Urteil des AG Aachen vom 13.06.2005

AG Aachen: physikalische therapie, datum, krankenversicherung, operation, synovektomie, abrechnung, krankenversicherer, beweislast, bohrung, komplikationen

Amtsgericht Aachen, 4 C 164/04
Datum:
13.06.2005
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 164/04
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.573,20 € nebst 5 %
Zinsen über
dem Basiszinssatz aus 981,17 € seit dem 15.5.2002 und aus weiteren
592,03 € seit dem 2.8.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage
abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 63 % der Kläger und 37 %
die Be-klagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen
110 %
Sicherheit.
Tatbestand
1
Vom 21.8. bis 10.9.01 sowie vom 5.11. bis 2.12.01 behandelte der Kläger die Beklagte
als Privatpatientin stationär im C-Krankenhaus T wegen Gonarthrose, Coxarthrose,
Knie-TEP und Hypertonie. Er stellte ihr dafür 4.098,50 € am 15.4.02 und 3.565,25 € am
3.7.02 in Rechnung. Nach Teilzahlungen verlangt er aus der ersten Rechnung (Nr.
308/2002) noch 2.298,00 € und aus der zweiten (Nr. 425/2002) restliche 1.982,56 €.
2
Der Kläger beantragt,
3
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.280,56 € nebst gesetzlichen Zinsen
4
aus 2.298,00 € seit dem 15.5.02 und aus weiteren 1.982,56 € seit dem
5
2.8.02 zu zahlen.
6
Die Beklagte beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Sie entgegnet u.a.:
9
Eine Überprüfung der Rechnungen durch ihren Krankenversicherer habe ergeben, daß
sie nicht in allen Punkten den Anforderungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
genügten. Auf die Rechnung vom 15.4. habe sie 1.800,13 € und auf die vom 3.7.
zunächst 1.582,69 € gezahlt, d.h. insgesamt 3.382,82 €. Dem Kläger, der bereits
geringfügig überzahlt sei, obliege die Darlegungs- und Beweislast für die
Ordnungsgemäßheit seiner Abrechnung. Er habe § 4 Abs. 2 a GOÄ nicht hinreichend
beachtet. Hier sei nicht die Erbringung einzelner medizinischer Leistungen streitig,
sondern ausschließlich deren Abrechnung. Deshalb bedürfe es keines
Sachverständigengutachtens.
10
Der Kläger erwidert u.a.:
11
Es obliege der Beklagten darzulegen und zu beweisen, daß und weshalb einzelne der
unstreitig erbrachten Leistungen nicht abrechenbar sein sollen. Ihr Vorbringen sei
insgesamt unsubstantiiert.
12
Hinsichtlich aller diesbezüglichen und weiteren Einzelheiten des noch ausführlich zu
erörternden Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen; beson-
13
ders auf die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.7.04 überreichte Anlage B 1, worin die
nicht anerkannten Gebührenordnungsziffern markiert sind (Bl. 88 ff. d.A.). Die Akten 24
C 188/03 Amtsgericht F (7 S 52/04 Landgericht B) sind informatorisch zum Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
14
Entscheidungsgründe
15
Nach dem im wesentlichen unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit den
vorliegenden Urkunden wird der Klage in eingeschränktem Umfang stattgegeben.
16
1. Die Rechnung vom 3.7.02 ist um
1.390,53 €
folgenden Erwägungen, wobei das Gericht chronologisch entsprechend den einzelnen
Behandlungsdaten und den Markierungen in der Anlage B 1 vorgeht:
17
Datum 21.8.2001 (Bl. 97 d.A.)
18
a) Hierbei beanstandet die Beklagte zunächst den (3,5-fachen) Ansatz der Nr. 34,
welche für die Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer
Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden
oder lebensbedrohenden Erkrankung (ggf. einschließlich Planung eines operativen
Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken), einschließlich Beratung
(ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen) eine Gebühr von 17,49 € vorsieht.
Indessen findet sich in der vorgerichtlichen Korrespondenz ihrer Krankenversicherung,
soweit ersichtlich, kein diesbezüglicher Einwand; weder im Schreiben vom 25.10.02
noch im Brief des E-Krankenversicherungsverein a.G. vom 13.6.03 (Kopien Bl. 105 ff.
d.A.). Erst auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 27.1.05 (Bl. 165 d.A.) setzen sich die
Anwälte der Beklagten mit der Gebührenordnungs-Nr. 34 substantiiert auseinander. Da
der Betrag von 61,22 € in beiden Rechnungen verlangt wird, erscheint es dem Gericht
gemäß § 287 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vertretbar, ihn vor
19
hier zuzubilligen, später aber nicht mehr.
b) Für insgesamt drei konsiliarische Erörterungen zweier Ärzte verlangt der Kläger je
16,08 € nach Nr. 60. Eine solche Leistung darf nur berechnet werden, wenn sich der
liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der
konsularischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befaßt
hat; auch dann, wenn die Erörterung zwischen ihm und dem ständigen persönlichen
ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt. Sie ist aber
weder berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung
sind, noch für routinemäßige Besprechungen (z.B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder
Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe). Insoweit
trifft den Kläger hier eine besondere Darlegungslast. Berücksichtigt man, daß der
Krankenversicherer der Beklagten bereits mit Schreiben vom 25.10.02 und 13.6.03
vergeblich um Vorlage eines Konsiliarprotokolls gebeten hat und bisher auch kein
entsprechendes Krankenblatt vom Kläger vorgelegt worden ist, können diese Positionen
nicht zuerkannt werden. Zwar bringt er auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 6.1.05 (Bl.
152 d.A.) vor, es sei "selbstverständlich und zwangsläufig", daß die beteiligten Ärzte
(Internist, Anästhesist und Radiologe) ein Konsil abhalten, um sich abzustimmen, wie
bei dem jeweiligen Patienten die einzelnen Behandlungsmaßnahmen sinnvoll
hintereinander integriert werden. Daraus ist aber nicht ersichtlich, daß es sich hierbei
um mehr als "routinemäßige Besprechungen" handelte. Der geltend gemachte Betrag
von
48,24 €
20
c) Gleiches gilt für 2 zirkuläre / stabilisierende Verbände à 12,74 =
25,48 €
204.
21
Der Kläger führt hierzu aus, es handele sich um das Anlegen von Operationsstrümpfen.
Die entsprechende Abrechnungsweise sei von der Ärztekammer O in einer
gutachterlichen Stellungnahme vom 26.8.1987 ausdrücklich bestätigt worden.
Voraussetzung für die Berechnungsfähigkeit sei lediglich, daß die komprimierende
Wirkung ein eigenständiges therapeutisches Ziel darstelle und nicht nur das
Verrutschen eines Verbandes vermieden werden solle. Die Voraussetzung sei erfüllt. Es
handele sich um Kompressionsstrümpfe, die ebenso wie Kompressionsverbände dem
Zweck einer Thromboseverhütung und Embolieprophylaxe dienten.
22
Das überzeugt aus medizinisch-therapeutischer Sicht ohne weiteres, führt aber nicht
zwingend zu einer Berechnungsfähigkeit. Dem steht § 613 BGB entgegen, der wie folgt
lautet:
23
"Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu
leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar."
24
Dementsprechend hat das Amtsgericht Eschweiler in seinem Urteil vom 4.3.2004 für
das Anlegen von Stützstrümpfen eine Privatliquidation analog § 6 Abs. 2 GOÄ
abgelehnt und darauf verwiesen, daß eine solche Leistung (des Pflegepersonals) in der
Regel mit dem Pflegesatz abgegolten wird. Dieser Auffassung schließe ich mich an.
25
Datum 22.8.2001 (Bl. 98 d.A.)
26
a) Für die Nr. 60 mit
16,08 €
Position kann nicht zuerkannt werden. Ebensowenig die Nrn. 204 in Höhe von
27
insgesamt
25,48 €
b) Zu Nr. 212 (Schienenverband mit Einschluß zweier großer Gelenke) hat keine Partei
detailliert vorgetragen. Insoweit dürfte die Darlegungs- und Beweislast bei der
Beklagten liegen, so daß kein Anlaß besteht, die entsprechende Rechnungsforderung
von 21,46 € zu kürzen.
28
c) Was 3 Kalt-/Heißpackungen oder Rollen je Sitzung à 3,67 € betrifft, d.h. zusammen
11,01 €
als Arzt für "physikalische Therapie" qualifiziert ist.
29
d) Bei Nr. 2029 (Anlegen einer pneumatischen Blutleere oder Blutsperre an einer
Extremität) beanstandete der Krankenversicherer der Beklagten auf Seite 3 seines
Schreibens vom 13.6.03 (Bl. 109 d.A.), dies sei Bestandteil der operativen Hauptleistung
und könne nicht abgerechnet werden, wenn bei einer Operation an einem Organ die
Blutzufuhr gedrosselt oder vorübergehend abgestellt werden müsse. Hierzu hat der
Kläger bisher nicht substantiiert Stellung genommen. Der insoweit geltend gemachte
Betrag von
10,19 €
30
e) Gleiches gilt für die Nr. 2102 (Naht der Gelenkkapsel). Sie wäre nach Auffassung des
Krankenversicherers nur bei unfallbedingter Eröffnung der Kapsel abzurechnen; sei
hingegen bei einer Arthoplastik zwingend und könne deshalb nicht zusätzlich in
Rechnung gestellt werden.
31
Auch hierzu fehlt eine substantiierte Stellungnahme des Klägers, so daß die
entsprechende Rechnungsforderung von
226,45 €
32
f) Ebenso verhält es sich mit Nr. 2112 (Synovektomie in einem Schulter-, Ellenbogen-
oder Kniegelenk), wofür
301,95 €
Krankenversicherung bringt dazu auf Seite 3 des besagten Schreibens vom 13.6.03 (Bl.
109 d.A.) vor, die Synovialis sei eine aus lockerem zellreichen Bindegewebe
aufgebaute Innenschicht der Gelenkskapsel. Von den krankhaften Veränderungen des
Gelenks, die die Endoprothesenoperation erst erforderlich machten, sei in der Regel
auch die Synovialis betroffen. Sie müsse deshalb, sofern erkrankt, mit entfernt werden.
Daher könne nach § 4 Abs. 2 a GOÄ die Synovektomie nicht gesondert berechnet
werden. Diese Darlegung, welcher der Kläger nicht widersprochen hat, erscheint
schlüssig.
33
g) Bei Nr. 2251 (Umstellungsosteotomie eines großen Knochens) wendet die
Krankenversicherung der Beklagten ein, daß sich Maßnahmen, die ihren Ansatz
rechtfertigen würden, nicht aus dem Operationsbericht ergäben. Die Zurichtung des
Prothesenlagers sei Inhalt der eigentlichen Operationsleistung (wofür 754,81 € nach Nr.
2153 unwidersprochen in Ansatz gebracht sind). Zusätzliche
263,17 €
nicht verlangt werden.
34
Der Kläger hat hierzu auf Seite 4 seines Schriftsatz vom 2.9.04 (Bl. 124 d.A.) nur
ausgeführt, Nr. 2251 betreffe den endoprothetischen Totalersatz von Hüftpfanne und
Hüftkopf. Das aber stimmt weder mit Nr. 2251 noch mit Nr. 2153 überein.
35
h) Ebenso fehlt zu Nr. 2253 (Knochenspanentnahme) eine schlüssige Darlegung des
36
Klägers, nachdem die Krankenversicherung der Beklagten auf Seite 4 oben ihres
Schreibens vom 13.6.03 (Bl. 110 d.A.) plausibel wie folgt argumentiert:
Nr. 2253 sei anwendbar, wenn nur eine Knochenspanentnahme erfolge; z.B. dann,
wenn ein anderer Arzt die Implantation vornehme oder der entnommene Knochenspan
37
für eine spätere Operation aufbewahrt werde. Hier habe sie laut Operationsbericht im
Zusammenhang mit der Totalendoprothese gestanden und könne nach § 4 Abs. 2 a
GOÄ nicht zusätzlich berechnet werden. Das leuchtet ohne weiteres ein. Somit entfällt
der dafür angesetzte Rechnungsbetrag von
131,99 €
38
i) Gleiches gilt für Nr. 2257 (Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie an einem großen
Röhrenknochen) mit
163.21 €
ausgeführt (Bl. 110 d.A.), zur Schaffung eines Prothesenlagers seien immer
entsprechen-
39
de operative Maßnahmen an dem Knochen erforderlich, woran die Prothese befestigt
werde. Dabei handele es sich um nicht hinwegdenkbare Teile der Hauptleistung,
welche nicht zusätzlich berechnet werden dürften.
40
j) Nr. 2346 betrifft eine Beck´sche Bohrung, für die
56,70 €
Auch hiergegen bringt die Krankenversicherung der Beklagten detaillierte
Einwendungen vor (Bl. 110 d.A.), die bisher vom Kläger nicht entkräftet worden sind,
nämlich:
41
Es handele sich dabei um eine Behandlungsart für Frakturen, die keinen oder nur
mäßigen Callus bildeten. Sie beziehe sich ausschließlich auf die Therapie schlecht
heilender Frakturen zur Anregung des Callus, jedoch nicht auf Verbohrungen zwecks
Befestigung an der Sehne oder dergleichen. Die Nr. 2346 könne daher bei einer
Knochenoperation, deren Ziel nicht die eigentliche Beck´sche Bohrung sei, nicht
angesetzt werden.
42
k) Was die Nr. 2405 (Entfernung eines Schleimbeutels) angeht, erscheint problematisch,
ob diese Position in Höhe von
75,50 €
eigenständig abgerechnet werden darf. Die Krankenversicherung der Beklagten hat
dies mit der Begründung abgelehnt, es sei maßgeblich, daß bei einer
Knietotalendoprothese im Rahmen des Zugangs der Schleimbeutel mit entfernt werde.
Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an, besonders auch im Hinblick auf die
rechtskräftig gewordene Berufungsentscheidung des Landgerichts Hannover (19 S
47/02) vom 24.7.2003. Hiernach fallen "methodisch" notwendige operative
Einzelschritte unter das Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 a GOÄ, auch wenn
"medizinisch" Komplikationen auftreten, die an sich an höheres Arzthonorar
rechtfertigen könnten.
43
Daß etwaige Mängel oder Lücken in der GOÄ nicht durch eine zusätzliche,
gebührenrechtlich unzulässige Berechnung einzelner Leistungsbestandteile
kompensiert werden dürfen, sondern nur durch den Verordnungsgeber selbst beseitigt
werden können, ist plausibel.
44
Diese Auffassung steht auch in Einklang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom
45
13.5.2004 (Az: III ZR 344/03).
Datum 23.8.2001 (Bl. 98 d.A.)
46
a) Für die Nrn. 204 (2 x 12,74 €), d.h. zusammen
25,48 €
Gesagte. Sie können nicht berechnet werden.
47
b) Nr. 213 betrifft einen Schienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen
Gelenken bei Wiederanlegung. Diese Position in Höhe von 13,41 € entspricht der Nr.
212 und wird deshalb zuerkannt.
48
c) Die Atmungsbehandlungen (Nrn. 505) sowie die Kalt-/Heißpackungen (Nrn. 530) mit
jeweils 8,91 bzw. 3,67 € sind nicht zu beanstanden. Sie fallen unter § 4 Abs. 2 GOÄ
("Physikalische Therapie").
49
Datum 24.8.2001 (Bl. 99 d.A.)
50
Die Nrn. 204 mit insgesamt
25,48 €
51
Nicht hingegen die Nr. 213 mit 13,41 € sowie die Nrn. 505 mit jeweils 8,91 €, Nrn. 530
mit je 3,67 €, Nrn. 2007 (Entfernung von Fäden/Klammern) und Nrn. 2009 (Entfernung
fühlbarer Fremdkörper unter der Oberfläche der Haut) mit je 5,36 bzw. 13,41 €; insoweit
sind keine substantiierten Einwendungen von Seiten der Beklagten ersichtlich.
52
Datum 25.-27.8.2001 (Bl. 100 d.A.)
53
Hierbei sind lediglich die Nrn. 204 mit je 25,48 € pro Tag, d.h. zusammen
76,44 €
beanstanden.
54
Datum 27.-31.8.2001 (Bl. 101 d.A.)
55
Aus dieser Rechnungsaufstellung entfallen wiederum nur die Nrn. 204 mit insgesamt
127,40 €
56
Datum 1.-4.9.2001 (Bl. 102 d.A.)
57
Für 4 Tage à 25,48 sind die Nrn. 204 in Höhe von zusammen
101,92 €
58
Datum 5.-10.9.2001 (Bl. 103/104 d.A.)
59
6 Tage à 25,48 € bezüglich der Nrn. 204 ergeben einen weiteren Abzug von
152,88 €
60
Was die beanstandete Nr. 80 (schriftliche gutachtliche Äußerung) mit 40,23 € am
6.9.2001 betrifft, sieht das Gericht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Abrechnung
des Klägers in Zweifel zu ziehen.
61
Das ergibt zusammen 1.854,04 €
301,95 + 263,17 + 131,99 + 163,21 + 56,70 + 75,50 + 2 x 25,48 + 76,44 + 127,40 +
101,92 + 152,88 €).
62
Zieht man hiervon 25 %, d.h. 463,51 € gemäß § 6 a GOÄ ab, verbleiben
1.390,53 €
diesen Betrag reduziert sich die Restforderung von 1.982,56 € aus der Rechnung vom
3.7.2002 auf
592,03 €
63
2. Aus der Rechnung vom 15.4.2002 (Bl. 88 ff. d.A.) entfallen weitere
1.316,83 €
ist, wiederum in chronologischer Reihenfolge, erwogen:
64
Datum 5.11.2001
65
Die beanstandeten Nrn. 34 (61,22 €), 60 (16,08 €) und 204 (25,48 €), d.h. insgesamt
102,78 €
66
Gleiches gilt für die Nr. 3321 (Erstellen eines Konstruktionsplanes für ein großes
orthopädisches Hilfsmittel) in Höhe von
20,38 €
"Zielleistung".
67
Datum 6.-12.11.2001 (Bl. 89 d.A.)
68
Hieraus entfallen die Nrn. 204 mit insgesamt
178,36 €
5 Tagen à 16,08 € =
80,40 €
69
Datum 12.11.2001 (Bl. 90 d.A.)
70
Die beanstandete Nr. 2103 (Muskelentspannungsoperation am Hüftgelenk) wird von der
Krankenversicherung der Beklagten in ihrem detaillierten Schreiben vom 13.6.2003
nicht behandelt. Das Gericht sieht deshalb keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser
Position in Höhe von 377,41 € in Zweifel zu ziehen.
71
Anders verhält es sich mit der Nr. 2113 (Synovektomie in einem Hüftgelenk) in Höhe
weiterer
377,41 €
Ebenso hinsichtlich der Nrn. 2257 und 2258 (Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie
am Becken) in Höhe von
163,21 €
Zielleistungsprinzip von der (nicht beanstandeten) Nr. 2151 (Endoprothetischer
Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf) mit 754,81 € umfaßt. Dies gilt auch für die Nr.
2405 mit
75,50 €
72
Die übrigen Positionen sind nicht substantiiert bestritten.
73
Datum 13.-14.11.2001 (Bl. 90 d.A.)
74
Hierbei entfallen die Nrn. 204 in Höhe von zusammen
50,96 €
75
Datum 15.-22.11.2001 (Bl. 91/92 d.A.)
76
Für 8 Tage à 25,48 €, d.h.
203,84 €
77
Datum 23.11.- 1.12.2001 (Bl.92-95 d.A.)
78
Hierbei handelt es sich um weitere 9 Tage á 25,48 € wegen der Nrn. 204 mit insgesamt
229,32 €
79
Ferner entfällt die Nr. 60 am 28.11.01 mit
16,08 €.
80
Datum 2.12.2001 (Bl. 95 d.A.)
81
Insoweit ist die Rechnungsaufstellung um
12,74 €
82
Das macht zusammen 1.755,77 €
244,79 + 75,50 + 50,96 + 203,84 + 229,32 + 16,08 + 12,74 €)
83
Zieht man hiervon wiederum 25 % ab, d.h. 438,94 €, ergeben sich
1.316,83 €.
Zugunsten des Klägers verbleiben aus seiner Rechnung vom 15.4.02 statt 2.298,00 €
noch
981,17 €
84
Somit gebühren ihm insgesamt die zuerkannten
1.573,20 €
übrigen wird die Klage abgewiesen.
85
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 286 ff. BGB, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11,
709 ZPO.
86
Gegenstandswert: bis 4.500,00 €
87
Hoch
88