Urteil des AG Aachen vom 16.08.2010

AG Aachen (höhe, zpo, tarif, geschädigter, beratung, klasse, streitwert, prüfung, angemessenheit, gutachten)

Amtsgericht Aachen, 117 C 372/09
Datum:
16.08.2010
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Abteilung 117
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
117 C 372/09
Tenor:
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Aachen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche
Verhandlung am 16.08.2010
durch den Richter am Amtsgericht Foerst
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die
Klägerin 149,60 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 39,-
Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 29.10.09 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 60 % und der
Beklagten zu 40 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist teilweise begründet.
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Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung weiterer 149,60 Euro aus § 115 VVG
i.V.m. § 398 BGB verlangen.
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Vorliegend hat die Zedentin einen sogenannten Unfallersatztarif in Anspruch
genommen. Für dessen Erstattungsfähigkeit gilt folgendes:
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Wie der zuständige BGH-Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl.
Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14.
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Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14.
Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR
2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 13.
Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR
237/05 - VersR 2006, 1425, 1426), ist es nicht erforderlich, dass der bei der
Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die
Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die
Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch
einen Sachverständigen - in jedem Einzelfall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die
Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an
Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht
allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein
pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile
vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05; vom 13.
Juni 2006 - VI ZR 161/05 -, jeweils aaO). Jedenfalls ist "Normaltarif" nicht der Tarif,
der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situation angeboten wird,
sondern derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter
marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 160,
377, 385; 163, 19, 23). Diesen "Normaltarif" kann der Tatrichter in Ausübung
seines Ermessens nach § 287 ZPO auch auf der Grundlage des gewichteten
Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des
Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl.
Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren
erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann aber offen bleiben,
wenn
feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer
"Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres
zugänglich war, so dass ihm eine solche (kostengünstigere) Anmietung eines
entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB
obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl.
Senat Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 -; vom 6. März 2007 - VI ZR
36/06 -, jeweils aaO m.w.N.).
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Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters
feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den
konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in
einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf
die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senat BGHZ
132, 373, 376) auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch
unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile vom 15.
Februar 2005 - VI ZR 160/04 -; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 -; vom 13. Juni
2006 - VI ZR 161/05 -; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 -, jeweils aaO).
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Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne
weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles
abzustellen.
BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 14.
Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 13.
Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 -; vom 30.
Januar 2007 - VI ZR 99/96 - je zur Veröffentlichung bestimmt) kommt es
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insbesondere zur Frage der
Erkennbarkeit der Tarifunterschiede
Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender
Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage
nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er
Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs
haben muss, die sich insbesondere aus dessen
Höhe
kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen
Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote
einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen,
wie schnell
Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Eine besondere Eilbedürftigkeit kann
jedoch auch bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen. Allein das allgemeine
Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine
speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des
Schädigers und seines Haftpflichtversicherers
ungerechtfertigt überhöhte und
nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen
Unfallersatztarife zu akzeptieren (BGH, Urteile vom 13.02.2007- VI ZR 105/06,
Rz.10, und vom 20.03.2007 – VI ZR 254/05, Rz. 11, 12, zitiert nach juris,
Hervorhebungen durch Unterzeichner)
In seinem Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07 – hat der BGH noch einmal
ausdrücklich ausgeführt, dass auch ein in der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs
unerfahrener Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach
der Höhe des angebotenen Tarifs fragen muss, um dessen Angemessenheit
beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinet, sich nach
günstigeren Tarifen erkundigen muss.
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Da der Unfall am 30.01.09 stattfand und die Zedentin den PKW erst fast 3 Monate später
am 21.04.09 anmietete, ist ein 15%iger Aufschlag für angeblichen "unfallbedingten
Mehraufwand" nicht gerechtfertigt, denn ein solcher ist mangels Eilbedürftigkeit nicht zu
erkennen und dazu ist auch nichts vorgetragen. Die insoweit in Rechnung
gestellten 93,28 Euro sind damit von dem Rechnungsbetrag abzusetzen, da ein
wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter diese Position nicht aus eigener
Tasche gezahlt hätte.
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Auch die Kosten des "Zusatzfahrers" von 50,44 Euro sind nicht erstattungsfähig, denn
die Klägerin hat nicht substanziiert vorgetragen, wer außer dem Geschäftsführer der
Zedentin denn den verunfallten PKW genutzt haben soll; die Angabe "weiterer Fahrer"
ist ersichtlich unzureichend.
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Hinsichtlich der Höhe des berechneten "Normaltarifs" für die Mietdauer von 4 Tagen hat
das Gericht entsprechend dem Hinweis vom 06.07.10 die Durchschnittspreise der
Schwacketabelle 2009 hinsichtlich der Fahrzeugklasse 8 zugrunde gelegt, d.h. eine 3-
Tagespauschale von 426,- Euro und eine 1-Tagesmiete von 149,80 Euro, also
insgesamt
575,80 Euro
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Aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Semprich vom 30.03.10,
das allerdings irrtümlich hinsichtlich der Fahrzeugklasse 7 eingeholt wurde, ergibt sich
nämlich, dass die von dem Sachverständigen ermittelten Durchschnittspreise von
139,56 Euro für einen Tag und von 360,89 Euro für drei Tage mit den in der
Schwackeliste 09 genannten Durchschnittswerten von 133,- bzw. 366,- Euro
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korrespondieren, so dass davon ausgegangen werden kann, dass auch die Werte der
nächsthöheren Klasse dort relativ realistisch abgebildet sind und die Liste damit für den
vorliegenden Fall als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO geeignet ist.
Soweit die Beklagte eingewandt hat, dass auch die Preise der Klägerin in die
Ermittlungen des Sachverständigen eingeflossen sind, rechtfertigt dies keine Zweifel an
der Verwendbarkeit der von ihm ermittelten Zahlen, die sich nämlich auch bei
Nichtberücksichtigung der Preise der Klägerin im Durchschnittspreis nur unwesentlich
auswirken würden.
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Der Sachverständige hat auch ausweislich seiner ergänzenden Stellungnahme vom
08.06.10 – wie beauftragt – die "normalen Kunden" angebotenen Tarife ermittelt und
nicht die sogenannten Unfallersatztarife. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich,
dass ihm von den befragten Firmen unzutreffend überhöhte Preise genannt worden
sind.
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Da auch die Kosten für eine Vollkaskoversicherung und die Zustellung und Abholung
des PKW zu erstatten sind (LG Aachen, Urteil vom 13.02.09, 5 S 166/08, und Urteil vom
03.03.09, 7 S 142/08) und unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens und
der Schwacke-Nebenkostentabelle keine Überhöhung der berechneten Kosten
festgestellt werden kann, sind die insoweit berechneten
70,59 Euro
berechtigt.
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Schließlich sind auch die Kosten des Navigationsgerätes von
20,16 Euro
denn die Beklagte hat diese Position vorgerichtlich nicht bezweifelt und es ist bei einem
höherwertigen PKW der Klasse 8 davon auszugehen, dass er über ein Navigationsgerät
verfügt.
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Von dem gesamten berechtigten Schadensersatzbetrag von 1.192,16 Euro (gezahlte
503,40 plus Summe der o.g. Positionen in Höhe von 688,76 Euro) sind wegen ersparter
Eigenaufwendungen aufgrund Anmietung eines klassegleichen PKW 3 %
abzuziehen (LG Aachen DAR 2004, 655; AG Aachen, Urteil vom 24.03.09, 104 C
163/08), mithin 35,76 Euro, so dass eine berechtigte Restforderung von
149,60 Euro
(688,76 ./. 35,76 ./. 503,40) verbleibt.
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Überdies schuldet die Beklagte die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
der Klägerin nach einem berechtigten Streitwert von bis 300,- Euro, mithin von 39,- Euro.
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Die Zinsforderung ist begründet gem. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713
ZPO.
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Streitwert: 374,77 Euro
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Foerst
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