Urteil des AG Aachen vom 20.06.1989

AG Aachen (kläger, akteneinsicht, weiterer schaden, wiederbeschaffungswert, geschäft, schaden, zahlung, verzug, umstände, verhandlung)

Amtsgericht Aachen, 7 C 139/89
Datum:
20.06.1989
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 C 139/89
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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In der Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 1987 wurde in das Einfamilienhaus des
Klägers eingebrochen. Dabei wurde verschiedene hochwertige Gegenstände
entwendet. Auf den Schaden leistete die Beklagte im Januar 1988 unter Beauftragung
der Prozessbevollmächtigten des Klägers durch den Kläger an diesen eine
Abschlagszahlung von 10.000,00 DM. Gemäß Abrechnungsschreiben vom 20.5.1988
zahlte sie dann anschließend noch weitere 45.796,54 DM an den Kläger. Die Parteien
streiten darüber, ob der entwendete Persianermantel im Hause des Klägers einen
Wiederbeschaffungswert von 11.900,00 DM hatte. 10.000,00 DM hat die Beklagte
insoweit an den Kläger gezahlt. Diesen Persianermantel hatte der Kläger im Rahmen
eines Räumungsverkaufs für 6.000,00 DM oder 6.500,00 DM 1986 erworben. Mit
Schreiben vom 30.11.1987 hatte der Kläger seinerzeit die Schadensunterlagen an die
Beklagte übersandt. Mit Schreiben vom 15.12.1987 hatte er die Beklagte erinnert und
mit Schreiben vom 5.1.1987 erneut erinnert. Mit Schreiben vom 15.1.1988 teilte die
Beklagte dem Kläger mit, daß noch weitere Feststellungen erforderlich seien und daß
sie sich an die Staatsanwaltschaft gewandt habe zwecks Akteneinsicht. Mit Schreiben
vom 22.1.1988 meldeten sich die zwischenzeitlich vom Kläger beauftragten
Prozeßbevollmächtigten und forderten die Beklagte erneut zur Regulierung auf. Vor
dem 15.1.1988 war der Beklagten bekannt geworden, dass das ursprüngliche
Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft "UJs" nunmehr in ein "Js-Aktenzeichen"
umgewandelt worden war, so dass für die Beklagte nunmehr erkennbar war, dass
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gegen einen bestimmten Täter ermittelt wurde. Mit Schreiben vom 3.2.1988 teilte die
Beklagte daher den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass vor einer
endgültigen Regulierung eine Akteneinsicht unumgänglich sei. Hinzu kam, dass der
Kläger bei seinen Angaben über eine entwendete Patek Philippe Uhr unrichtige
Angaben gemacht hatte. Er hatte seinerzeit erklärt, dass er diese Uhr für 15.000,00 DM
in der Schweiz gekauft hatte. Am 18.1.1988 gewann die Beklagte jedoch die Erkenntnis,
dass diese Angaben nicht richtig sein konnten, sondern dass diese Uhr bereits 1974
von der Juwelierfirma V& L ausgeliefert worden war.
Daraufhin wurde der Kläger zwecks Aufklärung dieses Sachverhalts von der
Kriminalpolizei vorgeladen. Vorherige Termine konnte er nicht wahrnehmen, so dass im
Vernehmungstermin vom 26.02.1988 der Kläger klarstellen konnte, dass er die Uhr nicht
in der Schweiz gekauft hatte, sondern zu einem Preis von 10.000,00 DM gebraucht
erworben hatte. Erst am 3.3.1988 konnte die Beklagte über ihre Anwälte Akteneinsicht
nehmen nach ihrem Vortrag.
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Der Kläger behauptet, der Pelzmantel habe einen Wiederbeschaffungswert von
11.900,00 DM. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet war, bereits vorher
zumindest angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.900,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
1.1.1987 zu zahlen und den Kläger von der gegenüber seinem
Prozessbevollmächtigten bestehenden Verpflichtung zur Zahlung von
1.724,25 DM freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, der Pelzmantel habe allenfalls einen Wiederbeschaffungswert von
8.000,-- bis 9.000,-- DM nach den Angaben eines von ihr befragten Sachverständigen.
Im übrigen ist sie der Auffassung, dass wegen der laufenden Ermittlungen sie sich nicht
in Verzug befand und zu weiteren Abschlagszahlungen nicht verpflichtet gewesen sei.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die vorgetragenen
Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
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Die Ermittlungsakten ## Js #####/####STA Aachen lagen dem Gericht nach Schluß
der letzten mündlichen Verhandlung vor. Die Parteien haben sich mit der Verwertung
dieser Akten ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht begründet.
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Soweit der Kläger hinsichtlich des entwendeten Persianermantels noch einen
Restbetrag von 1.900,00 DM verlangt, ist der Anspruch nicht begründet. Der Kläger hat
nicht dargetan, dass der Wiederbeschaffungswert dieses Mantels über 10.000,00 DM
liegt. Diesen Betrag hat er bereits erhalten. Zwar hat der Kläger eine Bescheinigung des
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Geschäfts vorgelegt, in dem er diesen Mantel damals gekauft hat. Danach beträgt der
Wiederbeschaffungswert 11.900,00 DM. Es steht aber weiterhin fest aufgrund des
eigenen Vortrages des Klägers, dass er diesen Mantel seinerzeit im Rahmen eines
Räumungsverkaufs für 6.000,00 DM bzw. 6.500,00 DM gekauft hat. Dies zeigt, dass das
Geschäft diesen Mantel weit unter dem angeblichen Wiederbeschaffungswert, nämlich
fast 50 % billiger verkauft hat. Da im übrigen der Mantel nicht vorliegt und offensichtlich
auch ein Foto nicht vorliegt, kann auch die Einholung eines
Sachverständigengutachtens hier keine weitere Klärung schaffen. Gerade bei derartigen
Pelzmänteln kommt es sehr stark auf die individuelle Preisgestaltung des jeweiligen
Geschäftes an. Schwankungen im Bereich von 10 bis 20 % je nach dem wann und von
wem das Geschäft einen solchen Pelzmantel bezieht, sind daher durchaus möglich. Im
Nachhinein läßt sich daher nicht mehr feststellen, ob ein solcher Mantel heute nicht für
10.000,00 DM erworben werden kann in einem regulären Geschäft außerhalb eines
Sonderverkaufs. Jedenfalls hat der Kläger nicht dargetan, dass für 10.000,00 DM ein
solcher Mantel im Normalfall nicht erworben werden kann. Allein die vorgelegte
Bescheinigung reicht insoweit nicht aus. Angesichts der aufgezeigten Umstände reicht
nach der Überzeugung des Gerichts die Zahlung von 10.000,00 DM aus, um einen
Mantel gleicher Art und Güte heute erwerben zu können.
Soweit der Kläger Freistellung hinsichtlich der Zahlung der von ihm geschuldeten
Gebühren seines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der vorgerichtlichen
Auseinandersetzung verlangt, ist der Anspruch ebenfalls nicht begründet. Die
Voraussetzung hierfür wäre, dass sich die Beklagte in Verzug befand, als der Kläger
seinen Prozessbevollmächtigten beauftragte. Im Hinblick auf § 11 VVG ist dies jedoch
nicht der Fall. Die Beklagte hatte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 15.1.1988
mitgeteilt, daß sie nunmehr Akteneinsicht benötige. Zwischenzeitlich hatte sich auch,
wie unstreitig ist, das UJs-Aktenzeichen in ein Js-Aktenzeichen umgewandelt, so dass
für die Beklagte nunmehr erkennbar war, dass sich ein Verdacht gegen einen konkreten
Täter oder Täterkreis richtete. Da es nicht ungewöhnlich ist, dass auch Geschädigte im
Rahmen der Sachversicherungen Betrügereien versuchen, war es ein sachgemäßes
Anliegen der Beklagten, vorher vor weiteren Regulierungen, 10.000,00 DM waren ja
bereits gezahlt, Akteneinsicht zu nehmen. Hinzu kam, wie sich auch kurz danach
herausstellte, dass der Kläger unrichtige Angaben hinsichtlich des Schadens gemacht
hatte, jedenfalls soweit es um die hochwertige Patek Philippe-Uhr ging. Auch in diesem
Zusammenhang gab es Ermittlungen der Kriminalpolizei. Schließlich stellte sich heraus,
dass der Kläger den Mantel nicht für 11.900,00 DM, sondern nur für 6.000,00 oder
6.500,00 DM gekauft hatte. Im Hinblick auf all dies aufgetauchten Zweifelsfragen war die
Beklagte daher berechtigt, erstmal weitere Zahlungen zurückzuhalten und weiter zu
ermitteln, da unter Umständen wegen entsprechenden Obliegenheitsverletzungen des
Klägers überhaupt nichts mehr geschuldet war. Jedenfalls aber war sie berechtigt,
vorher Akteneinsicht zu nehmen, um die weiteren Umstände zu klären. Da dies den
gesamten Anspruch betrag, war sie auch nicht zu weiteren Zahlungen verpflichtet. Nach
ihren Angaben hat sie am 3.3.1988 erst Akteneinsicht nehmen können. Ausweislich der
Strafakten erscheint dies jedoch noch später gewesen zu sein, da die Beklagte noch am
30.3.1988 um Akteneinsicht gebeten hat, wie sich aus den Strafakten ergibt und wie sie
auch selbst vorgetragen hat. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an.
Entscheidend ist, dass jedenfalls zum 3.3.1988 der Schaden des Klägers durch die
Beauftragung eines Anwalts bereits eingetreten war, so dass diesen Verzugsschaden
die Beklagte nicht verursacht hat. Danach ist sie aber nicht einmal zusätzlich in Verzug
gesetzt worden und ein weiterer Schaden des Klägers entstanden. Demgemäß war die
Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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Scheffels
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