angesetzt werden. Im Gegensatz dazu ist bei unterdurchschnittlichen
Fällen die Regelgebühr von 1,3 zu reduzieren, im Extremfall auf eine 0,5 Gebühr.
Dabei sind alle Umstände, insbesondere neben durchschnittlichen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen der Mandantin und durchschnittlicher Bedeutung des Falles der
Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich. Die vom
Rechtsanwalt so festgesetzte Gebühr ist nur dann zu beanstanden und muss korrigiert
werden, wenn er von seinem Ermessen in fehlerhafter und unbilliger Weise Gebrauch
gemacht hat, wobei ihm ein Toleranzbereich von 20 % zuzubilligen ist. Von einem
fehlerhaften und unbilligen Ermessensgebrauch ist dann auszugehen, wenn bei
Festsetzung der Regelgebühr von 1,3 für eine durchschnittliche Tätigkeit evident kein
durchschnittlicher Fall vorliegt.
II.
1) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist zu Recht aufgrund der von ihm dargelegten
Tätigkeit von einer nach Umfang und Schwierigkeit her durchschnittlichen anwaltlichen
Tätigkeit ausgegangen. Die Ansicht der Beklagten, dass es sich dagegen um einen
besonders einfachen und weit unterdurchschnittlichen Fall gehandelt habe, war nicht zu
teilen. Allein die zeitlich gesehen zügige Schadensregulierung seitens der Beklagten zu 2)
innerhalb weniger Tage und der zu Grunde liegende unstreitige und eindeutige
Sachverhalt rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass sich der Umfang der Tätigkeit des
Klägervertreters - wie von den Beklagten vorgetragen - lediglich in der Übersendung der
Abrechnungsunterlagen und Anmeldung der Ansprüche erschöpfe, war nach dessen
eingehender Schilderung gerade nicht der Fall. So hatte der Klägervertreter wie dargelegt
neben dem Ausfindigmachen der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherung, der
Beauftragung eines Sachverständigen, der notwendigen rechtlichen Aufklärung der
Klägerin einschließlich über ihre Schadensminderungspflicht mit dieser insbesondere zu
klären, ob sie in Anbetracht der ermittelten Schadenshöhe Reparatur oder Abrechnung
nach Gutachten will. Weiter waren die Schadenspositionen aufzustellen und an die
Beklagte zu 2) weiterzugeben. Sodann war angesichts der Kürzung der
Sachverständigenkosten seitens der Beklagten zu 2) diese Einwendung zu prüfen und im
Anschluss mit dem Sachverständigen abzuklären, dass dieser mit der Kürzung
einverstanden ist und nicht gegen die Klägerin deswegen vorgeht.
Auch die von den Beklagten zu ihrer Ansicht hinzugezogenen Urteile und auch die
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Gutachten der RAK Hamm und München führen zu keiner anderen Beurteilung des hier
vorliegenden Falls. In sämtlichen Urteilen und auch in den Gutachten war entweder seitens
der Parteien nichts zu den Umständen, insbesondere dem Umfang und der Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit, vorgetragen, oder die anwaltliche Tätigkeit erstreckte sich
lediglich auf die Geltendmachung des Schadens, der sodann seitens der
Haftpflichtversicherung vollumfänglich und ohne Einwendungen gegen Schadensgrund
und -höhe reguliert wurde. Beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts auf eine Handlung,
die ohne weiteres auch vom geschädigten Mandanten vorgenommen werden konnte, liegt
dann in der Tat eine besonders einfache und unterdurchschnittliche Tätigkeit vor. Dies war
hier nicht der Fall.
2) Weiterhin waren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin nach ihrem
Vortrag als durchschnittlich anzusehen. Ebenso war die Schadenshöhe von 1.296,05 Euro
als durchschnittlich zu bewerten.
3) Nachdem auch das Gutachten der Rechtsanwaltskammer Köln die Tätigkeit des
Klägervertreters als durchschnittlich und die festgesetzte Gebühr von 1,3 nicht als
ermessensmissbräuchlich beurteilt hat, war an diesem Ergebnis des selbstverständlich
nicht bindenden Gutachtens festzuhalten. Eine auffällig unterdurchschnittliche anwaltliche
Tätigkeit lag nicht vor.
B.
Die Zinsentscheidung ergibt sich aus § 288 I i.V.m. § 286 BGB, wobei der Beginn dieses
Anspruchs allerdings erst für den 01.10.2004 angesetzt werden konnte, weil aufgrund der
im Schreiben des Klägervertreters vom 22.09.2004 erfolgten Zahlungsaufforderung bis zum
30.09.2004 gemäß § 187 I BGB erst an diesem Tage der Verzug begann. Ein
Verzugsbeginn am 16.09.2004 kommt schon allein deshalb nicht in Betracht, weil die
Rechnung des Klägervertreters vom 16.08.2004 keine Rechnung i.S.d. § 286 III BGB ist.
Diese Norm ist auf Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche gegen Versicherer nicht
anwendbar (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 286 Rn. 27). Andere Gründe für einen
Verzugsbeginn ab dem 16.09.2004 waren nicht ersichtlich.
C.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 II ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
Eine Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO nicht
vorliegen. Die Entscheidung der Berufungsinstanz ist allein deshalb schon nicht
erforderlich, weil der Gesetzgeber einen ausgesprochen weiten Gebührenrahmen von 0,5
bis 2,5 festgesetzt hat. So ist kein genereller Satz für eine bestimmte Tätigkeit
(Unfallregulierung) festzulegen, sondern für jeden Einzelfall erneut zu entscheiden.
Dr. Moosheimer
Richter am Amtsgericht