Urteil des AG Aachen vom 03.03.2000

AG Aachen: handelsvertreter, zugang, vollstreckung, unternehmer, verfügung, erfüllung, provision, daten, sicherheit, vollstreckbarkeit

Amtsgericht Aachen, 81 C 381/99
Datum:
03.03.2000
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Abt. 81
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 C 381/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung
kommenden Betrages abwen-den, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-ten.
Tatbestand
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Aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Agenturvertrages vom
01.09.1980 war der Kläger für die Beklagten bis zu seinem Ausscheiden am 31.01.1998
als Handelsvertreter tätig.
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Mit vorliegender Klage begehrt er Erteilung eines Buchungsauszuges über alle von ihm
provisionspflichtigen Geschäfte für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis 31.01.1999 mit der
Begründung, durch die Umstellung auf ein neues Provisionsabrechnungssystem im Juli
1995 sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, alle seine Provisionsansprüche zu
überprüfen. Hierauf habe er die Beklagten wiederholt hingewiesen. Auch hätten ihm die
Beklagten keine Abrechnungen überlassen, die die Überprüfung jedes
provisionspflichtigen Geschäftes erlauben würden. Vergeblich habe er die Beklagten mit
anwaltlichem Schreiben vom 10.03.1999 zur Erteilung eines Buchungsauszuges
aufgefordert. Klage sei deshalb geboten.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, auf ihre Kosten dem Kläger einen
Buchauszug über alle für ihn provisionspflichtigen Geschäfte im
Zeitraum vom 01.01.1995 bis 31.01.1999 zu erteilen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie räumen ein, daß es mit Einführung des neuen Rechnungswesens am 13.07.1995
angesichts der Komplexität dieses zentralen Systems die üblichen
Einführungsschwierigkeiten gegeben habe. Um diese auszumerzen, sei der Kläger
umfassend in das neue Online Abrechnungssystem eingewiesen worden. Seitdem habe
er jederzeit die Möglichkeit gehabt, diejenigen Informationen und Angaben zu erhalten,
die sich aus den Büchern der Beklagten ergeben. Hiervon habe er auch Gebrauch
gemacht. Mithin habe der Kläger Zugriff zu sämtlichen, den Beklagten vorliegenden
Daten, soweit sie für ihn von Interesse seien, gehabt. Die Anlagen seien deshalb
vollständig und als Buchauszug zu werten. Die Beklagten hätten deshalb den ansich
dem Kläger zustehenden Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges gemäß § 87 c Abs.
2 HGB erfüllt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht begründet. Zwar kann der Handelsvertreter, hier der Kläger, nach §
87 c Abs. 2 HGB bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen,
für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt.
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Dieser Anspruch ist aber nach § 632 Abs. 1 BGB durch Erfüllung untergegangen.
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Der Buchauszug ist eine Zusammenstellung aller Angaben aus den Geschäftsbüchern
und Geschäftspapieren eines Unternehmens, die für die Berechnung, Höhe und
Fälligkeit der Provision des Handelsvertreters bedeutsam sein können. Der Buchauszug
bezweckt, dem Handelsvertreter über seine Provisionsansprüche Klarheit zu
verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch
zuerteilenden Provisionsabrechnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu
ermöglichen.
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Diesem berechtigten Bedürfnis des Klägers sind die Beklagten nachgekommen, indem
sie nach Einführung des Online Abrechnungssystems im Juli 1995 dem Kläger nicht nur
einen PC zur Verfügung gestellt sondern ihn darüber hinaus auch noch den Zugang zu
dem eingeführten Abrechnungssystem verschafft und entsprechend eingewiesen
haben. Mithin hatte der Kläger jederzeit die Möglichkeit, die ihm fehlenden
Informationen und Angaben zu erhalten, die sich aus den Büchern der Beklagten ergab.
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Daß der Kläger diesen Zugang hatte, wurde von ihm nicht bestritten. Daß die Beklagten
ihm hierfür einen PC zur Verfügung gestellt und ihn eingewiesen haben, auch nicht.
Ebensowenig hat der Kläger die weitere Behauptung der Beklagten bestritten, daß die
in dem Online Abrechnungssystem der Beklagten gespeicherten Daten vollständig sind.
Damit steht das von den Beklagten Mitte 1995 eingeführte Online Abrechnungssystem,
zu dem der Kläger Zugang hatte, einem Buchauszug im Sinne des § 87 c Abs. 2 HGB
gleich, da sich damit der Kläger über seine Provisionsansprüche Klarheit verschaffen
und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden
Provisionsabrechnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin ermöglicht.
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Selbst wenn es, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, bei Einführung des neuen
Rechnungswesens zu den üblichen Einführungsschwierigkeiten gekommen ist, so
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rechtfertigt dies keinesfalls den umfassend gestellten Klageantrag auf Erteilung eines
Buchauszuges über alle von ihm provisionspflichtigen Geschäfte für die Zeit vom
01.01.1995 bis 31.01.1999.
Das aber bedeutet, daß der vom Kläger begehrte Anspruch durch Erfüllung
untergegangen ist. Die Klage war deshalb abzuweisen.
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Soweit der Kläger nunmehr erstmals mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 1.3.00
den Vortrag der Beklagten bestreitet und für die Richtigkeit seiner Behauptungen
Beweis anbietet, war dieser Vortrag als verspätet zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 8.000,00 DM.
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Richter am Amtsgericht
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