Urteil des AG Aachen vom 21.03.2005

AG Aachen: gebühr, unverzüglich, einwendung, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Aachen, 4 C 602/04
21.03.2005
Amtsgericht Aachen
Abt. 4
Urteil
4 C 602/04
1. Die Klage wird kostenfällig abgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Eine Berufung wird nicht zugelassen.
Von einer Tatbestandsdarstellung wird gemäß § 313 a Abs. 1 der Zivilprozeßordnung
(ZPO) abgesehen.
Entscheidungsgründe
Nach dem im wesentlichen unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit den vorgelegten
Urkunden kann der Klage nicht stattgegeben werden, weder dem Haupt- noch dem
Hilfsantrag. Denn die Anwaltskostenberechnung der Beklagten erscheint zutreffend. Es
handelte sich bei der Abwicklung des Schadensfalls vom 20.7.2004 eindeutig um eine
Angelegenheit von unterdurchschnittlicher Schwierigkeit, wobei keinerlei Einwendung zum
Haftungsgrund sowie zur Anspruchshöhe geltend gemacht, sondern die außergerichtliche
Forderung des Klägers unverzüglich reguliert wurde. Deshalb wäre es unangemessen, hier
eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
zugrunde zu legen. Vielmehr hat die Beklagte den anwaltlichen Honoraranspruch mit einer
0,9 Gebühr ausreichend abgegolten.
Die Berufung wird nicht zugelassen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt
ohne grundsätzliche Bedeutung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Gegenstandswert: 87,30 €
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