Urteil des AG Aachen vom 13.01.1994

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Amtsgericht Aachen, 82 C 371/93
Datum:
13.01.1994
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
82 C 371/93
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e (Tatbestand entfällt gem. § 495 a ZPO)
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht zu.
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Für diese Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte aus dem im
Schriftsatz vom 19.10.1993 angeführten Gründen wirksam die Vertragsverhältnisses mit
der Klägerin gekündigt hat. Denn die Verträge verstoßen gegen § 9 AGBG. Unstreitig
sind beide Verträge aufgrund der zugleich zugrunde gelegten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin auf eine Dauer von jeweils 10 Jahren
abgeschlossen worden. Eine derartige Bindungswirkung ist jedoch unwirksam. Denn
sie benachteiligen den Vertragspartner in unangemessener Weise nach § 9 Abs. 1
AGBG. Dies entspricht im Versicherungsrecht inzwischen gefestigter Rechtsprechung
(vergleiche dazu Palandt-Heinrichs, AGBG, § 9 Rdnr. 138 m.w.N.). Das Gericht hat
keine Bedenken, die entsprechende Rechtsprechung auch auf Verträge der
vorliegenden Art zu übertragen. Das gilt insbesondere auch deswegen, weil es sich bei
der Klägerin um ein Monopolunternehmen handelt. Mit Rücksicht hierauf wird der
Teilnehmer in seiner Vertragsfreiheit in unzulässiger Weise beschränkt, wenn er nicht,
ohne sich Schadensersatzforderungen auszusetzen, den Vertrag kündigen kann.
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Der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 07.01.1994 ist nicht
zu berücksichtigen, rechtfertigt i.ü. keine andere Beurteilung. Es kommt nicht darauf an,
dass die Vertragsdauer in den Formularvertrag eingesetzt werden und nicht im
vorgedruckten Text enthalten ist. Eine wirksame Individualvereinbarung läge nur dann
vor, wenn die Parteien hierüber verhandelt und sich dann geeinigt hätten. Dazu hat die
Klägerin jedoch nichts dargetan. Der Hinweis auf § 23 Abs. 2 Nr. 1a AGBG geht fehl.
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Denn damit ist nichts über die Inhaltskontrolle des AGB gesagt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 713 ZPO.
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Streitwert: bis zu 1.200,00 DM
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(Haas)
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Richter am Amtsgericht
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