Urteil des AG Aachen vom 13.12.2005

AG Aachen: billige entschädigung, schmerzensgeld, unfall, nebenkosten, einzelrichter, anschrift, datum, strafverfahren

Amtsgericht Aachen, 10 C 56/05
Datum:
13.12.2005
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 56/05
Tenor:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin
195 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basissatz seit dem 30. 9. 2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ergeht gemäß § 313a ZPO ohne Tatbestand.
Entscheidungsgründe
1
Die Klage ist zum Teil begründet.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 150
€ zu, welcher sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Pflicht-VG, 253 Abs. 2 BGB ergibt.
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Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beklagte zu 2) als Führerin des von ihr
gehaltenen PKW am 29. 11. 2002 in B der Klägerin über den Fuß gefahren ist.
4
Die Zeugin T, die Mutter der Klägerin, hat diesen Geschehensablauf glaubhaft
bekundet. Zwar hat die von der Beklagtenseite benannte Zeugin L im Strafverfahren
gegenteilig ausgesagt. Doch konnte die Zeugin L mangels ladungsfähiger Anschrift
nicht persönlich vernommen werden, so dass ihre bloße schriftliche Aussage die
glaubhaften Bekundungen der auch persönlich glaubwürdigen Zeugin T nicht in Frage
stellen kann.
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Zugunsten der Beklagten ist dabei davon auszugehen, dass das vorgenannte
Geschehen auf fahrlässigem Fehlverhalten beruhte. Für einen Verletzungsvorsatz der
Beklagten zu 2) fehlt jeder Anhaltspunkt.
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Angesichts des konkreten, bei der Klägerin unfallbedingt eingetretenen
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Verletzungsbildes stellt ein Schmerzensgeld von 150 € eine billige Entschädigung i. S.
der vorgenannten Bestimmungen dar. Die Klägerin hat unstreitig bei dem Unfall vom 29.
11. 2002 eine Vorfußprellung rechts, verbunden mit einer leichten Schwellung mit einem
Hämatom, erlitten. Sie war für 3 Tage arbeitsunfähig. Folgeschäden blieben auch nach
ihren eigenen Angaben nicht zurück.
Das vorgenannte, erfreulicherweise relativ glimpfliche Beschwerdebild ist mit einem
Schmerzensgeld von 150 € i. S. von § 253 Abs. 2 BGB angemessen kompensiert.
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Ein darüber hinaus gehender Betrag ist nicht gerechtfertigt,
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Die Attestkosten von 20 € und die allgemeinen Nebenkosten von 25 € (§ 287 ZPO) sind
bedenkenlos erstattungsfähig gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Pflicht-VG, 249 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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Streitwert: 540,56 €.
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Dr. Quarch
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