Urteil des AG Aachen vom 22.02.2008

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Amtsgericht Aachen, 10 C 515/07
Datum:
22.02.2008
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Eizelrichterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 515/07
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,55 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
22.11.2007 zu bezahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 52 % und die
Beklagte 48 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2
ZPO abgesehen.
2
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch
auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung aus einem Gegenstandswert von
1.688,73 €.
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Er hat hingegen keinen Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 253,66 €
aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 3 Nr. 1 PflVersG im Zusammenhang mit dem
Verkehrsunfall vom 30.07.2007.
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Die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung belaufen sich für den Kläger auf 229,55
€. Diese hat die Beklagte zu ersetzen.
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Dem Kläger, der den Schaden fiktiv auf der Grundlage des Gutachtens Q vom
30.07.2007 abrechnet, steht jedoch ein Anspruch auf Erstattung der höheren
Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, der Montage- und
Lackierkosten nicht zu.
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Diese sind nicht als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB anzusehen.
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Der Bundesgerichtshof vertrat bereits in seinem "Porsche-Urteil" vom 29.04.2003
(BGHZ 155, 1-8) die Ansicht, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres
günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen
muss. Vorliegend hat die Beklagte dem in T wohnenden Kläger drei günstigere
Werkstätten, davon eine in F und zwei in B benannt. Die Verweisung auf die
günstigeren Tarife der Werkstatt in F ist dem Kläger aufgrund der Entfernung von nur
etwa 12 Kilometern von seiner Wohnung im Hinblick auf die hier vorgenommene fiktive
Abrechnung auch zumutbar, zumal er selber nicht erklärt hat, wo genau sich die dem
Sachverständigengutachten zugrundeliegenden Werkstätten befinden sollen.
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Dass es sich bei der Werkstatt nicht um markengebundene Fachwerkstätten handelt,
steht vorliegend der Gleichwertigkeit nicht entgegen. Der Kläger hat nicht bestritten,
dass es sich bei den von der Beklagten benannten Werkstätten um solche der
Eurogarant-Fachbetriebe handelt, deren Qualitätsstandard regelmäßig vom TÜV oder
der DEKRA kontrolliert wird. Im Hinblick darauf kann nicht mehr darauf abgestellt
werden, dass markengebundene Fachwerkstätten einem höheren Maß an
Qualitätssicherung unterliegen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Streitwert: 483,21 €
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Schwechheimer
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Schwechheimer
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