Urteil des AG Aachen vom 05.12.2003

AG Aachen: mwst, ersatzfahrzeug, ankauf, drucksache, vollstreckbarkeit, gutachter, wiederbeschaffungswert, ausführung, datum, gesetzesmaterialien

Amtsgericht Aachen, 10 C 315/03
Datum:
05.12.2003
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Abteilung 10
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 315/03
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 170,90 € zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem
30.4.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und der
Beklagte 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist teilweise begründet.
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Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 3 PflichtVG, 6 AuslPflichtVG,
249 BGB noch die Zahlung eines weiteren Betrages von 170,90 € verlangen.
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Das Gericht schätzt den erstattungsfähigen Unfallsachschaden des Klägers gemäß
§ 287 ZPO auf 1.464 €, worauf der Beklagte erst 1.293,10 € geleistet hat. Als
Schätzungsgrundlage dient insoweit das von seinem Inhalt her auch von dem Beklagten
nicht in Frage gestellte Gutachten der DEKRA vom 6.1.2003. Der DEKRA-
Sachverständige hat hierin bezüglich des klägerischen Pkws einen
Wiederbeschaffungswert von 1.500 € "incl. MWSt." bzw. "bei Regelbesteuerung ohne
MWSt. von 1.293,10 €" ermittelt.
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Diese Ausführung des Gutachters sind mangels abweichender Anhaltspunkte dahin zu
verstehen, dass der Bruttowiederbeschaffungswert von 1.500 € unter Zugrundelegung
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der sog. "Differenzbesteuerung" ( § 25a UStG) ermittelt worden ist (vgl. für ein nahezu
wortgleiches DEKRA-Gutachten zutreffend und überzeugend AG Essen NZV 2003, 535
[536] sowie AG Brandenburg NZV 2003, 389; vgl. auch AG Erkelenz NJW 2003, 2617;
AG Papenburg NJW 2003, 2617). Deshalb beläuft sich der Umsatzsteueranteil in dem
von dem Gutachter ermittelten Bruttowiederbeschaffungswert auf 16 % der tatsächlichen
Handelsspanne eines seriosen Gebrauchtwagenhändlers, welche das Gericht mit den
Amtsgerichten Essen und Brandenburg (a. a. O.) unter Bezugnahem auf die
Gesetzesmaterialien zu § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. (BT-Drucksache 742/01, S. 57;
vgl. hierzu AG Essen a. a. O.) sowie den Veröfffentlichungen der Informationsdienste
DAT und Schwacke (vgl. hierzu AG Brandenburg a. a. O.) auf 15 % schätzt.
Auf den gesamten Bruttowiederbeschaffungswert bezogen ergibt dies einen
tatsächlichen Umsatzsteueranteil von 2,4 % (15 % x 0,16).
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Da der Kläger, welcher unstreitig bislang kein Ersatzfahrzeug erworben hat, gemäß §
249 Abs. 2 Satz n. F. BGB keinen Anspruch auf Erstattung der für den Ankauf einer
Ersatzsache aufzuwendenden Umsatzsteuer hat, ist deshalb aus dem von dem DEKRA-
Gutacher ermittelten Bruttowiederbeschaffungwert nach Maßgabe der vorstehenden
Ausführungen ein Umsatzsteueranteil von 2,4 % herauszurechnen. Hieraus ergibt sich
ein erstattungsfähiger Schadensbetrag in dem oben dargelegten Umfang, woraus sich
wiederum nach Abzug der bereits erfolgten Regulierung die titulierte Restforderung
errechnet (vgl. zur Problematik jetzt auch Notthoff NZV 2003, 509 [516]; Lemcke r+s
2003, 441 [443]; jw. m. w. N.).
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Streitwert: 206,90 €.
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Dr. R
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