Urteil des AG Aachen vom 14.09.1998

AG Aachen (treu und glauben, zpo, tochter, ige, reisebüro, risiko, erweiterung, haftung, geschäftsverkehr, gegenleistung)

Amtsgericht Aachen, 9 C 411/97
Datum:
14.09.1998
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Abteilung 9
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 C 411/97
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ergeht gemäß § 313 a ZPO ohne Tatbestand.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist nicht begründet.
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Insbesondere besteht kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Schadenersatz in der
begehrten Höhe von 1.257,20 DM aus dem Gesichtspunkt der positiven
Forderungsverletzung (PFV). Zwar ist zwischen den Parteien ein
Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Inhalt zustande gekommen, dass sich die
Beklagte dahin verpflichtete, für die Klägerin einen preisgünstigen Flug von Düsseldorf
nach Chicago am 5.8.1997 zu ermitteln und zu reservieren. Die insoweit von der
Beklagten geschuldeten Handlungen sind sämtlich vorgenommen worden. Die Zeugin
xxxxx als zuständige Mitarbeiterin der Beklagten hat eine Recherche bezüglich eines
preisgünstigen Fluges durchgeführt und insoweit das fragliche Angebot der M ermittelt.
Anschließend hat sie die entsprechenden Daten ihrem Chef mitgeteilt, welcher dann
eine computermäßige Vorreservierung der entsprechenden Flüge für die Klägerin und
ihre Tochter vorgenommen hat. Insoweit ist der Sachverhalt unstreitig.
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Genauso steht es allerdings zwischen den Parteien außer Streit, dass die von der
Beklagten getätigte computermäßige Vorreservierung ohne Erfolg blieb und der
Klägerin bzw. deren Tochter die fraglichen Flüge für den 5.8.1997 doch nicht zur
Verfügung standen. Ungeklärt bleibt es, worin die Ursache für das Fehlschlagen der
computermäßigen Vorreservierung zu sehen ist. Ein diesbezügliches Verschulden der
Beklagten kann jedenfalls nicht festgestellt werden. Aufgrund der Bekundungen der
Zeugin xxxxx sowie des sich in der Akte befindlichen Computerausdrucks vom
26.7.1997 (Blatt 7 der Akten) steht es fest, dass die Mitarbeiter der Beklagten tatsächlich
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die fraglichen Vorreservierungen computermäßig getätigt haben.
Unter diesen Umständen käme eine Haftung der Beklagten für das letztliche
Fehlschlagen der Vorreservierungen nur dann unter Betracht, wenn sie der Klägerin aus
dem abgeschlossenen Gechäftsbesorgungsvertrag unter jeden Umständen für den
Erfolg der von ihr geschuldeten Handlungen haften würde. So verhält es sich jedoch
nicht. Eine solche verschuldensunabhängige Erfolgshaftung würde nämlich zu einer
erheblichen, unkalkulierbaren und letztlich nicht gerechtfertigten Erweiterung des
finanziellen Risikos der Reisebüros führen. Es kann unter Berücksichtigung von Treu
und Glauben im Geschäftsverkehr (§ 242 BGB) nicht angenommen werden, dass ein
Reisebüro ein solches unkalkulierbares Risiko freiwillig und ohne Gegenleistung
übernimmt. Deshalb war der von der Beklagten getätigte Abschluss des
Geschäftsbesorgungsvertrages aus Sicht der Klägerin (§§ 133, 157 BGB) so zu
versehen, dass die Beklagte sich zwar zur Vornahme bestimmter Handlungen
verpflichtete, jedoch keine verschuldensunabhängige Garantie für den Erfolg derselben
übernehmen wollte (vgl. OLG München MDR 1984, 492 sowie Münchener Kommentar-
Tonner, BGB, 3. Auflage, § 651 a, Randnummer 126 mit weiteren Nachweisen).
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713
ZPO.
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Streitwert:
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XY
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